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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
XII ZR 29/00
Verkündet am:
5. Februar 2003
Breskic,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
ja
BGB §§ 1578, 1586 b; ZPO § 323
a) Zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 BGB, wenn nach der
Scheidung
aa) der unterhaltspflichtige Ehegatte anstelle seines bisherigen Erwerbseinkommens eine niedrigere Rente bezieht (Fortführung der Senatsurteile
BGHZ 148, 105 ff. und vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 -);
bb) der unterhaltsberechtigte Ehegatte Rente aus Anrechten bezieht, die er aus
vorehelicher Erwerbstätigkeit, aus dem Versorgungsausgleich sowie mit Mitteln des ihm geleisteten Vorsorgeunterhalts erworben hat (Abgrenzung zum
Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88).
b) Zur Frage der Abänderung von Urteilen, die noch auf der Anwendung der sog.
Anrechnungsmethode zur Bemessung des nachehelichen Unterhalts beruhen
(Fortführung der Senatsurteile BGHZ 148, 368 ff. und vom 22. Januar 2003
- XII ZR 186/01 -).
c) In die Berechnung der Haftungsgrenze nach § 1586 b Abs. 1 Satz 3 BGB sind
(fiktive) Pflichtteilsergänzungsansprüche des Unterhaltsberechtigten gegen den
Erben einzubeziehen (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 146, 114 ff.).
BGH, Urteil vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - OLG Stuttgart
AG Reutlingen
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 5. Februar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats
- Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien streiten über nachehelichen Unterhalt.
Die Klägerin ist die Alleinerbin des am 3. Oktober 1924 geborenen Dr. F.;
die am 16. Oktober 1931 geborene Beklagte ist dessen geschiedene Ehefrau.
Die am 29. August 1958 geschlossene Ehe ist seit dem 13. Dezember 1977
rechtskräftig geschieden; die Eheleute lebten seit 1974 getrennt. Dr. F. ist am
25. Dezember 1997 verstorben.
Durch Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Oktober 1979 war
Dr. F. verurteilt worden, an die Beklagte eine monatliche Unterhaltsrente in Hö-
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he von 2.300 DM (ohne Vorsorgeunterhalt) zu zahlen. Bei der Bemessung des
Unterhalts war das Oberlandesgericht von dem von der Beklagten konkret dargelegten Bedarf, nicht aber von bestimmten Richtsätzen ausgegangen, da diese auf untere und mittlere Einkommensverhältnisse zugeschnitten seien, das
Nettoeinkommen des Dr. F. als Chefarzt einer privaten Nervenklinik nach eigenen Angaben in den letzten Jahren aber zwischen 63.000 und 100.000 DM
betragen und "damit weit über dem Durchschnittsverdienst aller Erwerbstätigen"
gelegen habe, so daß es auf die genaue Einkommenshöhe des Dr. F. nicht angekommen sei. In der Folge wurde der ausgeurteilte Unterhalt auf Abänderungsklage wiederholt, und zwar jeweils in Anpassung an den gestiegenen Lebenshaltungskostenindex, erhöht - zuletzt durch das Urteil des Amtsgerichts
Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 16. Februar 1994, mit dem Dr. F. unter anderem
verurteilt wurde, an die Beklagte 3.454,40 DM Elementarunterhalt und 990 DM
Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen.
In einem vom Familiengericht genehmigten Prozeßvergleich vom 25. Mai
1982 hatte sich Dr. F. verpflichtet, zum Ausgleich einer von ihm erworbenen
Betriebsrente an die Beklagte 40.000 DM zu zahlen. Ihrer im Gegenzug übernommenen Verpflichtung, diesen Betrag zum Aufbau ihrer Altersversorgung zu
verwenden, war die Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Seit dem
1. November 1996 bezieht sie eine Regelaltersrente in Höhe von 1.350,94 DM,
die ab dem 1. Juli 1997 1.373,23 DM, ab dem 1. Juli 1998 1.379,31 DM und ab
dem 1. Juli 1999 1.397,83 DM - jeweils monatlich und zuzüglich der Zuschüsse
zur Kranken- und Pflegeversicherung - beträgt. Der wesentliche Teil dieser
Rente beruht auf Beiträgen, welche die Beklagte, die in der kinderlosen Ehe
nicht berufstätig war, mit Mitteln des ihr von Dr. F. gezahlten Vorsorgeunterhalts
entrichtet hatte.
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Mit seiner am 8. Juli 1996 zugestellten Klage hat Dr. F. die Abänderung
des Urteils des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 16. Oktober 1994
dahin begehrt, daß er ab dem 1. Juli 1996 nur noch einen monatlichen Gesamtunterhalt (Elementar- und Vorsorgeunterhalt) in Höhe von 2.108 DM zu
zahlen habe, da er seit dem 1. Februar 1996 als Chefarzt in Ruhestand getreten sei und - aus seiner Altersversorgung sowie aus Abwicklungstätigkeiten nur noch über monatliche Einkünfte von 4.217 DM netto verfüge. Die Beklagte
hat für den Fall der Begründetheit der Klage im Wege der Stufen-Widerklage
Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen des Klägers sowie Abänderung
des amtsgerichtlichen Urteils begehrt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat Dr. F. Berufung eingelegt, mit der er seinen ursprünglichen Klagantrag auf Herabsetzung
des Unterhalts auf monatlich insgesamt 2.108 DM weiterverfolgt und klagerweiternd Abänderung dahin begehrt, daß er ab dem 16. Oktober 1996 keinen
Unterhalt mehr zu zahlen habe. Nach seinem Tod hat die Klägerin den Rechtsstreit fortgesetzt. Im Wege der Anschlußberufung hat die Beklagte ihre Eventualwiderklage weiterverfolgt und - unbedingt widerklagend - Feststellungen zur
Erbenhaftung der Klägerin begehrt. Das Oberlandesgericht hat durch Teilurteil
vom 22. April 1997 dem Auskunftsbegehren der Beklagten teilweise entsprochen; im übrigen haben die Parteien die Eventualwiderklage übereinstimmend
für erledigt erklärt. Durch Schlußurteil vom 14. Dezember 1999 hat das Oberlandesgericht - unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie der
Anschlußberufung - dem Abänderungsbegehren der Klägerin teilweise entsprochen und die Klage im übrigen abgewiesen. Die (Feststellungs-)Widerklage der
Beklagten hat es als unzulässig abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision
erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
Aufgrund der Säumnis der Beklagten ist durch Versäumnisurteil zu erkennen, obwohl die Entscheidung inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht
(vgl. BGHZ 37, 79, 82).
