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  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. 3 StR 417/05
  4. vom
  5. 13. Dezember 2005
  6. in der Strafsache
  7. gegen
  8. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
  9. -2-
  10. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2005 gemäß § 349
  11. Abs. 1 StPO beschlossen:
  12. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
  13. Krefeld vom 5. August 2005 wird verworfen.
  14. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
  15. Gründe:
  16. 1
  17. Die Revision ist unzulässig.
  18. 2
  19. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 1 StPO lässt weder die Revisionseinlegungs- noch die Revisionsbegründungsschrift erkennen, ob das Urteil wegen
  20. Verletzung einer Verfahrensvorschrift oder einer materiellen Rechtsnorm angegriffen wird. Die bloße Erklärung der Revisionseinlegung und der Aufhebungsantrag, mit dem der tatsächliche Umfang und das Ziel der Revision klargelegt
  21. werden, genügen diesen Anforderungen nicht (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2
  22. Satz 2 Beweiswürdigung 4; BGH, Beschl. vom 7. Mai 1999 - 3 StR 178/99).
  23. -3-
  24. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch aus dem in der Revisionsbegründungsschrift enthaltenen Vorbehalt weitergehender Begründung nicht.
  25. Tolksdorf
  26. Miebach
  27. Becker
  28. Winkler
  29. Hubert