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685 B

4 years ago
  1. wichtige Ausnahme sind Geschäftsräume, die für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind .
  2. hier ist ein willkürlicher Ausschluss einzelner Personen nicht möglich, da er in das mittelbar auf das Zivilrecht einwirkende allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Gleichheitsgrundsatz eingreift .
  3. ein Hausverbot muss in diesem Fall daher einen sachlichen Grund haben .
  4. es sei denn, es wird (durch einen Türsteher o. Ä.) ausdrücklich erkennbar, dass eine individuelle Zugangskontrolle stattfindet .
  5. auch in diesem Fall gilt aber das AGG .
  6. Einschränkungen können sich auch aus Vertrag, Wettbewerbsrecht und der Grundrechtsbindung öffentlich beherrschter Unternehmen ergeben .