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- 5 StR 114/10
- (alt: 5 StR 453/05)
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 17. Juni 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- 3.
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- wegen zu 1. und 2. Abgeordnetenbestechung
- zu 3.
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- Strafvereitelung
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2010
- beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten F.
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- wird das Urteil
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- des Landgerichts Wuppertal vom 9. Oktober 2009, soweit
- es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO
- a) dahingehend abgeändert, dass er wegen versuchter
- Strafvereitelung verurteilt ist;
- b) im Strafausspruch und im Ausspruch über den Verfall
- von Wertersatz aufgehoben; dessen Anordnung entfällt.
- 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten F.
- und die Revisionen der Angeklagten S.
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- und C.
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- werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Angeklagten S.
-
- und C.
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- haben die Kosten
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- ihrer Rechtsmittel zu tragen.
- 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
- Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer
- des Landgerichts zurückverwiesen.
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- G r ü n d e
- Das Landgericht hatte mit Urteil vom 11. August 2004 den Angeklag-
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- ten S.
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- unter Freisprechung im Übrigen wegen Bestechlichkeit und we-
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- gen Vorteilsannahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe sowie wegen Steuerhin-
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- terziehung in sechs Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu
- einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Den Angeklagten C.
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- hat es unter Frei-
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- sprechung im Übrigen wegen Bestechung und Vorteilsgewährung zu einer
- Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe
- hat es für beide Angeklagte zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten
- F.
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- hat das Landgericht wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe ver-
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- urteilt und gegen S.
-
- und F.
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- den Verfall von Wertersatz angeordnet.
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- Dieses Erkenntnis hat der Senat durch Urteil vom 9. Mai 2006 (BGHSt 51,
- 44) teilweise aufgehoben.
- Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagten S.
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-
- und C.
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- we-
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- gen Abgeordnetenbestechung schuldig gesprochen und den Angeklagten
- S.
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- zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie den
-
- Angeklagten C.
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- zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die
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- Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Wegen erlittener
- rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung hat es jeweils einen Monat der
- verhängten Freiheitsstrafen als vollstreckt erklärt. Den Angeklagten F.
- hat die Strafkammer wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt und davon zur Kompensation eingetretener rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung 15 Tagessätze als vollstreckt erklärt.
- Gegen die Angeklagten S.
-
- und F.
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- wurde zudem der Verfall von
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- Wertersatz in Höhe von jeweils 27.781 € angeordnet. Die Revisionen der
- Angeklagten S.
-
- und C.
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- bleiben ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO);
-
- hingegen erzielt die mit der Sachbeschwerde geführte Revision des Angeklagten F.
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- den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349
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- Abs. 2 und 4 StPO).
- I.
- Die Schuld- und Rechtsfolgenaussprüche gegen die Angeklagten
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- S.
-
- und C.
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- sind frei von Rechtsfehlern. Die Verurteilungen entspre-
-
- chen der Rechtsauffassung des Senats (vgl. BGHSt 51, 44, 59 ff.). Zu Recht
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- hat die Strafkammer bei der Bewertung der konkludent zwischen den Angeklagten getroffenen Unrechtsvereinbarung auf die Entwicklung ihrer Zusammenarbeit, insbesondere die bereits in den Jahren zuvor erfolgten Zahlungen
- an eine vom Angeklagten S.
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- gehaltene Scheingesellschaft, den abrede-
-
- gemäßen Einsatz des Angeklagten S.
-
- im Gemeinderat für das Baupro-
-
- jekt des Mitangeklagten, seine Abstimmung im Rat für das Bauprojekt sowie
- auf die erheblichen von C.
-
- an S.
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- geleisteten Zahlungen abgestellt.
-
- Dass der Vermögensvorteil erst nachträglich im „Erfolgsfall“ (UA S. 42) durch
- den Angeklagten C.
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- gewährt worden ist, steht dem ebenso wenig entge-
-
- gen wie das seiner politischen Überzeugung entsprechende Abstimmungsverhalten des Angeklagten S.
