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718 B

  1. 5 StR 513/13
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 5. November 2013
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
  8. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2013
  9. beschlossen:
  10. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
  11. als unbegründet verworfen.
  12. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  13. tragen.
  14. Jedenfalls im Hinblick auf die in Zueignungsabsicht erfolgte Drohung mit einer ungeladenen Gaspistole tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b,
  15. §§ 253, 255, 25 Abs. 2 StGB.
  16. Basdorf
  17. Sander
  18. Berger
  19. Schneider
  20. Bellay