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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 2 StR 117/18
- vom
- 3. Juli 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen schweren Raubes u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2018:030718B2STR117.18.0
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- -2-
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- Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 3. Juli 2018 gemäß
- § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 7. Dezember 2017 im Ausspruch über die
- Einziehung aufgehoben.
- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
- an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
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- Gründe:
- 1
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- Das Landgericht hat den Angeklagten S.
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- wegen schweren Raubes
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- in zwei Fällen, schweren Raubes in drei tateinheitlichen Fällen, davon in einem
- Fall versucht, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten B.
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- wegen schweren Raubes, versuchten Wohnungseinbruchs-
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- diebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei
- Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es eine Goldkette eingezogen sowie die Einziehung von Wertersatz
- gegen den Angeklagten S.
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- in Höhe von 55.720 € und gegen den Ange-
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- klagten B.
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- in Höhe von 55.100 €, davon in Höhe von 44.000 € als Gesamt-
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- schuldner, angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der
- Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie offensichtlich
- unbegründet.
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- 1. Der Schuldspruch hält wie auch der Strafausspruch hinsichtlich beider
- Angeklagter im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Dass die Strafkammer
- hinsichtlich des Falles 1 der Urteilsgründe von zwei tatmehrheitlichen Raubtaten des Angeklagten S.
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- ausgegangen ist, ist zwar rechtlich nicht unbe-
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- denklich. Der Senat schließt jedoch aus, dass sich eine möglicherweise unzutreffende konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts auf die Höhe der
- gegen den Angeklagten festgesetzten Einheitsjugendstrafe ausgewirkt hat.
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- 2. Hingegen halten die Einziehungsentscheidungen in mehrfacher Hinsicht rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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- a) Zu Recht hat das Landgericht zwar im Fall 1 der Urteilsgründe die
- Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des erbeuteten, aber bei dem
- Angeklagten S.
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- und seinen gesondert verfolgten Mittätern nicht mehr vor-
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- handenen Bargelds von 720 € gegen diesen angeordnet (§ 73c Satz 1 StGB).
- Es hat aber versäumt, insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung auszusprechen.
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- b) Im Fall 2 der Urteilsgründe hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler
- angenommen, dass sämtliche Tatbeteiligte, darunter die Angeklagten S.
- und B.
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- , die tatsächliche Mitverfügungsgewalt über die gesamte Beute im
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- Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt haben. Im Grundsatz nicht zu beanstanden
- ist deshalb die Einziehung eines dem Wert des Goldschmucks entsprechenden
- Geldbetrags. Insoweit ist die Strafkammer zwar rechtlich unbedenklich von
- einem Wert des gesamten erbeuteten Schmucks von 44.000 € ausgegangen,
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- hat aber bei der Bemessung des einzuziehenden Werts des veräußerten Goldschmucks nicht den Wert der beim Angeklagten S.
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- sichergestellten Gold-
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- kette in Abzug gebracht, deren Einziehung sie zusätzlich angeordnet hat. Hinsichtlich der „Königskette“, die der Angeklagte B.
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- nach der Tat getragen hat,
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- bleibt im Übrigen offen, ob insoweit die Voraussetzungen einer Einziehung von
- Wertersatz gemäß § 73c Satz 1 StGB gegeben sind. Den Urteilsgründen lässt
- sich nicht entnehmen, ob sich diese Kette nach wie vor im Besitz des Angeklagten befindet oder ob sie zwischenzeitlich veräußert wurde oder zumindest nicht
- mehr auffindbar ist. Nur im zweiten Fall wäre auch insoweit die Einziehung von
- Wertersatz zulässig (§ 73c Satz 1 StGB), während ansonsten die Einziehung
- der Goldkette – unter gleichzeitiger Reduzierung des Betrags von 44.000 € für
- die Einziehung des Wertes von Taterträgen um den Wert der „Königskette“ –
- anzuordnen gewesen wäre (§ 73 Abs. 1 StGB).
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- Rechtsfehlerhaft ist auch die über den Wert des Goldschmucks hinausgehende (zusätzliche) Anordnung der Einziehung des Werts des Erlöses, den
- beide Angeklagte durch Veräußerung ihres Beuteanteils erzielt und anschließend verbraucht haben. Zwar hätte der Erlös von 11.000 € bzw. 11.100 € als
- Veräußerungssurrogat gemäß § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB eingezogen werden können, wenn er noch beim Angeklagten vorhanden gewesen wäre. In diesem Fall
- hätte neben der Surrogateinziehung aber nur noch auf Einziehung des Wertes
- von Taterträgen in Höhe der Differenz zwischen dem Gesamtwert des
- ursprünglich erlangten Goldschmucks und dem Surrogatwert erkannt werden
- dürfen (vgl. § 73c Satz 2 StGB). Eine Einziehung des Werts eines Veräußerungssurrogats, das – wie hier – nicht mehr vorhanden ist und daher nicht eingezogen werden kann, sieht das Gesetz nicht vor. § 73c StGB bezieht sich, wie
- sich aus Satz 2 der Vorschrift ergibt, nicht auf die Einziehung des Werts von
- Surrogaten, sondern allein auf die Einziehung des Werts des zunächst durch
- die Tat Erlangten. Erst recht kann nicht zusätzlich zur Einziehung des (vollen)
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- Werts des zunächst Erlangten die Einziehung des Werts eines nicht mehr vorhandenen Surrogats angeordnet werden. Durch eine solche Kumulation sowohl
- des Wertes des zunächst Erlangten als auch des Surrogatwerts würde mehr
- abgeschöpft, als dem Vermögen des Täters zugeflossen ist. Dies ließe sich mit
- Sinn und Zweck der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, die keine Nebenstrafe darstellt, nicht vereinbaren.
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- c) Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung. Eine eigene Sachentscheidung bleibt dem Senat verwehrt, weil sich
- den Urteilsgründen weder der Wert der beim Angeklagten S.
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- sichergestell-
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- ten Goldkette noch der weitere Verbleib der „Königskette“ entnehmen lässt.
- Insoweit wird das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen, die den aufrecht
- erhaltenen bisherigen nicht widersprechen dürfen, zu treffen haben.
- Schäfer
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- Krehl
- RiBGH Zeng ist wegen
- Erkrankung gehindert
- zu unterschreiben.
- Schäfer
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- Eschelbach
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- Bartel
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