wichtige Ausnahme sind Geschäftsräume, die für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffnet sind . hier ist ein willkürlicher Ausschluss einzelner Personen nicht möglich, da er in das mittelbar auf das Zivilrecht einwirkende allgemeine Persönlichkeitsrecht und den Gleichheitsgrundsatz eingreift . ein Hausverbot muss in diesem Fall daher einen sachlichen Grund haben . es sei denn, es wird (durch einen Türsteher o. Ä.) ausdrücklich erkennbar, dass eine individuelle Zugangskontrolle stattfindet . auch in diesem Fall gilt aber das AGG . Einschränkungen können sich auch aus Vertrag, Wettbewerbsrecht und der Grundrechtsbindung öffentlich beherrschter Unternehmen ergeben .