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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. StB 9/15
  4. vom
  5. 12. November 2015
  6. in dem Strafverfahren
  7. gegen
  8. 1.
  9. 2.
  10. wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung
  11. hier:
  12. Beschwerde des Betroffenen
  13. A.
  14. gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 14. Januar 2015
  15. -2-
  16. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2015
  17. beschlossen:
  18. Die Sache wird an das Kammergericht Berlin abgegeben.
  19. Gründe:
  20. 1
  21. 1. Am 14. Januar 2015 ordnete das Amtsgericht Tiergarten in dem seinerzeit von der Generalstaatsanwaltschaft Berlin gegen
  22. D.
  23. geführten
  24. Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Anstiftung zur Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 aF,
  25. § 26 StGB) gemäß §§ 103, 105 StPO die Durchsuchung der Wohn-, Geschäftsund Nebenräume des Betroffenen an. Der Beschluss wurde am 20. Januar
  26. 2015 vollzogen. Wegen des sich in der Folge ergebenden Verdachts der Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§ 129a Abs. 1 Nr. 1,
  27. Abs. 5 Satz 1, § 129b Abs. 1 StGB) übernahm der Generalbundesanwalt das
  28. Ermittlungsverfahren am 26. Juni 2015.
  29. 2
  30. Mit der am 27. Januar 2015 eingelegten, am 9. März 2015 und ergänzend am 4. September 2015 begründeten Beschwerde beantragt der Betroffene, festzustellen, dass die Anordnung der Durchsuchung der bezeichneten
  31. Räumlichkeiten rechtswidrig war. Das Amtsgericht hat - ebenso wie am 27. Juli
  32. 2015 der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs - der Beschwerde nicht
  33. abgeholfen.
  34. -3-
  35. 3
  36. Unter dem 27. Oktober 2015 hat der Generalbundesanwalt gegen
  37. D.
  38. sowie den Mitangeschuldigten
  39. F.
  40. wegen der verfahrensgegen-
  41. ständlichen Vorwürfe Anklage zum Staatsschutzsenat des Kammergerichts
  42. Berlin erhoben.
  43. 4
  44. 2. Zwar war nach Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt zunächst der Bundesgerichtshof gemäß § 135 Abs. 2 GVG
  45. zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig, denn dessen Zuständigkeit
  46. folgt in zeitlicher Hinsicht der des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs
  47. nach § 169 Abs. 1 Satz 2 StPO (vgl. Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl., § 135
  48. Rn. 10). Mit der Anklageerhebung ist die Zuständigkeit des Ermittlungsrichters
  49. des Bundesgerichtshofs indes auf den Staatsschutzsenat des Kammergerichts
  50. Berlin übergegangen, so dass die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die
  51. Entscheidung über die noch unerledigte Beschwerde ebenfalls nachträglich
  52. -4-
  53. entfallen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 1977 - StB 196/77,
  54. BGHSt 27, 253). Zuständig ist nunmehr der Staatsschutzsenat des Kammergerichts Berlin als das mit der Sache befasste Gericht (vgl. BGH, Beschluss vom
  55. 8. Oktober 2008 - StB 12-15/08, BGHSt 53, 1, 4 ff.; OLG Frankfurt, Beschluss
  56. vom 17. Februar 2014 - 3 Ws 122/14, NStZ-RR 2014, 217).
  57. Becker
  58. Hubert
  59. Mayer