-
- im Rat der Stadt (vgl. BGH aaO S. 63
-
- Tz. 54).
- II.
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-
- Die Verurteilung des Angeklagten F.
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- wegen vollendeter Maß-
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- nahmevereitelung (§ 258 Abs. 1 Alt. 2 StGB) hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
- 1. Das Landgericht hat dazu folgende Feststellungen und Wertungen
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-
- getroffen:
- a) Der Angeklagte F.
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- hielt gemeinsam mit S.
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- verschiedene
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- Grundstücksobjekte, wobei die Mietüberschüsse in einem Wertpapierdepot
- der örtlichen Sparkasse angelegt wurden. Der Depotwert stand beiden je zur
- Hälfte zu (UA S. 34). Im August 2001 erhielt der Angeklagte F.
- Kenntnis, dass S.
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- davon
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- „wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft
-
- genommen worden war“ (UA S. 35). Auf Grund dessen und des gegen
- S.
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- „bestehenden Tatverdachts der Bestechlichkeit ging der Angeklagte
-
- F.
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- davon aus, dass staatlicherseits in irgendeiner Form ein Zugriff auf
-
- Vermögenswerte des Angeklagten S.
-
- erfolgen werde“ (UA S. 35). Um
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- das zu verhindern, reiste er am Tag nach Kenntniserlangung von der Inhaf-
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- tierung S.
-
- s aus dem Urlaub zurück nach Deutschland und transferierte
-
- nach Rücksprache mit dessen Ehefrau fünf Tage später den gesamten Depotwert in Höhe von etwa 370.000 DM auf sein eigenes Wertpapierdepot.
- Drei Tage später ordnete das Amtsgericht Wuppertal den dinglichen Arrest
- zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz gegen S.
-
- in Höhe von etwa
-
- 150.000 DM in das vorgenannte Wertpapierdepot an; wegen der vom Angeklagten F.
-
- veranlassten Transaktion ging der Arrest indes „ins Leere“.
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- b) Die Strafkammer erblickt darin eine Maßnahmevereitelung „gemäß
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-
- § 258 Abs. 1 und 2 StGB“ (UA S. 52). Der Angeklagte habe den staatlichen
- Anspruch auf „Anordnung des dinglichen Arrestes auch – zumindest zum
- Teil – vereitelt“, da ein Zugriff „auf das Ursprungskonto nunmehr ins Leere
- lief“ und er dies auch als „sichere Folge seiner Handlung vorausgesehen hat“
- (UA S. 52).
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-
- 2. Der Schuldspruch wegen vollendeter Maßnahmevereitelung ist
- rechtsfehlerhaft. Nach § 258 Abs. 1 Alt. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 8, §§ 73 ff. StGB
- ist nur strafbar, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt,
- dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat einer Maßnahme unterworfen wird; dies kann nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB auch der Verfall nach
- §§ 73 ff. StGB sein.
- a) Die Anordnung des Verfalls betreffend den Vortäter, hier den Mit-
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-
- angeklagten S.
-
- , ist gerade nicht unterblieben; gegen ihn wurde – wie
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- von Beginn an beabsichtigt – Wertersatzverfall (§ 73a StGB) angeordnet.
- Weitergehende Feststellungen für eine Verzögerung der Verfallsanordnung
- für geraume Zeit, die ebenfalls eine Vollendungsstrafbarkeit tragen würden
- (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 258 Rdn. 8), hat das Landgericht nicht getroffen.
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-
- b) Soweit das Landgericht an den vom Amtsgericht angeordneten
- dinglichen Arrest (§ 111d StPO) zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz
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-
- anknüpft und bereits diesen als Maßnahme im Sinne von § 258 Abs. 1 Alt 2.
- StGB als vereitelt ansieht, unterliegt es einem Rechtsirrtum.