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist zwar bei der Bestimmung
der ehelichen Lebensverhältnisse grundsätzlich das im Zeitpunkt der Scheidung
erreichte Einkommensniveau maßgebend. Jedoch sei auch die mit hoher Wahrscheinlichkeit vorauszusehende künftige Entwicklung zu berücksichtigen. Dazu
gehöre auch ein mit hoher Wahrscheinlichkeit eintretender und nicht abzuwendender Einkommensrückgang, auf den sich die Eheleute auch bei bestehender
Ehe hätten einrichten müssen. Hierunter falle typischerweise das Absinken der
Einkünfte durch den Eintritt in den Ruhestand, das von beiden Ehegatten in
gleichem Maße mitgetragen werden müsse. Gerade bei sehr hohen Einkünften
aus Erwerbstätigkeit führe die Zurruhesetzung in der Regel zu einer grundlegenden Veränderung des ehelichen Lebensstandards. So lägen die Dinge auch
hier. Das Nettoeinkommen des Dr. F. habe 1977 monatlich 8.150 DM betragen.
An die Stelle dieses Einkommens seien mit dem Eintritt des Dr. F. in den Ruhestand Versorgungsbezüge in Höhe von 3.827,78 DM sowie Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung in Höhe von 390 DM getreten. Hinzu kämen Vermögenseinkünfte, deren Höhe im - insoweit weiterhin maßgebenden - Zeitpunkt
der Scheidung (6.010 DM jährlich : 12 Monate =) 500,83 DM monatlich betragen habe. Ob Dr. F. nach dem Eintritt in den Ruhestand weitergehende Einkünfte aus der Betreuung von Patienten oder aus wissenschaftlicher Tätigkeit
bezogen habe, könne dahinstehen; denn insoweit handele es sich jedenfalls um
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Einkommen aus überobligationsmäßiger Tätigkeit, das nach Treu und Glauben
hier nicht zu berücksichtigen sei. Da sich die monatlichen Bezüge des Dr. F.
somit insgesamt auf 4.718,61 DM netto beliefen, hätten sich die Verhältnisse,
die für die Festsetzung der Unterhaltsrente im Urteil des Amtsgerichts maßgebend gewesen seien, durch die Zurruhesetzung wesentlich geändert, so daß
dieses Urteil abzuändern sei. Dabei errechne sich für die Beklagte ein Elementarunterhaltsbedarf in Höhe von (4.718,61 : 2 = 2.359,30, gerundet) 2.360 DM
sowie - für die Zeit vom 8. Juli 1996 (Rechtshängigkeit der Abänderungsklage)
bis 31. Oktober 1996 (Rentenbeginn auf Seiten der Beklagten am 1. November
1996) - unter Zugrundelegung der Bremer Tabelle Stand 1. Januar 1996 ein
Vorsorgeunterhalt in Höhe von (2.359, 30 x 141% x 19,2 % = ) 639 DM.
Insoweit halten die Ausführungen des Oberlandesgerichts im Ergebnis
einer rechtlichen Nachprüfung stand:
a) Das Oberlandesgericht hat zu Recht den Unterhaltsbedarf der Beklagten nach dem mit dem Eintritt in den Ruhestand verminderten Einkommen
des Dr. F. bemessen.
aa) Zwar hat der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, daß für den
nachehelichen Unterhaltsanspruch die ehelichen Verhältnisse im Zeitpunkt der
Scheidung maßgebend sind (etwa Senatsurteil vom 31. März 1982 - IVb ZR
661/80 - FamRZ 1982, 576, 577). Die Rechtskraft der Scheidung setzt gleichsam einen Endpunkt hinter eine gemeinsame wirtschaftliche Entwicklung der
Ehegatten mit der Folge, daß die für den Unterhalt maßgebenden Lebensverhältnisse nur durch das bis dahin nachhaltig erreichte Einkommen der Ehegatten bestimmt werden (etwa Senatsurteile vom 18. März 1992 - XII ZR 23/91 FamRZ 1992, 1045, 1046 und vom 16. Juni 1993 - XII ZR 49/92 - FamRZ 1993,
1304, 1305). Diese grundsätzliche (zu den Ausnahmen vgl. Senatsurteile BGHZ
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89, 108, 112 sowie vom 29. Februar 1986 - IVb ZR 16/85 - FamRZ 1986, 439,
440 einerseits und vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459,
460 andererseits) Fixierung der ehelichen Lebensverhältnisse auf den Zeitpunkt
der Scheidung ist, wie der Senat in seinem - nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 klargestellt hat, aber nur für die Berücksichtigung von Einkommenssteigerungen
von Bedeutung. Sie stellt - entsprechend dem mit § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB
verfolgten gesetzgeberischen Anliegen - eine Teilhabe des bedürftigen Ehegatten am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten sicher, wenn
und soweit er durch die gemeinsame Leistung der Ehegatten erreicht worden
ist. Für eine nachteilige Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen des
unterhaltspflichtigen Ehegatten lassen sich diese Überlegungen indes nicht
nutzbar machen; denn insoweit geht es nicht um die Teilhabe an dem in der
Ehe gemeinsam Erworbenen, sondern um die sachgerechte Verteilung einer
durch Einkommensrückgang erzwungenen Schmälerung des Bedarfs. Die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände an den
Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet schon nach ihrem
Zweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen
Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie, deren Erfüllung nur in den Grenzen fehlender Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten an dessen dauerhaft veränderte wirtschaftliche Verhältnisse angepaßt und nur insoweit auch "nach unten korrigiert" werden kann.
Für eine solche Absicherung böte das Recht des nachehelichen Unterhalts, das
- jedenfalls im Grundsatz - nur die Risiken der mit der Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung der Ehegatten und der von ihnen in der Ehe praktizierten
Arbeitsteilung angemessen ausgleichen will, keine Rechtfertigung. Das Unterhaltsrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich im
Grundsatz nicht besser stellen, als er sich ohne die Scheidung stünde. Bei fort-
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bestehender Ehe hätte ein Ehegatte die negative Einkommensentwicklung des
anderen wirtschaftlich mitzutragen; es ist nicht einzusehen, warum die Scheidung ihm das Risiko einer solchen - auch vom unterhaltspflichtigen Ehegatten
hinzunehmenden - Entwicklung abnehmen soll, wenn sie dauerhaft und vom
Schuldner nicht durch die in Erfüllung seiner Erwerbsobliegenheit gebotenen
Anstrengungen vermeidbar ist (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 aaO; vgl.
auch schon Senatsurteil vom 13. April 1988 - IVb ZR 34/87 - FamRZ 1988, 705,
706). Das gilt auch im vorliegenden Fall. Auch hier muß es die Beklagte hinnehmen, daß der Bemessungsmaßstab der ehelichen Lebensverhältnisse, die
im Zeitpunkt der Scheidung durch das Erwerbseinkommen und die Kapitaleinkünfte des Dr. F. geprägt waren, mit dessen Eintritt in den Ruhestand abgesunken ist.
bb) Eine Anpassung des von der Beklagten zuletzt erwirkten Unterhaltsurteils an diese veränderte Bemessungsgrundlage wird nicht, wie die Revision
meint, dadurch ausgeschlossen, daß der Unterhalt in diesem Urteil wie auch in
den ihm vorausgegangenen Entscheidungen nicht nach einer Quote der von
Dr. F. erzielten Einkünfte bemessen, sondern - wegen deren weit überdurchschnittlicher Höhe - nach dem von der Beklagten konkret dargelegten Bedarf
bestimmt worden ist.
