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5 StR 114/10
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(alt: 5 StR 453/05)
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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vom 17. Juni 2010
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in der Strafsache
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gegen
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1.
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2.
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3.
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wegen zu 1. und 2. Abgeordnetenbestechung
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zu 3.
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Strafvereitelung
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-2-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2010
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beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten F.
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wird das Urteil
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des Landgerichts Wuppertal vom 9. Oktober 2009, soweit
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es ihn betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO
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a) dahingehend abgeändert, dass er wegen versuchter
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Strafvereitelung verurteilt ist;
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b) im Strafausspruch und im Ausspruch über den Verfall
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von Wertersatz aufgehoben; dessen Anordnung entfällt.
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2. Die weitergehende Revision des Angeklagten F.
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und die Revisionen der Angeklagten S.
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und C.
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werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Angeklagten S.
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und C.
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haben die Kosten
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ihrer Rechtsmittel zu tragen.
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3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
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Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer
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des Landgerichts zurückverwiesen.
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|
G r ü n d e
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Das Landgericht hatte mit Urteil vom 11. August 2004 den Angeklag-
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1
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ten S.
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unter Freisprechung im Übrigen wegen Bestechlichkeit und we-
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gen Vorteilsannahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe sowie wegen Steuerhin-
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-3-
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terziehung in sechs Fällen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu
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einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Den Angeklagten C.
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hat es unter Frei-
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sprechung im Übrigen wegen Bestechung und Vorteilsgewährung zu einer
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Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe
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hat es für beide Angeklagte zur Bewährung ausgesetzt. Den Angeklagten
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F.
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hat das Landgericht wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe ver-
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urteilt und gegen S.
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und F.
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den Verfall von Wertersatz angeordnet.
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Dieses Erkenntnis hat der Senat durch Urteil vom 9. Mai 2006 (BGHSt 51,
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44) teilweise aufgehoben.
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Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagten S.
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2
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und C.
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we-
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gen Abgeordnetenbestechung schuldig gesprochen und den Angeklagten
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S.
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zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie den
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Angeklagten C.
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zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die
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Vollstreckung der Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Wegen erlittener
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rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung hat es jeweils einen Monat der
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verhängten Freiheitsstrafen als vollstreckt erklärt. Den Angeklagten F.
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hat die Strafkammer wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt und davon zur Kompensation eingetretener rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung 15 Tagessätze als vollstreckt erklärt.
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Gegen die Angeklagten S.
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und F.
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wurde zudem der Verfall von
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Wertersatz in Höhe von jeweils 27.781 € angeordnet. Die Revisionen der
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Angeklagten S.
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und C.
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bleiben ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO);
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hingegen erzielt die mit der Sachbeschwerde geführte Revision des Angeklagten F.
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den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349
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Abs. 2 und 4 StPO).
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I.
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Die Schuld- und Rechtsfolgenaussprüche gegen die Angeklagten
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3
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S.
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und C.
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sind frei von Rechtsfehlern. Die Verurteilungen entspre-
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chen der Rechtsauffassung des Senats (vgl. BGHSt 51, 44, 59 ff.). Zu Recht
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hat die Strafkammer bei der Bewertung der konkludent zwischen den Angeklagten getroffenen Unrechtsvereinbarung auf die Entwicklung ihrer Zusammenarbeit, insbesondere die bereits in den Jahren zuvor erfolgten Zahlungen
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an eine vom Angeklagten S.
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gehaltene Scheingesellschaft, den abrede-
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gemäßen Einsatz des Angeklagten S.
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im Gemeinderat für das Baupro-
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jekt des Mitangeklagten, seine Abstimmung im Rat für das Bauprojekt sowie
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auf die erheblichen von C.
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an S.
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geleisteten Zahlungen abgestellt.
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Dass der Vermögensvorteil erst nachträglich im „Erfolgsfall“ (UA S. 42) durch
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den Angeklagten C.
