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- <title>Terminhinweis in VI ZR 83/07 für den 15. April 2008</title>
- <meta name="author" content="Pressestelle des BGH">
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- <meta name="subject" content="Nr. 045 vom 05.03.08">
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- <meta name="Jahr" content="2008">
- <meta name="Senat" content="VI. Zivilsenat">
- <meta name="Aktenzeichen" content="VI ZR 83/07">
- <meta name="Datum" content="05.03.08">
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- <h1>Bundesgerichtshof</h1>
- <h2>Mitteilung der Pressestelle</h2>
- <hr noshade size="1">
- <p align="justify">Nr. 45/2008 </p>
- <p align="justify">Sehr geehrte Damen und Herren, </p>
- <p align="justify">wir möchten folgenden Terminhinweis geben: </p>
- <p align="justify"><b>Verhandlungstermin: 15. April 2008 </b></p>
- <p align="justify"><b>VI ZR 83/07 </b></p>
- <p align="justify"><b>LG Hamburg - 324 O 932/05 - Entscheidung vom 01.09.2006 </b></p>
- <p align="justify"><b>OLG Hamburg - 7 U 121/06 � Entscheidung vom 27.02.2007 </b></p>
- <p align="justify">Die Bundesrepublik Deutschland klagt wegen eines im Nachrichtenmagazin FOCUS erschienenen Presseartikels auf Veröffentlichung einer Richtigstellung. </p>
- <p align="justify">Zur Begründung macht sie geltend, in dem Artikel würden unwahre Tatsachen über den Umgang des Bundeskriminalamts mit einer Akte behauptet, die geheime Informationen ausländischer Geheimdienste über einen Terroristen enthalte. Die Tatsachen seien geeignet, das Ansehen des BKA in der Öffentlichkeit herabzumindern, weil der Eindruck vermittelt werde, das BKA setze Geheiminformationen zweckwidrig ein und lasse zu, dass sie durch Veröffentlichung entwertet würden. </p>
- <p align="justify">Demgegenüber meint die Beklagte, der Artikel enthalte nur die persönliche Meinung der Autoren, die von einem Informanten aus dem BKA entsprechend unterrichtet worden seien. Dieser könne nicht genannt werden. </p>
- <p align="justify">Das Landgericht hat die Beklagte zur Richtigstellung verurteilt und dies u.a. damit begründet, dass sie keine Belege für die Wahrheit ihrer Behauptungen genannt habe. Ihre Berufung wurde zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, da die Frage, ob einer Körperschaft des öffentlichen Rechts ein Richtigstellungsanspruch zustehen könne, von grundsätzlicher Bedeutung sei. </p>
- <p align="justify">Der Fall wird dem u.a. für das Allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständigen VI. Zivilsenat voraussichtlich Gelegenheit geben, sich mit dieser Frage sowie mit der Bedeutung des Grundrechts auf Meinungs- und Pressefreiheit im Spannungsverhältnis zwischen Informantenschutz und Ansehensschutz zu befassen. </p>
- <p><font size="-1">
- Pressestelle des Bundesgerichtshofs <br>
- 76125 Karlsruhe<br>
- Telefon (0721) 159-5013<br>
- Telefax (0721) 159-5501</font></p>
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