Richtig ist, daß das Abänderungsverfahren weder eine freie, von der bisherigen Höhe unabhängige Neufestsetzung des Unterhalts noch eine abweichende Beurteilung derjenigen Verhältnisse ermöglicht, die bereits im Ersturteil
eine Bewertung erfahren haben. Vielmehr besteht die Abänderungsentscheidung in einer unter Wahrung der Grundlagen des Unterhaltstitels vorzunehmenden Anpassung des Unterhaltstitels an veränderte Verhältnisse. Für das
Ausmaß der Abänderung kommt es darauf an, welche Umstände für die Bemessung der Unterhaltsrente seinerzeit maßgebend waren und welches Ge-
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wicht ihnen dabei zugekommen ist. Auf dieser Grundlage hat der Richter im
Abänderungsverfahren unter Berücksichtigung der neuen Verhältnisse festzustellen, welche Veränderungen in diesen Umständen eingetreten sind und welche Auswirkungen sich daraus für die Höhe des Unterhalts ergeben (st. Rspr.
des Senats; etwa Senatsurteil vom 29. Juni 1994 - XII ZR 79/93 - FamRZ 1994,
1100, 1101). In der Entscheidung, deren Abänderung die Klägerin hier begehrt,
hat das Familiengericht - in Übereinstimmung mit den zuvor zwischen den Parteien ergangenen Unterhaltsurteilen - den Unterhalt der Beklagten nach deren
konkret dargelegtem und in Anpassung an den Lebenshaltungskostenindex
fortgeschriebenen Bedarf bestimmt. Maßgebend für diese Art der Bestimmung
waren, wie in den vorangegangenen Urteilen klargestellt, die Höhe der von
Dr. F. als Chefarzt erzielten Einkünfte und die - vom Senat wiederholt gebilligte
(vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 - IVb ZR 311/81 - FamRZ 1982,
1187, 1188) - Annahme, daß derart überdurchschnittlich hohe Einkünfte nicht
ausschließlich der Lebenshaltung der Ehegatten gedient und deren Lebensverhältnisse geprägt haben, sondern auch zur Vermögensbildung verwandt worden sind. Mit dem Wegfall der bisherigen Erwerbseinkünfte als Chefarzt und
deren Ersetzung durch deutlich geringere Versorgungsbezüge ist die Grundlage
für die bisherige Bedarfsbemessung entfallen. Dies gilt um so mehr, als - wie
unter aa) dargelegt - die Bestimmung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen auch einen nach dem Lebensstandard im Zeitpunkt der
Scheidung konkret dargelegten Bedarf nicht dauerhaft festschreibt, sondern für
den Fall eines Absinkens des ursprünglich eheprägenden Einkommens ebenfalls abgesenkt werden muß. Eine Bindung an die vorangegangene Bedarfsermittlung besteht insoweit nicht. Dem von der Revision angeführten Senatsurteil
vom 15. November 1989 (- IVb ZR 95/88 - FamRZ 1990, 280, 281) läßt sich
Gegenteiliges nicht entnehmen. In dieser Entscheidung hat der Senat die Voraussetzungen einer Abänderung nach § 323 ZPO verneint, wenn in dem abzu-
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ändernden Urteil der Unterhaltsbedarf gemäß dem in der Ehe erreichten gehobenen Lebensstandard konkret ermittelt worden ist und der unterhaltsberechtigte Ehegatte eine Anhebung des Unterhalts verlangt, weil sich die Einkommensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Ehegatten weiter verbessert hätten.
Da sich in einem solchen Fall der konkrete Bedarf nicht verändert hat, wird die
durch die konkrete Bedarfsermittlung nach oben begrenzte Unterhaltsbemessung durch einen Einkommensanstieg beim unterhaltspflichtigen Ehegatten
nicht berührt. Im hier zu entscheidenden Fall liegen die Dinge jedoch gerade
umgekehrt. Das Einkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten sinkt ab; dadurch vermindert sich auch der nach § 1578 Abs. 1 BGB - sei es konkret, sei es
durch Quotierung - zu bemessende Bedarf. Dem kann nach Maßgabe des
§ 323 ZPO durch eine Abänderung Rechnung getragen werden.
b) Mit Recht hat das Oberlandesgericht bei der Bemessung der für den
Unterhaltsbedarf maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse die Kapitaleinkünfte des Dr. F. nur bis zu der Höhe berücksichtigt, in der Dr. F. bereits im
Zeitpunkt der Scheidung Kapitaleinkünfte bezogen hat.
Der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten bestimmt sich nach
den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser Ehebezug schließt zwar die Berücksichtigung nachehelicher Entwicklungen nicht generell aus. Einkommensverbesserungen, die erst nach der Scheidung beim
unterhaltspflichtigen Ehegatten eintreten, können sich nach der Rechtsprechung des Senats aber nur dann bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine
Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit
hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war, und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte (vgl. etwa Senatsurteil vom
11. Februar 1987 aaO m.w.N.). Denn eine Teilhabe des bedürftigen Ehegatten
am Lebensstandard des unterhaltspflichtigen Ehegatten ist nur gerechtfertigt,
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wenn und soweit er durch die gemeinsame Lebensleistung der Ehegatten erreicht worden ist (Senatsurteil vom 29. Januar 2003 aaO). Daran fehlt es im
vorliegenden Fall. Denn es war, worauf das Oberlandesgericht mit Recht hinweist, im Scheidungszeitpunkt völlig ungewiß, ob der damals 53 Jahre alte und
bereits seit über drei Jahren getrennt lebende Dr. F. erneut heiraten würde, ob
und in welchem Umfang er in der neuen Ehe sparen und Vermögen bilden würde und wie lange er überhaupt berufstätig sein würde.