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-
- aa) Allerdings kann auch die Vereitelung einer strafprozessualen Sicherungsmaßnahme als Begehungsform der Maßnahmevereitelung nach
- § 258 Abs. 1 Alt. 2 StGB in Betracht kommen, wenn der Täter jedenfalls bedingt vorsätzlich die spätere Verfallsanordnung im Urteil verhindert hat. Namentlich gilt dies, sofern von einer Verfallsanordnung im Urteil gegen den
- Vortäter wegen zwischenzeitlich eingetretener Vermögenslosigkeit abgesehen worden ist (vgl. § 73c Abs. 1 StGB), obgleich bei Ausbleiben der Vereitelungshandlung durch eine vorläufige Sicherungsmaßnahme (§§ 111b ff.
- StPO) Vermögen gesichert worden wäre.
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-
- Eine Maßnahmevollstreckungsvereitelung nach § 258 Abs. 2 Alt. 2
- StGB kann dann gegeben sein, wenn im Urteil gegen den Vortäter zwar der
- Verfall angeordnet wurde, dieser allerdings anschließend nicht durchsetzbar
- ist, weil eine vormals noch aussichtsreiche einstweilige Sicherung durch den
- Täter jedenfalls bedingt vorsätzlich auch mit Blick auf die dadurch gefährdete
- Durchsetzbarkeit des im Urteil zu titulierenden Anspruchs verhindert wurde
- und weiteres Vermögen in nennenswertem Umfang nicht (mehr) vorliegt (vgl.
- Jahn in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB 2009 § 258 Rdn. 36; vgl. auch Altenhain, Das Anschlussdelikt 2002 S. 366; Leip, Der Straftatbestand der
- Geldwäsche 1995 S. 17; Arzt JZ 1993, 913, 914 Fn. 10, 915).
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-
- Keine der genannten Fallkonstellationen liegt hier vor. Der Verfall wurde angeordnet (vgl. oben 2a). Seine Nichtdurchsetzbarkeit wurde nicht festgestellt, so dass hinsichtlich einer Maßnahmevollstreckungsvereitelung nur
- ein Versuch in Betracht kommt (vgl. unten 3).
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- bb) Die lediglich vollstreckungssichernden Maßnahmen der Strafprozessordnung selbst sind keine Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8
- StGB; allein ihre Vereitelung kann den Tatbestand des § 258 Abs. 1 StGB
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-
- nicht erfüllen (vgl. auch Jahn aaO Rdn. 12). § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB erfasst
- als Maßnahmen nur Maßregeln der Besserung und Sicherung, den Verfall,
- die Einziehung und die Unbrauchbarmachung.
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- Diese Auslegung entspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1
- Nr. 8 StGB; dessen Aufzählung ist abschließend und enthält ausschließlich
- Rechtsfolgen der Tat, die ebenso wie die Haupt- und Nebenstrafen gemäß
- § 258 Abs. 1 Alt. 1 StGB in der Urteilsformel anzuordnen und – insbesondere
- mit Blick auf § 258 Abs. 2 StGB – der Rechtskraft fähig sind. Es fehlt ein
- ausdrücklicher Bezug auf Verfahrensvorschriften, denen jedenfalls teilweise
- auch vollstreckungssichernde Wirkung zukommt (vgl. §§ 111a ff. StPO); sie
- können schon deshalb nicht im Wege der Auslegung in den Maßnahmebegriff einbezogen werden (vgl. zur gebotenen restriktiven Auslegung Hilgendorf
- in LK 12. Aufl. § 11 Rdn. 98; MünchKomm-Radtke StGB 2008 § 11
- Rdn. 100).
