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<title>Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung im Plauener Mordfall von 1987 </title>
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<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 113 vom 04.07.18">
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<meta name="LfdNr" content="113">
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<meta name="Jahr" content="2018">
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<meta name="Senat" content="5. Strafsenat">
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<meta name="Aktenzeichen" content="5 StR 46/18">
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<meta name="Datum" content="04.07.18">
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<meta name="" content="04.07.18">
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
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<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
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<hr noshade size="1">
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<p align="justify">Nr. 113/2018 </p>
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<p align="justify"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof bestätigt Verurteilung im Plauener </b></font></p>
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<p align="justify"><font size="+2"><b>Mordfall von 1987 </b></font></p>
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<p align="justify"><b>Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18 </b></p>
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<p align="justify">Das Landgericht Zwickau hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt. </p>
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<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
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<p align="justify">Nach den Urteilsfeststellungen vergewaltigte der Angeklagte im April 1987 in einem Waldstück bei Plauen eine 18jährige junge Frau und tötete sie anschließend, um unerkannt zu bleiben. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten insbesondere auf eine DNA-Spur an dem als Drosselwerkzeug benutzten BH des Opfers gestützt, die fast 30 Jahre nach der Tat dem Angeklagten zugeordnet wurde. Rechtlich hat es die Tat als Mord nach § 112 Abs. 1 StGB-DDR gewertet. Zusätzlich hat es nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festgestellt, dass die Schuld des inzwischen auch wegen eines Schlaganfalls gesundheitlich angeschlagenen Angeklagten insbesondere aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung besonders schwer wiegt; dies steht regelmäßig einer Entlassung auf Bewährung nach Verbüßung von 15 Jahren Freiheitsstrafe entgegen. </p>
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<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
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<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Bundesgerichtshof hat die Beweiswürdigung und die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes als rechtsfehlerfrei angesehen. Diese Rechtsfolge war nach der nicht zu beanstandenden Wertung des Landgerichts sowohl nach dem zur Tatzeit geltenden § 112 StGB-DDR wie auch nach § 211 StGB verwirkt. Auch die Annahme, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt, hat der Bundesgerichtshof <20> ungeachtet der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Angeklagten <20> nicht beanstandet. </p>
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<p align="justify">Die Verurteilung ist damit rechtskräftig. </p>
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<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
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<p align="justify">LG Zwickau, Urteil vom 30. August 2017 <20> 1 Ks 300 Js 5949/16 </p>
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<p align="justify">§ 112 Abs. 1 StGB-DDR (Mord): </p>
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<p align="justify">Wer vorsätzlich einen Menschen tötet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bestraft. </p>
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<p align="justify">§ 211 StGB (Mord) </p>
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<p align="justify">(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. </p>
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<p align="justify">(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. </p>
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<p align="justify">§ 57a Abs. 1 Satz 1 StGB (Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe): </p>
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<p align="justify">Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn </p>
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<p align="justify">1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind, </p>
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<p align="justify">2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und </p>
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<p align="justify">3. die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen. </p>
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<p align="justify">Karlsruhe, den 4. Juli 2018 </p>
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<p><font size="-1">
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Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
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76125 Karlsruhe<br>
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Telefon (0721) 159-5013<br>
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Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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