Der Umstand, daß der Beklagten in der Vergangenheit keine quotenmäßige Beteiligung an den früher überdurchschnittlichen Einkünften des Dr. F. zugebilligt, ihr vielmehr nur ein nach ihrem konkret dargelegten Bedarf bemessener Unterhalt zuerkannt worden ist, ändert an dieser Beurteilung nichts. Dr. F.
hat dadurch nämlich nicht, wie die Revision meint, auf Kosten der Beklagten
Vermögen anlegen können, dessen Erträge er deshalb nunmehr auch zugunsten der Beklagten aufwenden müßte; ebenso ist der Beklagten auch nicht
durch diese Bemessung eine Möglichkeit zu eigener Vermögensbildung genommen worden. Der nacheheliche Unterhalt ist Folge der die Scheidung überdauernden Verantwortung der Ehegatten füreinander. Diese fortwirkende Verantwortung ist auf die Deckung des Lebensbedarfs beschränkt. Sie begründet
jedoch keinen Anspruch auf Partizipation am künftigen, nicht mehr in der Ehe
angelegten Vermögenserwerb des anderen Ehegatten oder an den daraus gezogenen Nutzungen; insoweit setzt sich der Grundsatz der wirtschaftlichen Eigenverantwortung der Ehegatten gegenüber der fortwirkenden Verantwortung
füreinander durch (vgl. Eherechtskommission beim Bundesministerium der Justiz, Vorschläge zur Reform des Ehescheidungsrechts und des Unterhaltsrechts
nach der Ehescheidung, 1970, 75 f., 92 f.).
c) Das Oberlandesgericht durfte auch dahinstehen lassen, ob die Behauptung der Klägerin, Dr. F. habe seit seinem Eintritt in den Ruhestand nur
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noch wenige Patienten betreut und keine Einnahmen aus wissenschaftlicher
Tätigkeit mehr erzielt, zutrifft.
Auch wenn Dr. F. solche Tätigkeiten weiter ausgeübt und daraus Gewinne erzielt hätte, so wäre auch dies eine Entwicklung, die nicht bereits in der vor
über 18 Jahren beendeten Ehe angelegt war. Schon deshalb könnten Einkünfte
des Dr. F. aus solchen Tätigkeiten den an den ehelichen Lebensverhältnissen
orientierten Unterhaltsbedarf der Beklagten nicht mehr beeinflussen. Im übrigen
würde, worauf das Oberlandesgericht zutreffend hinweist, eine solche den Ruhestand überdauernde Tätigkeit des bei Beginn des Abänderungszeitraums
nahezu 72-jährigen Dr. F. von dessen Erwerbsobliegenheit nicht mehr gedeckt.
Erträge, die der Unterhaltspflichtige aus einer solchen überobligationsmäßigen
Tätigkeit erzielt, könnten deshalb allenfalls dann bedarfssteigernd berücksichtigt
werden, wenn Treu und Glauben eine solche Berücksichtigung erfordern (vgl.
Senatsurteile vom 26. Januar 1983 - IVb ZR 344/81 - FamRZ 1983, 569, 570
und vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 60/83 - FamRZ 1985, 360, 362; für Einkünfte des Berechtigten vgl. etwa Senatsurteile vom 19. Mai 1982 - IVb ZR
702/80 - FamRZ 1982, 779, 780 und vom 24. November 1982 - IVb ZR 310/81 FamRZ 1983, 146, 147; ferner etwa Heiß/Born, Unterhaltsrecht Stand März
2002, Kap. 2 Rdn. 43 ff.; Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis 5. Aufl., § 1 Rdn. 45 ff.). Diese - vorrangig vom Tatrichter zu
beurteilende - Frage hat das Oberlandesgericht verneint; die hierfür angeführten Gründe lassen revisionsrechtlich bedeutsame Fehler nicht erkennen.
2. Das Oberlandesgericht hat bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs
der Beklagten deren seit dem 1. November 1996 bezogene Renteneinkünfte
nicht berücksichtigt. Da die Beklagte während der Ehe nicht berufstätig gewesen sei, beruhe der wesentliche Teil dieser Renteneinkünfte darauf, daß Dr. F.
durch Urteil des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 18. März 1980 zur
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Zahlung von Vorsorgeunterhalt in Höhe von 822 DM verurteilt und dieser Betrag
in späteren Urteilen heraufgesetzt worden sei. Im übrigen fehle es an dem Erfordernis eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Scheidung und
späterer Rentengewährung. Allerdings müsse sich die Beklagte für die Zeit ab
dem 1. November 1996 ihre Regelaltersrente auf ihren Unterhaltsbedarf anrechnen lassen.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht uneingeschränkt stand.
a) Soweit die Rente der Beklagten auf ihrer vor der Ehe ausgeübten Erwerbstätigkeit beruht, war sie bereits bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs
zu berücksichtigen; dies gilt allerdings nur, soweit der Rentenbezug für die Zeit
ab dem 13. Juni 2001 in Frage steht.
aa) Wie der Senat in seiner - erst nach Erlaß des angefochtenen Urteils
ergangenen - Entscheidung vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ
2002, 88, 91 - dargelegt hat, prägt die von einem Ehegatten bezogene Rente
die ehelichen Lebensverhältnisse auch dann, wenn sie auf einer vor der Ehe
ausgeübten Erwerbstätigkeit beruht und erst nach der Scheidung angefallen ist.
Die Rente ist insoweit als ein Surrogat für den wirtschaftlichen Nutzen anzusehen, den der rentenberechtigte Ehegatte vor Eintritt des Rentenfalles aus seiner
Arbeitskraft ziehen konnte. Hat ein Ehegatte nach der Eheschließung seine Arbeitskraft auf die Führung des gemeinsamen Haushalts verwandt, so hat der
Wert seiner Arbeitskraft, und zwar nunmehr in der Form der Familienarbeit, die
ehelichen Lebensverhältnisse mitgeprägt. Da der Wert der Arbeitskraft in der
von diesem Ehegatten später bezogenen Rente eine Entsprechung findet, ergibt sich, daß auch diese Rente bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse zu berücksichtigen ist, und zwar auch dann, wenn diese Rente durch
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eine Erwerbstätigkeit vor oder nach der Ehe erworben ist. Das Oberlandesgericht durfte daher die von der Beklagten bezogene Rente, soweit sie auf der
vorehelichen Erwerbstätigkeit der Klägerin beruht, nicht - wie geschehen - nach
der sogenannten Anrechnungsmethode in Abzug bringen; es hätte die Rente
insoweit vielmehr nach der sogenannten Additions- oder Differenzmethode bereits in die Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) einbeziehen müssen.
Die Rente war insoweit allerdings nicht für den gesamten Abänderungszeitraum nach der sogenannten Additions- oder Differenzmethode zur berücksichtigen. Die für die Anwendung dieser Methoden auf Fälle der vorliegenden
Art maßgebenden Grundsätze hat der Senat erstmals in seinem Urteil vom
13. Juni 2001 (BGHZ 148, 105) entwickelt. In diesem Urteil hat der Senat seine
bisherige Rechtsprechung zur Unterhaltsbedarfsbemessung geändert und ausgeführt, daß die Familienarbeit des haushaltführenden Ehegatten der Erwerbstätigkeit des verdienenden Ehegatten grundsätzlich gleichwertig sei und deshalb die ehelichen Lebensverhältnisse ebenso mitpräge wie dessen Bareinkommen. Ein Erwerbseinkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte nach
der Ehe erziele, stelle sich als Surrogat seiner bisherigen Familienarbeit dar. Es
müsse deshalb bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse mitberücksichtigt werden; der Unterhalt dürfe deshalb nicht mehr nach der sogenannten Anrechnungsmethode, er müsse vielmehr nach der Additions- bzw.
