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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- II ZR 183/07
- vom
- 21. Juli 2008
- in dem Rechtsstreit
- Nachschlagewerk:
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- ja
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- BGHZ:
-
- nein
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- BGHR:
-
- ja
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- BGB § 717 Satz 2
- Der Gläubiger eines Gesellschafters einer GbR, der dessen Anspruch aus § 717
- Satz 2 BGB auf dasjenige, was dem Gesellschafter bei der Auseinandersetzung zukommt, gepfändet und sich hat überweisen lassen, ist berechtigt, den Auseinandersetzungsanspruch gegen die anderen Gesellschafter - wie der Pfändungsschuldner
- selbst - im Klagewege durchzusetzen; für den Fall, dass das Gesellschaftsvermögen
- versilbert ist, kann er deshalb auf der Grundlage einer von ihm zu erstellenden Auseinandersetzungsrechnung das ihm zustehende Auseinandersetzungsguthaben einfordern.
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- BGH, Beschluss vom 21. Juli 2008 - II ZR 183/07 - OLG München
- LG München II
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- Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Juli 2008 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
- Dr. Strohn, Dr. Reichart und Dr. Drescher
- beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
- Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 17. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil
- keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.
- Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat
- geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
- Das Berufungsgericht hat zwar die Pfändung insoweit missverstanden, als dadurch auch die Mitgliedschaftsrechte in Beschlag genommen waren und der Kläger daher berechtigt war,
- die Zustimmung zu der von ihm vorgelegten Schlussrechnung
- - vorbehaltlich der Feststellung des Bestehens der darin aktivierten Ansprüche - zu verlangen. Es kommt deswegen nicht
- darauf an, dass es auch durchgreifenden rechtlichen Bedenken
- begegnet, dass das Berufungsgericht von seinem Verständnis
- der Pfändung aus, es sei lediglich der Anspruch nach § 717
- Satz 2 BGB gepfändet worden, dem Kläger die Durchführung
- der Auseinandersetzung versagen will. Das Missverständnis
- des Berufungsgerichts wirkt sich auf das Ergebnis des Rechts-
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- streits aber nicht aus, weil sowohl diese Ansprüche der Gesellschaft als auch der Anspruch des Klägers auf Zahlung des
- Auseinandersetzungsguthabens verjährt sind.
- Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
- Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97
- ZPO).
- Streitwert: 22.224,93 €
- Goette
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- Kurzwelly
- Reichart
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- Strohn
- Drescher
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- Vorinstanzen:
- LG München II, Entscheidung vom 22.12.2006 - 4 O 4363/05 OLG München, Entscheidung vom 17.07.2007 - 18 U 1653/07 -
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