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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
StB 9/15
vom
12. November 2015
in dem Strafverfahren
gegen
1.
2.
wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung
hier:
Beschwerde des Betroffenen
A.
gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Januar 2015
-2-
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2015
beschlossen:
Die Sache wird an das Kammergericht Berlin abgegeben.
Gründe:
1
1. Am 14. Januar 2015 ordnete das Amtsgericht Tiergarten in dem seinerzeit von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin gegen
D.
geführten
Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Anstiftung zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 aF,
§ 26 StGB) gemäß §§ 103, 105 StPO die Durchsuchung der Wohn-, Geschäftsund Nebenräume des Betroffenen an. Der Beschluss wurde am 20. Januar
2015 vollzogen. Wegen des sich in der Folge ergebenden Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1,
Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB) übernahm der Generalbundesanwalt das
Ermittlungsverfahren am 26. Juni 2015.
2
Mit der am 27. Januar 2015 eingelegten, am 9. März 2015 und ergänzend am 4. September 2015 begründeten Beschwerde beantragt der Betroffene, festzustellen, dass die Anordnung der Durchsuchung der bezeichneten
Räumlichkeiten rechtswidrig war. Das Amtsgericht hat - ebenso wie am 27. Juli
2015 der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs - der Beschwerde nicht
abgeholfen.
-3-
3
Unter dem 27. Oktober 2015 hat der Generalbundesanwalt gegen
D.
sowie den Mitangeschuldigten
F.
wegen der verfahrensgegen-
ständlichen Vorwürfe Anklage zum Staatsschutzsenat des Kammergerichts
Berlin erhoben.
4
2. Zwar war nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt zunächst der Bundesgerichtshof gemäß § 135 Abs. 2 GVG
zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig, denn dessen Zuständigkeit
folgt in zeitlicher Hinsicht der des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
nach § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 135
Rn. 10). Mit der Anklageerhebung ist die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters
des Bundesgerichtshofs indes auf den Staatsschutzsenat des Kammergerichts
Berlin übergegangen, so dass die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die
Entscheidung über die noch unerledigte Beschwerde ebenfalls nachträglich
-4-
entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 1977 - StB 196/77,
BGHSt 27, 253). Zuständig ist nunmehr der Staatsschutzsenat des Kammergerichts Berlin als das mit der Sache befasste Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom
8. Oktober 2008 - StB 12-15/08, BGHSt 53, 1, 4 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss
vom 17. Februar 2014 - 3 Ws 122/14, NStZ-RR 2014, 217).
Becker
Hubert
Mayer