Differenzmethode ermittelt werden (Senatsurteil BGHZ aaO 120). Für die hier in
Frage stehende Rente gilt nichts anderes; denn sie stellt sich - wie gezeigt - als
ein Surrogat für die frühere Erwerbstätigkeit dar, die ihrerseits in der Form der
Familienarbeit fortgeführt worden ist (Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 aaO).
Die dargestellte Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung beruht auf einer abweichenden Sicht des § 1578 BGB sowie des bisherigen Ver-
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ständnisses der "eheprägenden Verhältnisse" und führt zu einer neuen
Rechtslage. Diese geänderte Rechtslage erfaßt zwar auch zurückliegende Zeiträume, vermag, wie der Senat wiederholt entschieden hat (Senatsurteile BGHZ
148, 368, 379 ff. und vom 22. Januar 2003 - XII ZR 186/01 - zur Veröffentlichung bestimmt), aber eine Abänderung von Prozeßvergleichen erst ab Verkündung des maßgebenden Senatsurteils vom 13. Juni 2001 (aaO) zu rechtfertigen. Für die Abänderung eines Unterhaltsurteils, wie sie hier im Streit steht,
kann schon aus Gründen der Rechtssicherheit nichts anderes gelten.
bb) Für die Zeit vor dem 13. Juni 2001 bewendet es dementsprechend
bei der früheren Rechtslage. Insoweit ist die vom Oberlandesgericht vorgenommene Anrechnung des von der Beklagten aufgrund vorehelicher Erwerbstätigkeit erlangten Rententeils nicht zu beanstanden. Denn die von der Beklagten seit Vollendung ihres 65. Lebensjahres, also rund 19 Jahre nach der Scheidung, bezogene Rente hat die nach § 1578 BGB maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse - bei Zugrundelegung des insoweit gegebenen früheren Verständnisses dieses Begriffes - nicht mitbestimmt.
Allerdings konnten auch nach der früheren Rechtspraxis Renteneinkünfte, die dem in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten erst nach der Scheidung
gewährt werden, den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden Bedarf beeinflussen, wenn der in der Ehe allein erwerbstätige Ehegatte
nach der Scheidung in den Ruhestand trat und seine die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmenden Einkünfte dadurch absanken, diesen Mindereinnahmen jedoch nunmehr der Rentenbezug auch des anderen Ehegatten gegenübertrat. Hätten sich bei fortbestehender Ehe die nunmehr verringerten Einkünfte
des einen und der hinzutretende Rentenbezug des anderen Ehegatten einander
ausgleichend gegenübergestanden, so konnte es im Scheidungsfall unbillig
sein, den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden Bedarf nur
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aus dem - im Vergleich zum früheren Erwerbseinkommen niedrigeren - Ruhegehalt des in der Ehe allein erwerbstätigen Ehegatten zu bemessen und die
dem anderen Ehegatten nach der Scheidung gewährte und deshalb nicht eheprägende Rente bei der Bedarfsermittlung unberücksichtigt zu lassen und sie
auf den ermittelten Unterhaltsbedarf dieses Ehegatten in vollem Umfang anzurechnen. Der altersbedingte Wechsel der Einkommensquellen könnte, wie der
Senat in seinem Urteil vom 11. Mai 1988 (- IVb ZR 42/87 - FamRZ 1988, 817,
818 f.) ausgeführt hat, hier einseitig den in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten belasten und die Lebenserfahrung unberücksichtigt lassen, nach der
Ehegatten die Fortentwicklung ihres (gemeinsamen) Lebensstandards bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit danach zu beurteilen pflegen, welche Versorgungsleistungen sie beide in Zukunft zu erwarten haben.
So lagen die Dinge hier indes nicht. Soweit die Rente der Beklagten auf
deren vorehelicher Erwerbstätigkeit beruht, stellten sich die daraus fließenden
Bezüge bereits objektiv - im Hinblick auf schon im Ansatz nicht vergleichbare
beruflichen Positionen und Einkommenserwartungen des Dr. F. und der Beklagten - nicht als ein Äquivalent für die mit dem Eintritt des Dr. F. in den Ruhestand zu erwartende Einkommensminderung dar; es erscheint vielmehr naheliegend, daß weder Dr. F. noch die Beklagte diesen Bezügen für ihre Altersversorgung eine Bedeutung beigemessen hatten, die bei einer an den ehelichen
Lebensverhältnissen orientierten Bestimmung des Lebensbedarfs unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht außer Betracht gelassen werden könnte. Wenn das
Oberlandesgericht zudem auf den erheblichen zeitlichen Abstand zwischen der
Scheidung und dem Rentenbeginn hinweist, der dafür spreche, die auf vorehelicher Erwerbstätigkeit der Beklagten beruhenden Rentenbezüge der Beklagten
bei der Beurteilung der ehelichen Lebensverhältnisse und der Bestimmung des
aus ihnen abgeleiteten Bedarfs unberücksichtigt zu lassen, so ist auch dieser
Gesichtspunkt - in Ansehung der früheren und für die Zeit vor dem 13. Juni
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2001 weiterhin maßgebenden Grundsätze der Unterhaltsbedarfsbemessung nicht rechtsfehlerhaft.
b) Soweit die Rente der Beklagten auf Beiträgen beruht, welche die Beklagte mit Mitteln des ihr von Dr. F. gezahlten Vorsorgeunterhalts erworben hat,
hat das Oberlandesgericht diese Renteneinkünfte dagegen zu Recht nach der
Anrechnungsmethode in Abzug gebracht. Die mit dem Senatsurteil vom
13. Juni 2001 (aaO) begründete abweichende Sicht des § 1578 BGB und des
bisherigen Verständnisses der "eheprägenden Verhältnisse" hat hieran nichts
geändert.