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- Auch eine normübergreifende Betrachtung stützt dieses Begriffsverständnis. Soweit Vorschriften auf § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB Bezug nehmen und
- über dessen ausdrücklich benannte Rechtsfolgen hinaus weitere Verfolgungs- oder Vereitelungsmaßnahmen erfassen sollen, werden diese Verfahren oder Sanktionen jeweils konkret benannt (vgl. nur § 261 Abs. 1 Satz 1,
- § 344 Abs. 2 Satz 2, § 345 Abs. 3 Satz 2 StGB). Eine solche Erweiterung ist
- bei § 258 Abs. 1 StGB unterblieben, so dass auch insoweit eine Vereitelung
- der vollstreckungssichernden Maßnahme nach § 111d StPO nicht tatbestandsmäßig ist.
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-
- Überdies belegt der Gang des Gesetzgebungsverfahrens, dass mit
- dem Maßnahmebegriff ein „einheitlicher Ausdruck“ geschaffen werden sollte
- für die „Nebenfolgen“ Verfall und Einziehung sowie für die Maßregeln der
- Besserung und Sicherung als „Folgen der Tat“ und damit lediglich für Rechtsfolgen, die mit dem Urteil anzuordnen sind (vgl. Niederschriften über die Sit-
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-
- zungen der Großen Strafrechtskommission Band IV S. 367; Protokolle des
- Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 5. Wahlperiode, Bd. 1 S. 238).
- Kein anderes Ergebnis folgt aus dem vom Landgericht zur Begrün-
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- dung herangezogenen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG wistra 2004, 99). Dieses musste sich nur mit den verfassungsrechtlichen Grenzen einer Auslegung des § 258 StGB befassen, aber
- selbst keine einfach-gesetzliche Auslegung vornehmen.
- 3. Der Rechtsfehler führt gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog lediglich
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-
- zur Änderung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten F.
-
- . Das
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- Landgericht hat rechtsfehlerfrei alle notwendigen Feststellungen hinsichtlich
- einer versuchten Maßnahmevollstreckungsvereitelung im Sinne des § 258
- Abs. 2 Alt. 2 StGB getroffen. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich gegen den verringerten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen verteidigen können.
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-
- a) Für einen entsprechenden Tatentschluss hat die Strafkammer zu
- Recht auf die Höhe der vom Angeklagten transferierten Summe und sein
- rechtsfehlerfrei festgestelltes Eigeninteresse an der Durchsetzung seines
- zivilrechtlichen Anspruchs gegen den Mitangeklagten S.
-
- abgestellt. Die-
-
- sen konnte er nach seiner Vorstellung wesentlich leichter durch die Verlagerung des Wertpapiervermögens realisieren. Dass der Angeklagte nach der
- von der Revision beanstandeten – für sich freilich missverständlichen –
- Wendung der Strafkammer „100%ig davon überzeugt gewesen sei, dass
- S.
-
- unschuldig in U-Haft sitzt“ (UA S. 49), steht der Vereitelungsabsicht
-
- nicht entgegen. Denn jedenfalls am 14. August 2001 erfuhr der Angeklagte
- F.
-
- , dass S.
-
- von den Ermittlungsbehörden wegen „des Tatverdachts
-
- der Bestechlichkeit“ festgenommen und gegen ihn die Untersuchungshaft
- angeordnet worden war (UA S. 35). Ein Vertrauen des Angeklagten darauf,
- dass ungeachtet dessen eine Verfallsanordnung unterbleiben würde, liegt
- fern.
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- b) Zur Tatbestandsverwirklichung hat der Angeklagte nach den getrof-
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-
- fenen Feststellungen auch unmittelbar angesetzt (§ 22 StGB). Für die Strafvereitelung ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt,
- dass ein unmittelbares Ansetzen mit Beginn der Handlung gegeben ist, die
- den Vereitelungserfolg unmittelbar bewirken soll (vgl. BGHSt 31, 10, 12;
- BGHR StGB § 258 Abs. 4 Versuchsbeginn 1, 2; vgl. Ruß in LK 11. Aufl.
- § 258 Rdn. 28 m.w.N.). Das Gleiche gilt für die versuchte Maßnahme- oder
- Maßnahmevollstreckungsvereitelung. Weitere Handlungen über die vom Angeklagten F.