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gewährt worden ist, steht dem ebenso wenig entge-
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gen wie das seiner politischen Überzeugung entsprechende Abstimmungsverhalten des Angeklagten S.
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im Rat der Stadt (vgl. BGH aaO S. 63
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Tz. 54).
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II.
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4
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Die Verurteilung des Angeklagten F.
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wegen vollendeter Maß-
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nahmevereitelung (§ 258 Abs. 1 Alt. 2 StGB) hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
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1. Das Landgericht hat dazu folgende Feststellungen und Wertungen
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getroffen:
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a) Der Angeklagte F.
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hielt gemeinsam mit S.
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verschiedene
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Grundstücksobjekte, wobei die Mietüberschüsse in einem Wertpapierdepot
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der örtlichen Sparkasse angelegt wurden. Der Depotwert stand beiden je zur
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Hälfte zu (UA S. 34). Im August 2001 erhielt der Angeklagte F.
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Kenntnis, dass S.
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davon
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„wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft
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genommen worden war“ (UA S. 35). Auf Grund dessen und des gegen
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S.
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„bestehenden Tatverdachts der Bestechlichkeit ging der Angeklagte
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F.
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davon aus, dass staatlicherseits in irgendeiner Form ein Zugriff auf
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Vermögenswerte des Angeklagten S.
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erfolgen werde“ (UA S. 35). Um
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das zu verhindern, reiste er am Tag nach Kenntniserlangung von der Inhaf-
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tierung S.
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s aus dem Urlaub zurück nach Deutschland und transferierte
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nach Rücksprache mit dessen Ehefrau fünf Tage später den gesamten Depotwert in Höhe von etwa 370.000 DM auf sein eigenes Wertpapierdepot.
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Drei Tage später ordnete das Amtsgericht Wuppertal den dinglichen Arrest
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zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz gegen S.
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in Höhe von etwa
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150.000 DM in das vorgenannte Wertpapierdepot an; wegen der vom Angeklagten F.
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veranlassten Transaktion ging der Arrest indes „ins Leere“.
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b) Die Strafkammer erblickt darin eine Maßnahmevereitelung „gemäß
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§ 258 Abs. 1 und 2 StGB“ (UA S. 52). Der Angeklagte habe den staatlichen
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Anspruch auf „Anordnung des dinglichen Arrestes auch – zumindest zum
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Teil – vereitelt“, da ein Zugriff „auf das Ursprungskonto nunmehr ins Leere
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lief“ und er dies auch als „sichere Folge seiner Handlung vorausgesehen hat“
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(UA S. 52).
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8
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2. Der Schuldspruch wegen vollendeter Maßnahmevereitelung ist
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rechtsfehlerhaft. Nach § 258 Abs. 1 Alt. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 8, §§ 73 ff. StGB
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ist nur strafbar, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt,
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dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat einer Maßnahme unterworfen wird; dies kann nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB auch der Verfall nach
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§§ 73 ff. StGB sein.
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a) Die Anordnung des Verfalls betreffend den Vortäter, hier den Mit-
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angeklagten S.
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, ist gerade nicht unterblieben; gegen ihn wurde – wie
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von Beginn an beabsichtigt – Wertersatzverfall (§ 73a StGB) angeordnet.
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Weitergehende Feststellungen für eine Verzögerung der Verfallsanordnung
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für geraume Zeit, die ebenfalls eine Vollendungsstrafbarkeit tragen würden
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(vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 258 Rdn. 8), hat das Landgericht nicht getroffen.
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b) Soweit das Landgericht an den vom Amtsgericht angeordneten
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dinglichen Arrest (§ 111d StPO) zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz
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anknüpft und bereits diesen als Maßnahme im Sinne von § 258 Abs. 1 Alt 2.
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StGB als vereitelt ansieht, unterliegt es einem Rechtsirrtum.
