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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 3 StR 338/14
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- 20. August 2014
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2014 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. März 2014 wird
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- a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
- IV. 1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der
- Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
- Last;
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- b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass die Verurteilung
- wegen Beihilfe zur Unterschlagung in einem Fall entfällt.
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- 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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- 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
- Rechtsmittels zu tragen.
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- Gründe:
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- Das Landgericht hatte den Angeklagten 2011 wegen einer Serie von u.a.
- Hehlerei- und Urkundenfälschungsdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
- vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieses Urteil hatte der Senat mit Be-
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- -3-
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- schluss vom 17. November 2011 (3 StR 203/11) teilweise im Schuldspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht unter weitgehender Einstellung des Verfahrens wegen der verbliebenen
- Tatvorwürfe den Angeklagten wegen Beihilfe zur Unterschlagung (Fall IV. 1. der
- Urteilsgründe) und wegen versuchten Betrugs (Fall IV. 12. der Urteilsgründe)
- verurteilt, zusammen mit den rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verhängt und drei Monate wegen der Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt. Die hiergegen
- gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
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- 2
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- Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Verfahren ein, soweit der Angeklagte im Fall IV. 1. verurteilt worden ist.
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- 3
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- Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
- Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
- ergeben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von zwei Jahren sowie weiteren Einzelstrafen von u.a.
- einem Jahr und neun Monaten, zweimal einem Jahr und acht Monaten sowie
- sechsmal einem Jahr und sechs Monaten ohne die durch die Verfahrenseinstellung weggefallene Einzelstrafe von sechs Monaten eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
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- -4-
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- 4
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- Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden - durch sein Rechtsmittel entstandenen - Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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- Becker
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- Pfister
- Mayer
-
- Hubert
- Spaniol
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