5 StR 303/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u. a. -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2006 beschlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. Februar 2006 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Die Revision des Nebenklägers gegen das genannte Urteil wird aus den Gründen der Antragsschrift der Bundesanwaltschaft vom 21. Juli 2006 nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. 3. Der Angeklagte T. und der Nebenkläger haben je- weils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. 4. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten G. Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG). -3- G r ü n d e 1 Bei beiderseits erfolglosen Rechtsmitteln von Angeklagten und Nebenklägern findet eine wechselseitige Überbürdung von Auslagen nicht statt (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1). Basdorf Häger Raum Gerhardt Schaal