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aa) Allerdings kann auch die Vereitelung einer strafprozessualen Sicherungsmaßnahme als Begehungsform der Maßnahmevereitelung nach
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§ 258 Abs. 1 Alt. 2 StGB in Betracht kommen, wenn der Täter jedenfalls bedingt vorsätzlich die spätere Verfallsanordnung im Urteil verhindert hat. Namentlich gilt dies, sofern von einer Verfallsanordnung im Urteil gegen den
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Vortäter wegen zwischenzeitlich eingetretener Vermögenslosigkeit abgesehen worden ist (vgl. § 73c Abs. 1 StGB), obgleich bei Ausbleiben der Vereitelungshandlung durch eine vorläufige Sicherungsmaßnahme (§§ 111b ff.
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StPO) Vermögen gesichert worden wäre.
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Eine Maßnahmevollstreckungsvereitelung nach § 258 Abs. 2 Alt. 2
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StGB kann dann gegeben sein, wenn im Urteil gegen den Vortäter zwar der
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Verfall angeordnet wurde, dieser allerdings anschließend nicht durchsetzbar
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ist, weil eine vormals noch aussichtsreiche einstweilige Sicherung durch den
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Täter jedenfalls bedingt vorsätzlich auch mit Blick auf die dadurch gefährdete
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Durchsetzbarkeit des im Urteil zu titulierenden Anspruchs verhindert wurde
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und weiteres Vermögen in nennenswertem Umfang nicht (mehr) vorliegt (vgl.
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Jahn in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB 2009 § 258 Rdn. 36; vgl. auch Altenhain, Das Anschlussdelikt 2002 S. 366; Leip, Der Straftatbestand der
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Geldwäsche 1995 S. 17; Arzt JZ 1993, 913, 914 Fn. 10, 915).
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Keine der genannten Fallkonstellationen liegt hier vor. Der Verfall wurde angeordnet (vgl. oben 2a). Seine Nichtdurchsetzbarkeit wurde nicht festgestellt, so dass hinsichtlich einer Maßnahmevollstreckungsvereitelung nur
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ein Versuch in Betracht kommt (vgl. unten 3).
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bb) Die lediglich vollstreckungssichernden Maßnahmen der Strafprozessordnung selbst sind keine Maßnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 8
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StGB; allein ihre Vereitelung kann den Tatbestand des § 258 Abs. 1 StGB
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nicht erfüllen (vgl. auch Jahn aaO Rdn. 12). § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB erfasst
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als Maßnahmen nur Maßregeln der Besserung und Sicherung, den Verfall,
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die Einziehung und die Unbrauchbarmachung.
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Diese Auslegung entspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 1
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Nr. 8 StGB; dessen Aufzählung ist abschließend und enthält ausschließlich
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Rechtsfolgen der Tat, die ebenso wie die Haupt- und Nebenstrafen gemäß
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§ 258 Abs. 1 Alt. 1 StGB in der Urteilsformel anzuordnen und – insbesondere
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mit Blick auf § 258 Abs. 2 StGB – der Rechtskraft fähig sind. Es fehlt ein
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ausdrücklicher Bezug auf Verfahrensvorschriften, denen jedenfalls teilweise
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auch vollstreckungssichernde Wirkung zukommt (vgl. §§ 111a ff. StPO); sie
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können schon deshalb nicht im Wege der Auslegung in den Maßnahmebegriff einbezogen werden (vgl. zur gebotenen restriktiven Auslegung Hilgendorf
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in LK 12. Aufl. § 11 Rdn. 98; MünchKomm-Radtke StGB 2008 § 11
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Rdn. 100).
