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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 45/08
- vom
- 5. August 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
- 2.
- 3.
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- wegen zu 1. :
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- Brandstiftung
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- zu 2. und 3.: Erpressung
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 5. August 2008 einstimmig beschlossen:
- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 16. Oktober 2007 werden als unbegründet
- verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Ergänzend zu der Begründung der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
- bemerkt der Senat:
- 1. Die Rüge des Angeklagten Dr. H.
- Inhalt der Äußerungen der Mitangeklagten B.
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- , die Strafkammer hätte über den
- anlässlich deren versuchter po-
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- lizeilicher Vernehmung vom 21. März 2007 durch Anhörung der Polizeibeamten
- Beweis erheben und das Ergebnis dieser Beweisaufnahme sodann ungeachtet
- der Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden jedenfalls insoweit in die
- Beweiswürdigung einfließen lassen müssen, als es der Entlastung des Angeklagten gedient hätte, hat keinen Erfolg.
- Aussagen, die unter Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden gewonnen
- worden sind, dürfen nicht verwertet werden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt (§ 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO).
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- Der Senat kann offen lassen, ob Fälle denkbar sind, in denen entgegen
- dem klaren Wortlaut des Gesetzes aus übergeordneten verfassungs- oder
- menschenrechtlichen Prinzipien die Verwertung derartiger Erkenntnisse dennoch in Betracht kommen könnte; denn jedenfalls kann das Gericht nicht allein
- aufgrund der ihm einfachrechtlich auferlegten Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2
- StPO) gehalten sein, eine ihm durch § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO einfachrechtlich verbotene Sachaufklärung zu betreiben. Derartiges mag vielmehr allenfalls
- dann in Erwägung zu ziehen sein, wenn der Angeklagte zum einen - etwa durch
- entsprechenden Beweisantrag - unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er
- auf den ihm durch § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO gewährten individuellen Schutz
- verzichtet, und zum anderen aufzeigt, dass ihm eine effektive Verteidigung ohne die Verwertung des an sich gesperrten Beweisstoffes verwehrt ist und daher
- die durch § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO auch objektiv im Allgemeininteresse garantierten Grundsätze eines rechtsstaatlichen Strafverfahrens im Wege einer
- Güterabwägung hinter seinen ebenfalls vom Rechtsstaatsprinzip umfassten
- Anspruch auf wirksame Verteidigung gegen den Tatvorwurf zurücktreten müssen. Daran fehlt es hier. Vielmehr hat die Verteidigung im Verlauf des Verfahrens mehrfach auf den Verstoß gegen § 136 a StPO hingewiesen und im Rahmen des Plädoyers lediglich darauf aufmerksam gemacht, das Landgericht
- werde "zu prüfen haben, ob das widerspruchsunabhängige Verwertungsverbot
- des § 136 a StPO … einer Berücksichtigung des Inhalts dieser Aussagen ausschließlich zugunsten dieses Angeklagten … nicht entgegensteht."
- Der Senat kann daher offen lassen, ob eine "verfassungskonforme Auslegung" des § 136 a Abs. 3 Satz 2 StPO im oben umrissenen Sinne im Hinblick
- auf dessen eindeutigen gegenteiligen Wortlaut überhaupt möglich wäre. Ebenso
- bedarf keiner Erörterung, ob - wie der Angeklagte meint - im Falle einer durch
- sein Verlangen bewirkten Verwertbarkeit der an sich gesperrten Erkenntnisse
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- diese ausschließlich zu seinen Gunsten berücksichtigt werden dürften; dies läge
- nach Ansicht des Senats indessen fern.
- 2. Zur Entscheidung über die vom Angeklagten K.
- der Revision und von der Angeklagten B.
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- bei Einlegung
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- im Rahmen der Revisionsbegrün-
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- dung erhobenen Beschwerden gegen den Bewährungsbeschluss ist der Senat
- nicht zuständig, da das Landgericht in beiden Fällen keine Abhilfeentscheidung
- getroffen hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 305 a Rdn. 5 m. w. N.).
- Becker
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- Miebach
- Sost-Scheible
-
- Pfister
- Schäfer
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