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- 5 StR 58/12
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 29. März 2012
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gefährlicher Körperverletzung
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. März 2012
- beschlossen:
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- Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin
- H.
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- gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom
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- 8. September 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
- zu tragen. Der Angeklagte hat die im Revisionsverfahren
- entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin O.
- zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
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- Auch wenn das Absehen von weiteren Messerstichen nur gegen Tötungsabsicht spricht, sind unter den besonderen Gesamtumständen der Tatsituation
- die tatgerichtlichen Zweifel an einem – hier außerordentlich nahe liegenden –
- bedingten Tötungsvorsatz vom Revisionsgericht letztlich eben noch hinzunehmen.
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- Basdorf
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- Schaal
- König
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- Schneider
- Bellay
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