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Auch eine normübergreifende Betrachtung stützt dieses Begriffsverständnis. Soweit Vorschriften auf § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB Bezug nehmen und
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über dessen ausdrücklich benannte Rechtsfolgen hinaus weitere Verfolgungs- oder Vereitelungsmaßnahmen erfassen sollen, werden diese Verfahren oder Sanktionen jeweils konkret benannt (vgl. nur § 261 Abs. 1 Satz 1,
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§ 344 Abs. 2 Satz 2, § 345 Abs. 3 Satz 2 StGB). Eine solche Erweiterung ist
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bei § 258 Abs. 1 StGB unterblieben, so dass auch insoweit eine Vereitelung
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der vollstreckungssichernden Maßnahme nach § 111d StPO nicht tatbestandsmäßig ist.
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Überdies belegt der Gang des Gesetzgebungsverfahrens, dass mit
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dem Maßnahmebegriff ein „einheitlicher Ausdruck“ geschaffen werden sollte
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für die „Nebenfolgen“ Verfall und Einziehung sowie für die Maßregeln der
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Besserung und Sicherung als „Folgen der Tat“ und damit lediglich für Rechtsfolgen, die mit dem Urteil anzuordnen sind (vgl. Niederschriften über die Sit-
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zungen der Großen Strafrechtskommission Band IV S. 367; Protokolle des
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Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, 5. Wahlperiode, Bd. 1 S. 238).
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Kein anderes Ergebnis folgt aus dem vom Landgericht zur Begrün-
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dung herangezogenen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG wistra 2004, 99). Dieses musste sich nur mit den verfassungsrechtlichen Grenzen einer Auslegung des § 258 StGB befassen, aber
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selbst keine einfach-gesetzliche Auslegung vornehmen.
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3. Der Rechtsfehler führt gemäß § 354 Abs. 1 StPO analog lediglich
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zur Änderung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten F.
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. Das
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Landgericht hat rechtsfehlerfrei alle notwendigen Feststellungen hinsichtlich
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einer versuchten Maßnahmevollstreckungsvereitelung im Sinne des § 258
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Abs. 2 Alt. 2 StGB getroffen. Die Vorschrift des § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich gegen den verringerten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen verteidigen können.
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a) Für einen entsprechenden Tatentschluss hat die Strafkammer zu
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Recht auf die Höhe der vom Angeklagten transferierten Summe und sein
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rechtsfehlerfrei festgestelltes Eigeninteresse an der Durchsetzung seines
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zivilrechtlichen Anspruchs gegen den Mitangeklagten S.
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abgestellt. Die-
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sen konnte er nach seiner Vorstellung wesentlich leichter durch die Verlagerung des Wertpapiervermögens realisieren. Dass der Angeklagte nach der
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von der Revision beanstandeten – für sich freilich missverständlichen –
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Wendung der Strafkammer „100%ig davon überzeugt gewesen sei, dass
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S.
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unschuldig in U-Haft sitzt“ (UA S. 49), steht der Vereitelungsabsicht
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nicht entgegen. Denn jedenfalls am 14. August 2001 erfuhr der Angeklagte
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F.
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, dass S.
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von den Ermittlungsbehörden wegen „des Tatverdachts
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der Bestechlichkeit“ festgenommen und gegen ihn die Untersuchungshaft
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angeordnet worden war (UA S. 35). Ein Vertrauen des Angeklagten darauf,
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dass ungeachtet dessen eine Verfallsanordnung unterbleiben würde, liegt
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fern.
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b) Zur Tatbestandsverwirklichung hat der Angeklagte nach den getrof-
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fenen Feststellungen auch unmittelbar angesetzt (§ 22 StGB). Für die Strafvereitelung ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt,
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dass ein unmittelbares Ansetzen mit Beginn der Handlung gegeben ist, die
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den Vereitelungserfolg unmittelbar bewirken soll (vgl. BGHSt 31, 10, 12;
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BGHR StGB § 258 Abs. 4 Versuchsbeginn 1, 2; vgl. Ruß in LK 11. Aufl.
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§ 258 Rdn. 28 m.w.N.). Das Gleiche gilt für die versuchte Maßnahme- oder
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Maßnahmevollstreckungsvereitelung. Weitere Handlungen über die vom Angeklagten F.