-
- vorgenommene Verfügung über das Depotguthaben hin-
-
- aus waren – auch in subjektiver Hinsicht – nicht erforderlich. In dem gegen
- S.
-
- laufenden Ermittlungsverfahren und bei unmittelbar bevorstehender
-
- Arrestierung (§ 111d StPO) hatte sich die Gefahr für das geschützte Rechtsgut bereits zu diesem Zeitpunkt zureichend verdichtet. Bereits drei Tage
- nach Verfügung durch den Angeklagten F.
- zum Nachteil des S.
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-
- wurde der dingliche Arrest
-
- angeordnet (UA S. 36).
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- 4. Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend auf versuchte Strafvereitelung. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
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- 5. Die Anordnung des Wertersatzverfalls (§ 73a StGB) gegen den Angeklagten F.
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- muss entfallen.
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- Durch die versuchte Maßnahmevollstreckungsvereitelung hat der Angeklagte F.
-
- nicht „etwas“ für die Tat oder aus ihr im Sinne des § 73
-
- Abs. 1 StGB erlangt. Der Verfall dient der Gewinnabschöpfung und damit
- dem Ausgleich einer unrechtmäßigen Vermögensverschiebung (vgl. Schmidt
- in LK 12. Aufl. § 73 Rdn. 7). Der strafrechtliche Verfallsanspruch stellt sich
- als eine öffentlich-rechtliche Abschöpfung des illegitimen Vermögensvorteils
- dar, der als Entgelt für die Tat oder als Gewinn aus ihr in das Vermögen des
- Täters unmittelbar gelangt ist (vgl. Schmidt aaO Rdn. 8). Eine solche Fallkonstellation ist hier nicht gegeben.
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- - 10 -
-
- Dem Angeklagten F.
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- flossen keine wirtschaftlichen Vermögens-
-
- werte zu, die ihm nicht auch bereits vor der Tat zugestanden hatten. Es wurde allein das Vermögen des S.
-
- verschoben, ohne dass F.
-
- einen
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- unmittelbaren Vorteil erlangte; seine eigene Verfügungsgewalt änderte sich
- dadurch qualitativ nicht. Bereits vor der Tat war F.
-
- neben S.
-
- alleine
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- zu Verfügungen über das gemeinsame Depotkonto berechtigt. Durch die
- Verschiebung des Guthabens auf das eigene Depotkonto des F.
- S.
-
- wurde
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- zwar – mit seinem Einverständnis – dessen Verfügungsgewalt im
-
- Außenverhältnis entzogen. Dies stellte indes keine materielle Änderung dar,
- weil F.
-
- gegenüber S.
-
- weiterhin treuhänderisch gebunden und Letz-
-
- terer wirtschaftlich Berechtigter blieb. Insoweit hatte der Angeklagte S.
- einen jederzeit durchsetzbaren Rückforderungsanspruch gegenüber F.
-
- .
-
- Dieser verhinderte mithin lediglich den Zugriff des Staates auf den Verfallsbetrag gegenüber S.
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-
- , zog aber selbst keinen Vermögensvorteil.
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- Damit scheidet auch eine dem Regelungszweck der §§ 73 ff. StGB bei
- dem hier zu beurteilenden Sachverhalt widersprechende doppelte Inanspruchnahme F.
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- s – aus der Verfallsanordnung einerseits und aus dem
-
- zivilrechtlichen Rückforderungsanspruchs S.
-
- s andererseits – aus (vgl.
-
- auch BGHSt 47, 22, 31 f.; BGHR StGB § 73 Verletzter 4). Durch die Pfän-
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-
- dung des zivilrechtlichen Rückforderungsanspruchs kann der gegen S.
- angeordnete Verfall staatlicherseits sicher durchgesetzt werden, weil hierfür
- die bei F.
-
- sistierten Vermögenswerte zur Verfügung stehen werden.
-
- Brause
-
- Raum
- König
-
- Schneider
- Bellay
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