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959 B

  1. 5 StR 58/12
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 29. März 2012
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen gefährlicher Körperverletzung
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2012
  10. beschlossen:
  11. Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin
  12. H.
  13. gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom
  14. 8. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  15. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
  16. zu tragen. Der Angeklagte hat die im Revisionsverfahren
  17. entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin O.
  18. zu tragen.
  19. Ergänzend bemerkt der Senat:
  20. Auch wenn das Absehen von weiteren Messerstichen nur gegen Tötungsabsicht spricht, sind unter den besonderen Gesamtumständen der Tatsituation
  21. die tatgerichtlichen Zweifel an einem – hier außerordentlich nahe liegenden –
  22. bedingten Tötungsvorsatz vom Revisionsgericht letztlich eben noch hinzunehmen.
  23. Basdorf
  24. Schaal
  25. König
  26. Schneider
  27. Bellay