Insoweit ist die von der Beklagten bezogene Rente eine Folge der
Scheidung, welche die ehelichen Lebensverhältnisse schon deshalb nicht geprägt hat (Senatsurteil vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987,
459, 460) und - auch nach der Lebensplanung der Ehegatten - nicht als ein
Äquivalent angesehen werden kann, das der mit dem Eintritt des Dr. F. in den
Ruhestand einhergehenden Einkommensminderung ausgleichend gegenübersteht. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall von Sachverhalten, wie
sie den Senatsentscheidungen vom 31. Oktober 2001 (aaO) und vom 11. Mai
1988 (aaO) zugrunde lagen: Zwar beruhte der nach der Trennung bzw. Scheidung beginnende Rentenbezug der in der Ehe nicht erwerbstätigen Ehefrau
dort teilweise auf dem Versorgungsausgleich und damit ebenfalls auf einer
Scheidungsfolge. Die von der Ehefrau aufgrund des Versorgungsausgleichs
erworbenen Anrechte stellten sich aber nur als ein Äquivalent für die ursprünglich vom Ehemann erworbenen und auf die Ehefrau übertragenen Rentenanrechte dar. Bei fortbestehender Ehe hätte der Ehemann ungekürzte Versorgungsbezüge erhalten, die beiden Ehegatten zugute gekommen wären. Die
über den Versorgungsausgleich bewirkte Kürzung der Versorgungsbezüge des
Ehemannes wurde durch die von der Ehefrau erlangten Rentenanrechte aus-
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geglichen. Dieser Äquivalenz der beiderseitigen Renten mußte folglich auch bei
der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen Rechnung getragen werden, sollte der Ehefrau über das Unterhaltsrecht
nicht teilweise wieder genommen werden, was ihr über den Versorgungsausgleich zuvor gewährt worden war. In seiner Entscheidung vom 31. Oktober
2001 (aaO) konnte der Senat deshalb die von der Ehefrau im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte unproblematisch als Surrogat für ihre Haushaltsführung in der Ehe ansehen; die daraus bezogene Rente der Ehefrau trete an
die Stelle ihres sonst möglichen Erwerbseinkommens und sei daher bei der Bedarfsbemessung nach dem Maßstab des § 1578 BGB mit zu berücksichtigen.
Damit nicht vergleichbar ist die Situation, wenn - wie im hier zu entscheidenden
Fall - vom einen Ehegatten Rentenanrechte mit Mitteln des vom anderen Ehegatten geleisteten Vorsorgeunterhalts erworben sind. In einem solchen Fall
würde der andere Ehegatte doppelt belastet, wenn er mit seinen Unterhaltsleistungen nicht nur die Altersversorgung seines geschiedenen Ehegatten aufoder auszubauen hätte, sondern auch noch einen aufgrund der so erworbenen
Versorgung erhöhten Elementarunterhaltsbedarf befriedigen müßte. Das kann,
wie auch der vorliegende Fall zeigt, nicht rechtens sein: Die Rentenbezüge der
Beklagten stehen weder mit dem Eintritt des Dr. F. in den Ruhestand noch mit
der Höhe seiner Versorgungsbezüge in einem Zusammenhang. Die ihnen
zugrundeliegenden Rentenanrechte beruhen auch nicht auf einer Teilung des in
gemeinsamer Lebensleistung erworbenen Versorgungsvermögens mit der Folge, daß sich die Anrechte der Ehefrau als ein Surrogat für ihre Haushaltsführung in der Ehe begreifen lassen. Die Rente der Beklagten erhöht daher ihren
eheangemessenen Unterhaltsbedarf nach § 1578 BGB nicht; sie ist vielmehr
nach der Anrechnungsmethode als bedarfsmindernd in Abzug zu bringen.
3. Das Oberlandesgericht hat den Unterhaltsanspruch der Beklagten
unter Hinweis auf § 1579 Nr. 3 BGB für die Zeit ab 1. November 1996 um
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671 DM monatlich herabgesetzt. In dem Prozeßvergleich vom 25. Mai 1982
habe sich die Beklagte verpflichtet, die ihr von Dr. F. zu zahlenden 40.000 DM
zum Aufbau ihrer Altersversorgung zu verwenden. Wäre sie dieser Verpflichtung nachgekommen, hätte sie - etwa durch Abschluß einer Rentenlebensversicherung - eine Geldrente in Höhe dieses Monatsbetrags erlangen können.
Dies habe sie mutwillig unterlassen. Eine ihr Verhalten rechtfertigende Notsituation habe nicht vorgelegen. Die von der Beklagten für ihren Wohnungswechsel (1979) geltend gemachten Aufwendungen hätte die Beklagte mit den weiteren Mitteln bestreiten können, die sie von Dr. F. als Guthaben aus der im Vergleich vom 25. Mai 1982 zusätzlich vereinbarten Vermögensauseinandersetzung erhalten habe. Sonstige von ihr angeführte Aufwendungen hätte sie aus
dem ihr von Dr. F. gezahlten Elementarunterhalt bezahlen müssen und
- angesichts der Höhe dieses Unterhalts - auch können.
Auch diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum.
a) Die Revision rügt, das Oberlandesgericht habe die Voraussetzungen
des § 1579 Nr. 3 BGB nicht festgestellt. Damit kann sie allerdings nicht durchdringen.
Die Vorschrift des § 1579 Nr. 3 BGB, die in ihrem Geltungsbereich den
Rückgriff auf allgemeine Grundsätze ausschließt, sieht eine Sanktion für den
Fall vor, daß die gegenwärtige Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten ganz
oder teilweise durch ein eigenes Verhalten in der Vergangenheit herbeigeführt
worden ist. Sie hat auf der anderen Seite Schutzwirkung insoweit, als das frühere Verhalten des Unterhaltsberechtigten nur dann Auswirkungen auf seinen
Unterhaltsanspruch haben kann, wenn ihm Mutwilligkeit vorgeworfen werden
kann (vgl. Senatsurteil vom 25. März 1987 - IVb ZR 32/86 - FamRZ 1987, 684,
685). Diese Voraussetzung hat das Oberlandesgericht bejaht. Zwar wird, wie
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der Revision zuzugeben ist, der Begriff der Mutwilligkeit im Berufungsurteil nicht
näher definiert. Die ausführliche Würdigung des Sachverhalts durch das Oberlandesgericht läßt jedoch keinen Zweifel, daß das Gericht diesen von der
Rechtsprechung bereits eingehend ausgeformten Rechtsbegriff (vgl. dazu etwa
Senatsurteile vom 25. März 1987 aaO und vom 12. April 2000 - XII ZR 79/98 FamRZ 2000, 815, 817) richtig erfaßt und in tatrichterlicher Verantwortung zutreffend angewandt hat. Die vom Oberlandesgericht angeführten Umstände
drängen insbesondere den Schluß auf, daß die Beklagte, wenn sie - unbeschadet der beträchtlichen Höhe des ihr zuerkannten Elementarunterhalts und in
Kenntnis ihrer Altersversorgungssituation als Hausfrau - den ihr von Dr. F.
