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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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3 StR 338/14
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vom
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20. August 2014
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in der Strafsache
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gegen
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wegen gewerbsmäßiger Bandenhehlerei u.a.
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-2-
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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. August 2014 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. März 2014 wird
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a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall
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IV. 1. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der
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Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
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Last;
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b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass die Verurteilung
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wegen Beihilfe zur Unterschlagung in einem Fall entfällt.
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2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
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3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines
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Rechtsmittels zu tragen.
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Gründe:
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1
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Das Landgericht hatte den Angeklagten 2011 wegen einer Serie von u.a.
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Hehlerei- und Urkundenfälschungsdelikten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
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vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Dieses Urteil hatte der Senat mit Be-
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schluss vom 17. November 2011 (3 StR 203/11) teilweise im Schuldspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht unter weitgehender Einstellung des Verfahrens wegen der verbliebenen
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Tatvorwürfe den Angeklagten wegen Beihilfe zur Unterschlagung (Fall IV. 1. der
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Urteilsgründe) und wegen versuchten Betrugs (Fall IV. 12. der Urteilsgründe)
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verurteilt, zusammen mit den rechtskräftig gewordenen Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten verhängt und drei Monate wegen der Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt. Die hiergegen
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gerichtete, auf die allgemeine Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
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2
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Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend stellt der Senat das Verfahren ein, soweit der Angeklagte im Fall IV. 1. verurteilt worden ist.
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3
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Im verbleibenden Umfang hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der
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Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
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ergeben. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht angesichts der verbleibenden Einsatzstrafe von zwei Jahren sowie weiteren Einzelstrafen von u.a.
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einem Jahr und neun Monaten, zweimal einem Jahr und acht Monaten sowie
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sechsmal einem Jahr und sechs Monaten ohne die durch die Verfahrenseinstellung weggefallene Einzelstrafe von sechs Monaten eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.
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4
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Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden - durch sein Rechtsmittel entstandenen - Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
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Becker
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Pfister
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Mayer
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Hubert
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Spaniol
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