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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- 4 StR 268/05
- vom
- 22. Dezember 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Verdachts der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge
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- Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember
- 2005, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof
- Dr. Tepperwien,
- Richter am Bundesgerichtshof
- Maatz,
- Prof. Dr. Kuckein,
- Richterinnen am Bundesgerichtshof
- Solin-Stojanović,
- Sost-Scheible
- als beisitzende Richter,
- Staatsanwalt
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
- Rechtsanwalt
- als Verteidiger,
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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- für Recht erkannt:
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- 1.
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- Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil
- des Landgerichts Arnsberg vom 15. Februar 2005 wird
- verworfen.
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- 2.
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- Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten
- im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
- Von Rechts wegen
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- Gründe:
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- Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen von
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- den Vorwürfen freigesprochen, a) ca. Anfang September 2000 mit drei Mittätern
- aus den Niederlanden 4 kg Haschisch und 1500 Ecstasytabletten unerlaubt
- nach Deutschland eingeführt (Anklagevorwurf Nr. 1 [Fall 1]), b) im September
- 2000 2,5 kg "weißes Rauschgiftpulver" unerlaubt besessen (Anklagevorwurf
- Nr. 2 [Fall 2]) und c) ca. im Oktober 2000 im Auftrag des gesondert verfolgten
- W.
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- B.
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- mit einem Mittäter unerlaubt zwischen 20 und 25 kg Ha-
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- schisch aus den Niederlanden nach Deutschland eingeführt zu haben (Anklagevorwurf Nr. 3 [Fall 3]).
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- Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision nur gegen die
- Freisprüche in den Fällen 1 und 3. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
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- Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird,
- hat keinen Erfolg.
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- 4
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- 1. Die Verfahrensbeschwerden (Ablehnung des Beweisantrags auf Einholung eines "ethnologisch/kulturanthropologischen" Gutachtens zum Aussageverhalten des Belastungszeugen Alexander S.
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- ; Verwertung der in seinem
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- eigenen Verfahren gemachten Angaben dieses Zeugen) sind aus den in der
- Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. September 2005 genannten
- Gründen jedenfalls unbegründet, so dass dahinstehen kann, ob die Rügen nicht
- bereits unzulässig erhoben sind, weil weder der Beweisantrag vom 15. Februar
- 2005 (samt Anlage) vollständig noch das Schreiben des Instituts für Forensische Ethnologie K.
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- vom 1. April 2005 noch die Urteile des Amtsgerichts
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- Soest und des Landgerichts Arnsberg mitgeteilt werden.
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- 2. Auch die Sachrügen, mit denen die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet wird (Rügen Nrn. 2 und 3 der Revisionsbegründung), haben
- keinen Erfolg.
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- a) Der – nicht vorbestrafte – Angeklagte bestreitet, die ihm zur Last gelegten Taten begangen zu haben. Nach den Feststellungen des Landgerichts
- beruhen die Anklagevorwürfe allein auf den Angaben des Zeugen S.
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- , der an
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- der Einfuhr der 4 kg Haschisch und 1500 Ecstasytabletten im September 2000
- (Fall 1) beteiligt war und deswegen auch verurteilt wurde und der sein Wissen
- zu Fall 3 von dem angeblichen Mittäter des Angeklagten haben will, der den
- Tatvorwurf allerdings bestritten hat.
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- Das Landgericht glaubt den Angaben des Zeugen S.
- nicht, weil nicht auszuschließen sei, dass S.
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- zu Fall 1
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- den Angeklagten zu Unrecht
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- belastet habe, um die Vergünstigung des § 31 BtMG zu erhalten, die Tatschilderung des Zeugen nur eine geringe Konstanz und erhebliche Widersprüche
- aufweise, der Zeuge zu anderen Taten nachweislich in Teilbereichen die Un-
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- wahrheit gesagt und er zu Nebengeschehen wechselnde Angaben gemacht
- habe. Im Fall 3 hält die Strafkammer die Aussage des Zeugen S.
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- zur
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- Verurteilung des Angeklagten nicht für ausreichend, weil der Zeuge selbst eingeräumt habe, dass der angebliche Mittäter ihm gegenüber möglicherweise mit
- der Tat nur "geprahlt" habe. Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen
- können, dass die Tat tatsächlich begangen wurde.
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- b) Diese Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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- Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht kann auf Grund der Sachrüge nur prüfen, ob dem Tatrichter hierbei
- Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 16 und Überzeugungsbildung 33). Wie der Generalbundesanwalt in
- seiner Antragsschrift im Einzelnen ausgeführt hat, enthält das Urteil keine den
- Angeklagten begünstigenden Rechtsfehler. Insbesondere hat das Landgericht
- bei der Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Zeugen S.
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- zu Recht erwogen, dass
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- sich dieser durch den Angeklagten möglicherweise zu Unrecht belastende Angaben nur die Strafmilderung nach § 31 BtMG "verdienen" wollte (vgl. BGHSt
- 48, 161, 168; BGH NStZ-RR 2003, 245; StV 2004, 578, 579). Da die Strafkammer alle wesentlichen den Angeklagten be- und entlastenden Umstände bedacht hat und in einem Fall, in dem - wie hier - Aussage gegen Aussage steht,
- besonders strenge Anforderungen an eine zur Verurteilung führende Beweiswürdigung zu stellen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13, 14, 15, 17, 23, 29), ist die freisprechende Entscheidung des
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- Landgerichts vom Revisionsgericht aus Rechtsgründen hinzunehmen, wenn
- auch eine andere Würdigung möglich gewesen wäre. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Revisionsbegründung eine eigene Beweiswürdigung vornimmt,
- kann sie damit im Revisionsverfahren nicht gehört werden.
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- Tepperwien
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- Maatz
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- Solin-Stojanović
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- Kuckein
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- Sost-Scheible
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