überlassenen Ausgleichsbetrag abredewidrig nicht zum Aufbau ihrer Altersversorgung verwandte, sich in Verantwortungs- und Rücksichtslosigkeit gegenüber
Dr. F. über die erkannte Möglichkeit der nachteiligen Folgen für ihre Bedürftigkeit hinweggesetzt und - zumindest - mit unterhaltsbezogener Leichtfertigkeit
gehandelt hat. Einer ausdrücklichen Feststellung bedurfte es deshalb hierzu im
Berufungsurteil nicht.
b) Letztlich kann diese Frage freilich dahinstehen. Denn die Beklagte hat
sich in dem mit Dr. F. geschlossenen Prozeßvergleich einverstanden erklärt,
sich "bei Eintritt des Versorgungsfalles ... so behandeln" zu lassen, "als ob der
öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei". Damit haben Dr. F. und die Beklagte eine Regelung auch für den Fall getroffen, daß die
Beklagte die ihr von Dr. F. gezahlte Ausgleichsleistung abredewidrig nicht zum
Aufbau ihrer eigenen Altersversorgung verwendet. Diese - vom Oberlandesgericht fehlerhaft nicht berücksichtigte - vertragliche Regelung schließt einen
Rückgriff auf § 1579 Nr. 3 BGB aus. Sie führt insoweit in zweifacher Hinsicht zu
einer vom angefochtenen Urteil abweichenden Unterhaltsbemessung:
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aa) Nach dem zur Zeit des Vergleichsschlusses (1982) maßgebenden
Recht wäre Dr. F. bei Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs verpflichtet worden, für die Beklagte Beiträge zur Begründung von
Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bezahlen
(§ 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB a.F.). Die Beklagte ist, wie der Zusammenhang der zitierten Abrede mit der von Dr. F. übernommenen Verpflichtung,
zum Ausgleich seiner Betriebsrente an die Beklagte 40.000 DM zu zahlen, ergibt, deshalb so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie die ihr überlassenen
40.000 DM als Beitrag zur Begründung von Rentenanwartschaften in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt hätte. Der Umstand, daß das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom 27. Januar 1983 (FamRZ 1983, 342) die
Regelung des § 1587 b Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BGB für nichtig erklärt hat, ändert an der Wirksamkeit der von den Parteien getroffenen Abrede nichts. Er
berechtigt insbesondere nicht dazu, bei der Unterhaltsbemessung von den Vorgaben in dem Prozeßvergleich abzuweichen und - wie im angefochtenen Urteil
geschehen - darauf abzustellen, wie die Beklagte sich versorgungsrechtlich
stünde, wenn sie die ihr von Dr. F. geleistete Ausgleichszahlung zum Aufbau
einer Lebensversicherung verwandt hätte.
bb) Außerdem durfte das Oberlandesgericht die Renteneinkünfte, welche
die Beklagte aufgrund der ihr von Dr. F. erbrachten Zahlung hätte erlangen
können, nicht nach der sog. Anrechnungsmethode in Abzug bringen. Diese (fiktiven) Einkünfte waren vielmehr unterhaltsrechtlich in derselben Weise wie eine
Rente zu berücksichtigen, welche die Beklagte aus im öffentlich-rechtlichen
Versorgungsausgleich erworbenen Anrechten erlangt hätte. Eine solche Rente
wäre, wie unter 2. a) aa) ausgeführt, als Surrogat der von der Beklagten erbrachten Familienarbeit anzusehen. Sie hätte - wie auch der Wert dieser Familienarbeit selbst - die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und deshalb nach
der Additions- bzw. Differenzmethode bereits in die Bedarfsbemessung am
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Maßstab des § 1578 BGB Eingang finden müssen. Zwar steht in den Fällen des
Versorgungsausgleichs durch Beitragszahlung der Rente des ausgleichsberechtigten Ehegatten keine Rentenkürzung beim ausgleichspflichtigen Ehegatten gegenüber. Das ist jedoch auch nicht erforderlich. Auch ein durch Beitragszahlung erfolgter Versorgungsausgleich bewirkt im Grundsatz, daß sich die
ehelichen Lebensverhältnisse - bei Einbeziehung der im Versorgungsausgleich
erworbenen Rente - im Ergebnis nicht ändern. Zwar wird hier die Rente des
Berechtigten mit Mitteln aus dem Vermögen des Verpflichteten erworben. Aufgrund der Beitragszahlung verringern sich jedoch die Erträgnisse aus dem solchermaßen (um die Beitragszahlung) geschmälerten Vermögen und führen zu
einer Absenkung der ehelichen Lebensverhältnisse, die jedoch - bei Anwendung der Additions- oder Differenzmethode - um die mit der Beitragszahlung
erworbene Rente wieder angehoben werden. Anders als im Falle des mit Mitteln des Vorsorgeunterhalts bewirkten Rentenerwerbs wird der unterhaltspflichtige Ehegatte beim Rentenerwerb kraft Versorgungsausgleichs auch nicht mit
einer doppelten Unterhaltspflicht belastet: Die Pflicht zur Beitragszahlung ist
nicht, wie der Vorsorgeunterhalt, Ausfluß nachehelicher Verantwortung; sie
verwirklicht vielmehr den Anspruch des berechtigten Ehegatten auf hälftige
Teilhabe am ehezeitlich gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsvermögen.
Der pflichtige Ehegatte "finanziert" mit anderen Worten nicht den Rentenerwerb
seines Ehegatten, und zwar mit zusätzlichen und für ihn nachteiligen Unterhaltsfolgen; er überläßt seinem Ehegatten nur, was dieser durch seine Familienarbeit in der Ehe miterworben hat und was ihm folglich nach dem Halbteilungsgrundsatz ohnehin gebührt.
Die Rente, welche die Beklagte aus dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich erlangt hätte, ist dabei nicht erst für die Zeit nach der Verkündung des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 (aaO) in Anwendung der Additionsoder Differenzmethode zu berücksichtigen. Auch nach der früheren Rechtspra-
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xis konnten, wie unter 2. a) bb) ausgeführt, Renteneinkünfte, die dem in der
Ehe nicht erwerbstätigen Ehegatten erst nach der Scheidung gewährt werden,
den nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu bemessenden Bedarf beeinflussen, wenn der in der Ehe allein erwerbstätige Ehegatte nach der Scheidung
in den Ruhestand trat und seine die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmenden Einkünfte dadurch absanken, diesen Mindereinnahmen jedoch nunmehr
der Rentenbezug auch des anderen Ehegatten gegenübertrat. Die Grundsätze,
nach denen es in einem solchen Fall unbillig erscheinen konnte, den altersbedingten Wechsel der Einkommensquellen bedarfsmindernd zu berücksichtigen,
hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Mai 1988 (aaO) dargelegt. Auf
den vorliegenden Fall angewandt verlangen diese Grundsätze, eine von der
Beklagten im Wege des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs erworbene Rente bereits bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs am Maßstab des
§ 1578 BGB zu berücksichtigen. Dem ist bei der Anwendung der von Dr. F. und
der Beklagten getroffenen Abrede auch insoweit Rechnung zu tragen, als ein
(fiktiver) Rentenbezug der Beklagten in der Zeit vor dem 13. Juni 2001 in Frage
steht.
4. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts haftet die Klägerin als Alleinerbin des Dr. F. für die Unterhaltsforderung der Beklagten gemäß § 1586 b
BGB. Der in § 1586 b Abs. 1 Satz 2 BGB angeordnete Wegfall von Beschränkungen, die sich nach § 1581 BGB aus der mangelnden Leistungsfähigkeit des
Unterhaltsschuldners ergeben könnten, führe nicht zu einer Anhebung des der
Beklagten zuzuerkennenden Unterhalts; denn es stehe nicht die Leistungsfähigkeit des Dr. F., sondern die Unterhaltsbemessung nach § 1578 BGB in Frage. Die Haftung der Klägerin für die Unterhaltsschuld des Dr. F. beschränke
sich auf die Höhe des (kleinen, vgl. § 1586 b Abs. 2 BGB) Pflichtteils, der der
Beklagten zustünde, wenn ihre Ehe mit Dr. F. nicht geschieden worden wäre.
Da Dr. F. weder Abkömmlinge noch Eltern hinterlassen habe, aber Abkömmlin-
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ge seines Vaters aus dessen erster Ehe - mithin Verwandte zweiter Ordnung lebten, hätte der Beklagten bei Fortbestand ihrer Ehe mit Dr. F. ein gesetzlicher
Erbteil von 1/2 zugestanden. Von seinen Verwandten wäre Dr. F. nach Vaterund Mutterlinie getrennt beerbt worden. Dabei wäre auf die Abkömmlinge des
Vaters 1/4 entfallen; das verbleibende Viertel wäre - in Ermangelung von Abkömmlingen der Mutter - der Beklagten angefallen. Deren gesetzlicher Erbteil
hätte mithin 3/4 betragen; ihr Pflichtteilsanspruch hätte dementsprechend 3/8
des Nachlaßwertes ausgemacht. Das Oberlandesgericht hat demgemäß die
Haftung der Beklagten auf 3/8 des Nachlaßwertes beschränkt. Dem Vortrag der
Beklagten, Dr. F. habe zugunsten des Sohnes der Klägerin eine Schenkung
vorgenommen, aus der ihr im Falle des Fortbestandes ihrer Ehe mit Dr. F. ein
Anspruch auf Pflichtteilsergänzung erwachsen wäre, hat das Oberlandesgericht
dabei keine Bedeutung beigemessen.
Dies ist nicht in allen Punkten frei von Rechtsirrtum.
a) Nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen ist
die Annahme des Oberlandesgerichts, daß sich der von der Beklagten zu beanspruchende Unterhalt durch den Tod des Dr. F. nicht erhöht hat. Zwar entfallen nach § 1586 b Abs. 1 Satz 2 BGB Beschränkungen der Unterhaltspflicht,
die sich aus § 1581 BGB ergeben. Solche Beschränkungen lagen hier jedoch
nicht vor. § 1581 BGB regelt nur die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners, nicht aber die Höhe des Unterhaltsbedarfs, die in § 1578 BGB geregelt ist
(h.M., vgl. Johannsen/Henrich/Büttner Eherecht 3. Aufl., § 1586 b Rdn. 4;
Wendl/Staudigl/Pauling Unterhaltsrecht 5. Aufl., § 4 Rdn. 60; Schwab/Borth,
Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. V Rdn. 1233). Nur um die Bemessung
des Unterhaltsbedarfs nach § 1578 BGB geht es im vorliegenden Fall.
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b) Fehlerhaft ist indes, daß das Oberlandesgericht den im Tatbestand
des angefochtenen Urteils wiedergegebenen Vortrag der Beklagten, Dr. F. habe
zugunsten des Sohnes der Klägerin eine Schenkung vorgenommen, aus der ihr
im Falle des Fortbestandes ihrer Ehe mit Dr. F. ein Anspruch auf Pflichtteilsergänzung erwachsen wäre, nicht nachgegangen ist. Soweit dieser Vortrag zutrifft
und die Schenkung des Dr. F. einen (fiktiven) Pflichtteilsergänzungsanspruch
der Beklagten begründen würde, ist, wie der Senat in seinem nach Erlaß der
angefochtenen Entscheidung ergangenen Urteil vom 29. November 2000
(BGHZ 146, 114, 118 ff.) dargelegt hat, dieser Anspruch bei der Berechnung
der Haftungsgrenze nach § 1586 b Abs. 1 Satz 1 BGB zu berücksichtigen.
c) Dieser Fehler wirkt sich im Ergebnis allerdings nur dann zu Lasten der
Beklagten und Revisionsklägerin aus, wenn der von der Beklagten geltend gemachte Pflichtteilsergänzungsanspruch 1/8 des Nachlaßwertes übersteigt.
Denn um dieses Achtel hat das Oberlandesgericht - insoweit zum Vorteil der
Beklagten und Revisionsklägerin - den Pflichtteil, den die Beklagte bei Fortbestand ihrer Ehe beanspruchen könnte, zu hoch bemessen. Der einem Ehegatten zustehende gesetzliche Erbteil bestimmt sich nach § 1931 BGB. Er beträgt,
wenn der Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung zum gesetzlichen
Miterben berufen ist, 1/2 (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB). An dieser Quote ändert
sich auch dann nichts, wenn die Eltern des Erblassers vorverstorben sind und
Abkömmlinge ausschließlich vom Vater oder ausschließlich von der Mutter des
Erblassers abstammen. In diesem Falle kommt - entgegen der Auffassung des
Oberlandesgerichts - ein Erbrecht nach Linien nicht in Betracht, da die zu Erben
berufenen Verwandten sämtlich derselben Linie entstammen und ein Anfall des
"an sich" der ausgestorbenen Linie gebührenden Erbteils an den Ehegatten,
wie er für die Fälle des § 1931 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB vorgesehen ist, im
Gesetz keine Grundlage findet.
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5. Das Oberlandesgericht hat die Feststellungswiderklage der Beklagten
als unzulässig abgewiesen, weil sie lediglich die Berechnungsgrundlage für die
Haftungssumme beträfen. Das ist nicht zu beanstanden und wird auch von der
Revision hingenommen.
6. Das angefochtene Urteil kann nach allem keinen Bestand haben. Der
Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da die tatrichterlichen Feststellungen hierfür nicht ausreichen. Die Sache war daher an das
Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es die gebotenen Feststellungen
nachholt.
Hahne
Sprick
Wagenitz
Weber-Monecke
Ahlt