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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- III ZR 187/11
- vom
- 17. Januar 2013
- in dem Rechtsstreit
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- Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2013 durch den
- Vizepräsidenten Schlick und die Richter Wöstmann, Hucke, Seiters und Dr. Remmert
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- beschlossen:
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- Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des 17. Zivilsenats
- des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Juli 2011 - I-17 U 108/10 wird aus den Gründen des Hinweisbeschlusses des Senats vom 15.
- November 2012 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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- Soweit die Beklagte zu 2 mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2012 ausgeführt hat, von entscheidender Bedeutung sei ebenfalls, ob die vom
- Berufungsgericht auch in der Sache zurückgewiesenen Schadensersatzansprüche der Beklagten zu 2 bestünden, für ein Vorgehen nach
- § 552a Satz 1 ZPO bestehe daher kein Raum, vermag der Senat dem
- nicht zu folgen. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 552a Satz 1
- ZPO) bestehen nicht (mehr) und werden auch nicht aufgezeigt. Aus den
- im Hinweisbeschluss des Senats aufgeführten Urteilen des Bundesgerichtshofs ergibt sich ohne weiteres, dass die Frage, ob die von der Beklagten zu 2 geltend gemachten Schadensersatzansprüche bestehen,
- für den Erfolg der Revision nicht erheblich ist.
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- Schlick
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- Wöstmann
- Seiters
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- Hucke
- Remmert
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