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<title>Bundesgerichtshof best&auml;tigt Verurteilung im Plauener Mordfall von 1987 </title>
<meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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<meta name="subject" content="Nr. 113 vom 04.07.18">
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<meta name="LfdNr" content="113">
<meta name="Jahr" content="2018">
<meta name="Senat" content="5. Strafsenat">
<meta name="Aktenzeichen" content="5 StR 46/18">
<meta name="Datum" content="04.07.18">
<meta name="" content="04.07.18">
</head>
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<h1>Bundesgerichtshof</h1>
<h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
<hr noshade size="1">
<p align="justify">Nr. 113/2018 </p>
<p align="justify"><font size="+2"><b>Bundesgerichtshof best&auml;tigt Verurteilung im Plauener </b></font></p>
<p align="justify"><font size="+2"><b>Mordfall von 1987 </b></font></p>
<p align="justify"><b>Urteil vom 4. Juli 2018 - 5 StR 46/18 </b></p>
<p align="justify">Das Landgericht Zwickau hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere seiner Schuld festgestellt. </p>
<p align="justify"><b>Sachverhalt: </b></p>
<p align="justify">Nach den Urteilsfeststellungen vergewaltigte der Angeklagte im April 1987 in einem Waldst&uuml;ck bei Plauen eine 18j&auml;hrige junge Frau und t&ouml;tete sie anschlie&szlig;end, um unerkannt zu bleiben. Das Landgericht hat seine &Uuml;berzeugung von der T&auml;terschaft des Angeklagten insbesondere auf eine DNA-Spur an dem als Drosselwerkzeug benutzten BH des Opfers gest&uuml;tzt, die fast 30 Jahre nach der Tat dem Angeklagten zugeordnet wurde. Rechtlich hat es die Tat als Mord nach &sect; 112 Abs. 1 StGB-DDR gewertet. Zus&auml;tzlich hat es nach &sect; 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB festgestellt, dass die Schuld des inzwischen auch wegen eines Schlaganfalls gesundheitlich angeschlagenen Angeklagten insbesondere aufgrund der Art und Weise der Tatbegehung besonders schwer wiegt; dies steht regelm&auml;&szlig;ig einer Entlassung auf Bew&auml;hrung nach Verb&uuml;&szlig;ung von 15 Jahren Freiheitsstrafe entgegen. </p>
<p align="justify"><b>Bisheriger Prozessverlauf: </b></p>
<p align="justify">Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen. Die &Uuml;berpr&uuml;fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Bundesgerichtshof hat die Beweisw&uuml;rdigung und die Verh&auml;ngung lebenslanger Freiheitsstrafe wegen Mordes als rechtsfehlerfrei angesehen. Diese Rechtsfolge war nach der nicht zu beanstandenden Wertung des Landgerichts sowohl nach dem zur Tatzeit geltenden &sect; 112 StGB-DDR wie auch nach &sect; 211 StGB verwirkt. Auch die Annahme, dass die Schuld des Angeklagten besonders schwer wiegt, hat der Bundesgerichtshof – ungeachtet der gesundheitlichen Beeintr&auml;chtigungen des Angeklagten – nicht beanstandet. </p>
<p align="justify">Die Verurteilung ist damit rechtskr&auml;ftig. </p>
<p align="justify"><b>Vorinstanz: </b></p>
<p align="justify">LG Zwickau, Urteil vom 30. August 2017 – 1 Ks 300 Js 5949/16 </p>
<p align="justify">&sect; 112 Abs. 1 StGB-DDR (Mord): </p>
<p align="justify">Wer vors&auml;tzlich einen Menschen t&ouml;tet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder mit lebensl&auml;nglicher Freiheitsstrafe bestraft. </p>
<p align="justify">&sect; 211 StGB (Mord) </p>
<p align="justify">(1) Der M&ouml;rder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. </p>
<p align="justify">(2) M&ouml;rder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggr&uuml;nden, heimt&uuml;ckisch oder grausam oder mit gemeingef&auml;hrlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu erm&ouml;glichen oder zu verdecken, einen Menschen t&ouml;tet. </p>
<p align="justify">&sect; 57a Abs. 1 Satz 1 StGB (Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe): </p>
<p align="justify">Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bew&auml;hrung aus, wenn </p>
<p align="justify">1. f&uuml;nfzehn Jahre der Strafe verb&uuml;&szlig;t sind, </p>
<p align="justify">2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und </p>
<p align="justify">3. die Voraussetzungen des &sect; 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 vorliegen. </p>
<p align="justify">Karlsruhe, den 4. Juli 2018 </p>
<p><font size="-1">
Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
76125 Karlsruhe<br>
Telefon (0721) 159-5013<br>
Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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</html>