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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZA 2/09
  4. III ZR 16/06
  5. vom
  6. 2. April 2009
  7. in dem Rechtsstreit
  8. - 2 -
  9. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2009 durch die
  10. Richter Dörr, Wöstmann, Hucke, Seiters und Schilling
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag des Klägers auf Ablehnung
  13. wegen Besorgnis der Befangenheit
  14. wird zurückgewiesen.
  15. Gründe:
  16. I.
  17. 1
  18. Mit Urteil des Oberlandesgerichts München vom 17. März 2005 ist die
  19. Berufung des Klägers zurückgewiesen worden, mit der er die Feststellung begehrte, dass ihm der beklagte Freistaat wegen schuldhaft amtspflichtwidriger
  20. Abschiebungsmaßnahmen, Aufenthalts- und Einbürgerungsversagung sowie
  21. Rechtsbeugung, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die Richter
  22. zu Schadensersatz in der Größenordnung von 2,5 Mio. DM verpflichtet sei. An
  23. dieser Entscheidung wirkten Richter mit, deren Verhalten der Kläger zur Grundlage seines Feststellungsantrags gemacht hatte. Der Senat hat mit Beschluss
  24. vom 21. Dezember 2005 (III ZA 5/05) dem Kläger Prozesskostenhilfe für die
  25. Revision gegen dieses Urteil versagt und Gegenvorstellungen hiergegen durch
  26. Beschlüsse vom 12. April 2006 und 1. Juni 2006 (III ZR 16/06) zurückgewiesen.
  27. Mit Beschluss vom 30. November 2006 (III ZR 16/06) hat der Senat die vom
  28. Kläger auf eigene Kosten eingelegte Revision gemäß § 552a ZPO zurückge-
  29. - 3 -
  30. wiesen. An den genannten Senatsbeschlüssen wirkten die Richter V, W, X, Y
  31. und Z mit.
  32. 2
  33. Der vom Kläger angerufene Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 7. Oktober 2008 beschlossen, dessen Individualbeschwerde gemäß
  34. Art. 37 Abs. 1 Buchst. c der Konvention im Register zu streichen. Dem war eine
  35. einseitige Erklärung der Bundesregierung vorausgegangen, in der diese anerkannte, dass der Kläger bei dem zweiten Amtshaftungsprozess vor dem Oberlandesgericht kein faires Verfahren durch ein unparteiisches Gericht gehabt
  36. habe. Der Gerichtshof hielt die von der Bundesregierung angebotene Summe
  37. von 18.500 € als Entschädigung - auch für Nichtvermögensschäden sowie Kosten und Auslagen - für annehmbar und eine weitere Prüfung der Beschwerde im
  38. Hinblick hierauf für nicht gerechtfertigt.
  39. 3
  40. Im Weiteren beantragte der Kläger vor dem Oberlandesgericht Prozesskostenhilfe für ein Restitutionsverfahren nach § 580 Nr. 8 ZPO. Das Oberlandesgericht wies diesen Antrag durch Beschluss vom 23. Dezember 2008 zurück, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Den für eine Rechtsbeschwerde
  41. gegen diesen Beschluss gestellten Prozesskostenhilfeantrag wies der Senat
  42. durch Beschluss vom 19. Februar 2009 zurück. Mit Schreiben vom 20. Februar
  43. 2009 lehnte der Kläger die in den Verfahren III ZR 16/06 und III ZA 5/05 mitwirkenden Richter des Senats wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Mit weiterem Schreiben vom 25. Februar 2009 erinnerte er ferner an seinen Antrag, von
  44. der Erhebung von Gerichtskosten des vorangegangenen Verfahrens III ZR
  45. 16/06 wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen. An dieser Entscheidung
  46. dürften die Richter V und Z als vorbefasste Richter nicht mitwirken.
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  48. 4
  49. Die Parteien hatten Gelegenheit, zu den dienstlichen Äußerungen der
  50. beiden abgelehnten Richter Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 13. März
  51. 2009 stellte der Kläger klar, dass sich sein Ablehnungsantrag nicht auf den
  52. Richter Y beziehe.
  53. II.
  54. 5
  55. Nachdem die abgelehnten Richter W und X wegen Ruhestands
  56. nicht mehr dem Senat angehören, ist über den Ablehnungsantrag des Klägers
  57. nur in Bezug auf die Richter V und Z zu entscheiden. Der Antrag ist,
  58. soweit er sich auf den gestellten Prozesskostenhilfeantrag bezieht, verspätet,
  59. da er erst nach der Beschlussfassung des Senats eingegangen ist. Im Übrigen
  60. ist er jedenfalls unbegründet.
