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  5. <TITLE>VI. Zivilsenat: Bundesgerichtshof weist Unterlassungsklage des fr&uuml;heren Vor-standsvorsitzenden der Deutschen Telekom AG ab</TITLE>
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  16. <FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
  17. </FONT><FONT SIZE=6><P ALIGN="JUSTIFY">&#9;Bundesgerichtshof<BR>
  18. </FONT><FONT SIZE=5>&#9;</FONT><FONT SIZE=4>Mitteilung der Pressestelle</P>
  19. </FONT><FONT SIZE=1><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
  20. <P>&nbsp;</P>
  21. <P>&nbsp;</P>
  22. </FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY">Nr. 111/2003</P>
  23. <P ALIGN="JUSTIFY"></P>
  24. </FONT><B><FONT FACE="Arial" SIZE=4><P ALIGN="CENTER">Bundesgerichtshof weist Unterlassungsklage des fr&uuml;heren Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Telekom AG ab</P>
  25. </B></FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY"></P>
  26. <P ALIGN="JUSTIFY">&nbsp;</P>
  27. <P ALIGN="JUSTIFY">Der Kl&auml;ger begehrt von der Beklagten Unterlassung der Verbreitung einer Fotomontage, die die Beklagte im Jahr 2000 in einer von ihr verlegten Publikation ver&ouml;ffentlicht hat. Sie zeigt den Kl&auml;ger � damals noch Vorstandsvorsitzender der Deutschen Telekom AG - auf einem von Rissen durchzogenen, br&ouml;ckelnden &quot;T&quot; sitzend, welches dem Firmenemblem der Telekom entnommen worden war. Die Darstellung des Kl&auml;gers selbst bestand aus zwei Teilen. Sein aus einem Foto entnommener Kopf sa&szlig; auf einem fremden K&ouml;rper. F&uuml;r diese Anpassung war das Foto des Kopfes in einem zwischen den Parteien streitigen Umfang ver&auml;ndert worden. Der Kl&auml;ger will nicht hinnehmen, da&szlig; sein Gesicht insgesamt l&auml;nger erscheine, die Wangen fleischiger und breiter, der Kinnbereich f&uuml;lliger, der Hals k&uuml;rzer und dicker und die Hautfarbe blasser. </P>
  28. <P ALIGN="JUSTIFY"></P>
  29. <P ALIGN="JUSTIFY">Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Die Revision der Beklagten f&uuml;hrte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung, da der Kl&auml;ger diese Abbildung seiner Person als in eine satirische Darstellung gekleidete Meinungs&auml;u&szlig;erung gem&auml;&szlig; Art. 5 Abs. 1 S. 1GG hinnehmen mu&szlig;. </P>
  30. <P ALIGN="JUSTIFY"></P>
  31. <P ALIGN="JUSTIFY">Es ist bereits zweifelhaft, ob die geringf&uuml;gige Ver&auml;nderung des Gesichts des Kl&auml;gers diesen &uuml;berhaupt in seinem allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrecht verletzt. Jedenfalls darf die Fotomontage entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht in ihre Einzelteile zerlegt werden, sondern ist wie die Wortsatire im Gesamtzusammenhang zu bewerten. Andernfalls k&ouml;nnte bei einer solchen isolierten Betrachtung einzelnen Teilen der Schutz des Grundrechts versagt werden mit der Folge, da&szlig; die gesamte Satire unzul&auml;ssig w&auml;re. Eine derart &quot;sezierende Betrachtungsweise&quot; w&uuml;rde den Gestaltungsspielraum des &Auml;u&szlig;ernden in grundrechtswidriger Weise verengen.</P>
  32. <P ALIGN="JUSTIFY"></P>
  33. <P ALIGN="JUSTIFY">Im vorliegenden Fall konnte die zwischen den Grundrechten der Parteien gebotene Abw&auml;gung nicht zu einem Verbot der beanstandeten Fotomontage f&uuml;hren. Selbst wenn die Abbildung den Kl&auml;ger weniger vorteilhaft zeigen mag als auf dem zur Fotomontage verwendeten Ausgangsfoto, mu&szlig; ihm eine damit verbundene Beeintr&auml;chtigung seines allgemeinen Pers&ouml;nlichkeitsrechts zugemutet werden, zumal die Fotomontage im Zusammenhang mit einem Artikel ver&ouml;ffentlicht wurde, der sich mit einem Vorgang von gro&szlig;em &ouml;ffentlichen Interesse besch&auml;ftigte, n&auml;mlich dem damaligen Zustand der Deutschen Telekom AG und der Verantwortlichkeit des Kl&auml;gers hierf&uuml;r.</P>
  34. <P ALIGN="JUSTIFY"></P>
  35. <P ALIGN="JUSTIFY">Urteil vom 30. September 2003 � VI ZR 89/02 </P>
  36. <P ALIGN="JUSTIFY">Karlsruhe, den 30. September 2003</P>
  37. <span style='text-align:right;'>
  38. </FONT><FONT SIZE=2><P>&#9;</FONT><FONT SIZE=1>Pressestelle des Bundesgerichtshofs</P>
  39. </span>
  40. <P>&#9;76125 Karlsruhe</P>
  41. <P>&#9;Telefon (0721) 159-5013</P>
  42. <P>&#9;Telefax (0721) 159-5501</P>
  43. </FONT><FONT FACE="Arial"><P ALIGN="JUSTIFY"></P></FONT></BODY>
  44. </HTML>