5 StR 513/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 5. November 2013 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Jedenfalls im Hinblick auf die in Zueignungsabsicht erfolgte Drohung mit einer ungeladenen Gaspistole tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, §§ 253, 255, 25 Abs. 2 StGB. Basdorf Sander Berger Schneider Bellay