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vorgenommene Verfügung über das Depotguthaben hin-
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aus waren – auch in subjektiver Hinsicht – nicht erforderlich. In dem gegen
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S.
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laufenden Ermittlungsverfahren und bei unmittelbar bevorstehender
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Arrestierung (§ 111d StPO) hatte sich die Gefahr für das geschützte Rechtsgut bereits zu diesem Zeitpunkt zureichend verdichtet. Bereits drei Tage
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nach Verfügung durch den Angeklagten F.
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zum Nachteil des S.
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wurde der dingliche Arrest
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angeordnet (UA S. 36).
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4. Der Senat ändert den Schuldspruch dementsprechend auf versuchte Strafvereitelung. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
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5. Die Anordnung des Wertersatzverfalls (§ 73a StGB) gegen den Angeklagten F.
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muss entfallen.
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Durch die versuchte Maßnahmevollstreckungsvereitelung hat der Angeklagte F.
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nicht „etwas“ für die Tat oder aus ihr im Sinne des § 73
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Abs. 1 StGB erlangt. Der Verfall dient der Gewinnabschöpfung und damit
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dem Ausgleich einer unrechtmäßigen Vermögensverschiebung (vgl. Schmidt
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in LK 12. Aufl. § 73 Rdn. 7). Der strafrechtliche Verfallsanspruch stellt sich
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als eine öffentlich-rechtliche Abschöpfung des illegitimen Vermögensvorteils
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dar, der als Entgelt für die Tat oder als Gewinn aus ihr in das Vermögen des
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Täters unmittelbar gelangt ist (vgl. Schmidt aaO Rdn. 8). Eine solche Fallkonstellation ist hier nicht gegeben.
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Dem Angeklagten F.
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flossen keine wirtschaftlichen Vermögens-
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werte zu, die ihm nicht auch bereits vor der Tat zugestanden hatten. Es wurde allein das Vermögen des S.
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verschoben, ohne dass F.
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einen
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unmittelbaren Vorteil erlangte; seine eigene Verfügungsgewalt änderte sich
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dadurch qualitativ nicht. Bereits vor der Tat war F.
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neben S.
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alleine
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zu Verfügungen über das gemeinsame Depotkonto berechtigt. Durch die
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Verschiebung des Guthabens auf das eigene Depotkonto des F.
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S.
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wurde
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zwar – mit seinem Einverständnis – dessen Verfügungsgewalt im
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Außenverhältnis entzogen. Dies stellte indes keine materielle Änderung dar,
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weil F.
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gegenüber S.
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weiterhin treuhänderisch gebunden und Letz-
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terer wirtschaftlich Berechtigter blieb. Insoweit hatte der Angeklagte S.
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einen jederzeit durchsetzbaren Rückforderungsanspruch gegenüber F.
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Dieser verhinderte mithin lediglich den Zugriff des Staates auf den Verfallsbetrag gegenüber S.
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26
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, zog aber selbst keinen Vermögensvorteil.
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Damit scheidet auch eine dem Regelungszweck der §§ 73 ff. StGB bei
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dem hier zu beurteilenden Sachverhalt widersprechende doppelte Inanspruchnahme F.
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s – aus der Verfallsanordnung einerseits und aus dem
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zivilrechtlichen Rückforderungsanspruchs S.
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s andererseits – aus (vgl.
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auch BGHSt 47, 22, 31 f.; BGHR StGB § 73 Verletzter 4). Durch die Pfän-
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- 11 -
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dung des zivilrechtlichen Rückforderungsanspruchs kann der gegen S.
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angeordnete Verfall staatlicherseits sicher durchgesetzt werden, weil hierfür
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die bei F.
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sistierten Vermögenswerte zur Verfügung stehen werden.
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Brause
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Raum
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König
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Schneider
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Bellay
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