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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 1 StR 140/09
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- 22. April 2009
- in der Strafsache
- gegen
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- alias:
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- wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei u.a.
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- -2-
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- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2009 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Berlin vom 16. Juli 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
- Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
- Abs. 2 StPO).
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
- Die Ausführungen des Verteidigers, Rechtsanwalt
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- B.
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- , in sei-
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- nem Schreiben zur Einlegung der Revision vom 17. Juli 2008 - auf die er
- im letzten Absatz der Revisionsbegründungsschrift vom 24. September
- 2008 nochmals verweist - sind mit den Berufspflichten eines Rechtsanwalts (§ 43 BRAO), insbesondere dem Gebot der Sachlichkeit (§ 43a
- Abs. 3 BRAO) nicht mehr vereinbar. Mit der Aufgabe eines Rechtsanwalts, die berechtigten Interessen seines Mandanten nachdrücklich, eventuell auch gelegentlich mit überspitzen Formulierungen zu vertreten, sind
- seine das Gericht herabwürdigenden Formulierungen nicht mehr zu rechtfertigen. Sie sprengen den „Rahmen der dem Richteramt gebührenden
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- Achtung und Höflichkeit“, innerhalb dessen der Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nach anerkennungswerter Auffassung des Rats
- der Europäischen Anwaltschaften (CCBE) zu vertreten hat (vgl. 4.3 der
- Berufsregeln der Rechtsanwälte der Europäischen Union).
- Nack
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- Hebenstreit
- Jäger
-
- Elf
- Sander
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