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- <title>Verhandlungstermin für den 12. Juli 2018, 10.00 Uhr, in Sachen III ZR 391/17 (Unentgeltliche Beförderung von Bundespolizisten) </title>
- <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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- <meta name="subject" content="Nr. 083 vom 30.04.18">
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- <meta name="LfdNr" content="083">
- <meta name="Jahr" content="2018">
- <meta name="Senat" content="III. Zivilsenat">
- <meta name="Aktenzeichen" content="III ZR 391/17">
- <meta name="Datum" content="30.04.18">
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- <h1>Bundesgerichtshof</h1>
- <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
- <hr noshade size="1">
- <p align="justify">Nr. 83/2018 </p>
- <p><div align="center"><font size="+2"><b>Verhandlungstermin für den 12. Juli 2018, 10.00 Uhr, in Sachen </b></font></div></p>
- <p><div align="center"><font size="+2"><b> III ZR 391/17 (Unentgeltliche Beförderung von Bundespolizisten) </b></font></div></p>
- <p align="justify">Die Klägerin ist ein deutsches Luftfahrtunternehmen, das nationale und internationale Linienflüge durchführt. Gemäß §§ 4a, 62 Abs. 2 Nr. 2 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) ist sie verpflichtet, auf bestimmten, von der Bundespolizei aufgrund einer umfassenden polizeilichen Lageauswertung ausgewählten und ihr im Voraus mitgeteilten Flügen Beamte der Bundespolizei als sogenannte Flugsicherheitsbegleiter ("Sky Marshals") unentgeltlich zu befördern. Die Klägerin verlangt von der beklagten Bundesrepublik Deutschland die Erstattung passagierbezogener Zahlungen, die sie für die Beförderung von Bundespolizeibeamten als Flugsicherheitsbegleiter an Dritte (in- und ausländische Flughäfen und Behörden) entrichten muss. Hierzu gehören etwa Beförderungssteuern, Einreisegebühren und Benutzungsentgelte (z.B. Zollgebühren, Start- und Landeentgelte). Diese beziffert sie für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 17. September 2015 auf insgesamt 2.331.151,37 �, wovon 1.361.121,82 � im Inland und 970.029,55 � im Ausland angefallen sind. Weiterhin begehrt sie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr die ab dem 18. September 2015 entstehenden entsprechenden Aufwendungen zu erstatten. </p>
- <p align="justify">Die Klägerin ist der Auffassung, dass die gesetzliche Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung nach § 62 Abs. 2 Nr. 2 BPolG nicht die Verpflichtung einschließe, passierbezogene Zahlungen an Dritte zu tragen. Darüber hinaus meint sie, dass die Pflicht zur unentgeltlichen Beförderung nur für das Inland gelte, weil den Flugsicherheitsbegleitern der Bundespolizei außerhalb des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland keine Befugnisse nach § 4a BPolG zustünden. Sie stützt ihre Klageforderung auf einen Ausgleichsanspruch nach § 51 Abs. 2 Nr. 2 BPolG beziehungsweise § 51 Abs. 2 Nr. 1 BPolG (für Auslandsflüge), hilfsweise auf § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. </p>
- <p align="justify">Das Landgericht Potsdam hat die Klage abgewiesen. Das Brandenburgische Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen verfolgt die Klägerin ihre Klage weiter. </p>
- <p align="justify"><b>Vorinstanzen: </b></p>
- <p align="justify">LG Potsdam � Urteil vom 17. Februar 2016 � 11 O 245/14 </p>
- <p align="justify">Brandenburgisches OLG � Urteil vom 14. März 2017 � 2 U 12/16 </p>
- <p align="justify"><b>Die maßgeblichen Vorschriften lauten: </b></p>
- <p align="justify"><b>§ 4a Bundespolizeigesetz (BPolG): </b></p>
- <p align="justify">1Die Bundespolizei kann zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Sicherheit oder Ordnung an Bord deutscher Luftfahrzeuge eingesetzt werden. 2§ 12 Abs. 1 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes bleibt unberührt. 3Maßnahmen nach Satz 1 müssen stets im Einklang mit den Anforderungen an die Sicherheit des Luftfahrzeugs und der Passagiere stehen und sind daher grundsätzlich in enger Abstimmung mit dem Luftfahrzeugführer zu treffen. </p>
- <p align="justify"><b>§ 62 Abs. 2 Satz 2 Bundespolizeigesetz (BPolG): </b></p>
- <p align="justify">(2) Die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen sowie die Betreiber von Unternehmen, auf deren Betriebsgelände die Bundespolizei Aufgaben nach den §§ 2 bis 4a wahrzunehmen hat, sind verpflichtet, </p>
- <p align="justify">1. � </p>
- <p align="justify">2. sie bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben unentgeltlich zu befördern, </p>
- <p align="justify">3. � </p>
- <p align="justify"><b>§ 51 Bundespolizeigesetz (BPolG): </b></p>
- <p align="justify">(1) Erleidet jemand </p>
- <p align="justify">1. infolge einer rechtmäßigen Inanspruchnahme nach § 20 Abs. 1 oder </p>
- <p align="justify">2. durch eine Maßnahme auf Grund des § 62 Abs. 1 </p>
- <p align="justify">einen Schaden, so ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren. </p>
- <p align="justify">(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn jemand </p>
- <p align="justify">1. infolge einer rechtswidrigen Maßnahme oder </p>
- <p align="justify">2. als unbeteiligter Dritter </p>
- <p align="justify">bei der Erfüllung von Aufgaben der Bundespolizei einen Schaden erleidet. </p>
- <p align="justify">(3) � </p>
- <p align="justify"><b>§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB: </b></p>
- <p align="justify">(1) 1Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. 2� </p>
- <p align="justify">Karlsruhe, den 27. April 2018 </p>
- <p><font size="-1">
- Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
- 76125 Karlsruhe<br>
- Telefon (0721) 159-5013<br>
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- </html>
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