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  1. 5 StR 303/06
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 10. November 2006
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. 1.
  8. 2.
  9. wegen versuchten Totschlags u. a.
  10. -2-
  11. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2006
  12. beschlossen:
  13. 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des
  14. Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2006 werden
  15. nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  16. 2. Die Revision des Nebenklägers gegen das genannte Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 21. Juli 2006 nach § 349 Abs. 1
  17. StPO als unzulässig verworfen.
  18. 3. Der Angeklagte T.
  19. und der Nebenkläger haben je-
  20. weils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
  21. 4. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten G.
  22. Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).
  23. -3-
  24. G r ü n d e
  25. 1
  26. Bei beiderseits erfolglosen Rechtsmitteln von Angeklagten und
  27. Nebenklägern findet eine wechselseitige Überbürdung von Auslagen nicht
  28. statt (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1).
  29. Basdorf
  30. Häger
  31. Raum
  32. Gerhardt
  33. Schaal