  61. 6
  62. Nach § 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die
  63. Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Gründe für diese Besorgnis
  64. sieht der Kläger nicht in besonderen subjektiven Einstellungen der Richter,
  65. sondern in dem Umstand, dass der Senat in den vorangegangenen Verfahren
  66. III ZA 5/05 und III ZR 16/06 die Mitwirkung der Berufungsrichter in eigener Sache zu Unrecht gerechtfertigt habe. Demgegenüber stelle es nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 7. Oktober
  67. 2008, der sich auf seine Entscheidung vom 29. Juli 2004 in Sachen San Leonard Band Club v. Malta (Nr. 77562/01 ECHR 2004-IX) bezogen habe, einen
  68. Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 der Konvention dar, wenn Richter ihre eigenen angeblichen Fehler bewerten und über sie entscheiden und damit über sich selbst
  69. urteilen müssten. Da es auch bei der hier nach § 21 GKG beantragten Ent-
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  71. scheidung über die Niederschlagung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung um die Rechtfertigung der eigenen Rechtsauslegung gehe, sei eine
  72. Mitwirkung der abgelehnten vorbefassten Richter gleichfalls konventionswidrig.
  73. 7
  74. Diese Begründung rechtfertigt den gestellten Ablehnungsantrag nicht. Es
  75. ist eine verkürzte Sichtweise, wenn der Kläger davon spricht, der Senat habe
  76. die "Selbstjustiz" der Richter des Oberlandesgerichts München gerechtfertigt.
  77. Der Senat hat im Beschluss vom 21. Dezember 2005 durchaus in Betracht gezogen, dass in der Person der an der Berufungsentscheidung mitwirkenden
  78. Richter Ausschlussgründe gemäß § 41 Nr. 1 ZPO vorgelegen haben. Der Senat
  79. hat insoweit lediglich im Hinblick auf den Beschluss des Oberlandesgerichts
  80. vom 3. Juni 2004, der inhaltlich (auch) ein Ablehnungsgesuch des Klägers zurückgewiesen hatte, das Vorliegen eines absoluten Revisionsgrundes im Sinne
  81. des § 547 Nr. 2 ZPO verneint.
  82. 8
  83. Demgegenüber ist die vom Kläger beanstandete Mitwirkung der Richter
  84. des Berufungsgerichts für die Beschlüsse des Senats zur Prozesskostenhilfe
  85. und zur Zurückweisung der eingelegten Revision nicht entscheidungserheblich
  86. gewesen. Dem kann der Kläger nicht entgegenhalten, der Senat habe als Revisionsgericht Tatsachen zugrunde gelegt, die - wegen der Entscheidung in eigener Sache - an der Mitwirkung gehinderte Richter zu ihrer eigenen Entlastung
  87. festgestellt hätten. Denn es sind, was die zugrunde zu legenden Tatsachen angeht, keine durchgreifenden Rügen erhoben worden, die den Senat an einer
  88. abschließenden Entscheidung in der Sache gehindert hätten. Insoweit sind
  89. auch Verfassungsbeschwerden des Klägers nicht zur Entscheidung angenommen worden.
  90. - 6 -
  91. 9
  92. Art. 6 Abs. 1 der Konvention ist auch nicht dadurch verletzt, dass nach
  93. § 21 Abs. 2 GKG das jeweilige Gericht für seine Instanz darüber zu befinden
  94. hat, ob eine Nichterhebung von Kosten in Betracht kommt, die bei richtiger Behandlung in der Sache nicht entstanden wären. Die Vorschrift hat nicht zum
  95. Gegenstand, das Streitverhältnis zum Gegner des Verfahrens wieder aufzurollen und in diesem Verfahren erneut über die zivilrechtlichen Rechte und Pflichten der Parteien zu entscheiden. Vielmehr geht es allein um die das Verhältnis
  96. zwischen der betroffenen Partei und der Staatskasse berührende Frage, ob
  97. Gerichtskosten ganz oder teilweise aus den angeführten Gründen unerhoben
  98. bleiben. Auch wenn die hierbei zu prüfenden Fragen mit der Hauptsache Berührungspunkte aufweisen können, geht es nicht im Kern darum, über die eigene
  99. Rechtsauslegung oder -anwendung im vorangegangenen Verfahren zu befinden. Nach dem Verständnis, das der Senat von der Entscheidung des Gerichtshofs in der Sache San Leonard Band Club v. Malta gewonnen hat, verlangt Art. 6 Abs. 1 der Konvention nicht, dass Richter, gegen deren Mitwirkung
  100. im Verfahren zur Hauptsache keine Bedenken bestanden haben, allein wegen
  101. dieser Vorbefassung von einer Entscheidung nach § 21 Abs. 1 GKG ausgeschlossen sind.
  102. - 7 -
  103. Andere Gründe, die gegen eine Unparteilichkeit der abgelehnten Richter
  104. 10
  105. sprechen könnten, sind weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich.
  106. Dörr
  107. Wöstmann
  108. Seiters
  109. Hucke
  110. Schilling
  111. Vorinstanzen:
  112. LG München I, Entscheidung vom 23.01.2002 - 9 O 20233/98 OLG München, Entscheidung vom 23.12.2008 - 1 U 5272/08 -