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- BUNDESGERICHTSHOF
- AnwZ (B) 29/01
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- BESCHLUSS
- vom
- 22. April 2002
- in dem Verfahren
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- wegen Fachanwaltsbezeichnung
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten des
- Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Basdorf und Schlick, die Richterin
- Dr. Otten, die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt und Dr. Kieserling sowie die Rechtsanwältin Kappelhoff
- am 22. April 2002 beschlossen:
- Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des
- II. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 21. März
- 2001 wird aus den Gründen des Schreibens des Berichterstatters
- vom 4. Februar 2002 (vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. Oktober
- 2001 - AnwZ (B) 63/00) als unzulässig verworfen.
- Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
- der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
- Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
- 15.338,76 Euro (30.000 DM) festgesetzt.
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- Hirsch
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- Basdorf
- Salditt
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- Schlick
- Kieserling
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- Otten
- Kappelhoff
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