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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
III ZA 34/16
vom
23. März 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:230317BIIIZA34.16.0
- 2 -
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2017 durch
die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
5. Oktober 2016 - I-18 U 155/15 - wird abgelehnt.
Gründe:
1
Der Kläger nimmt das beklagte Land unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem behaupteten Sturz im
Duschbereich einer Justizvollzugsanstalt in Anspruch.
2
Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht
(§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen
Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Beschwer von mehr als 20.000 €
nicht erreicht ist.
3
Das Oberlandesgericht hat den Streitwert - entsprechend den Angaben
des Klägers (siehe Klageschrift, S. 1) und in Übereinstimmung mit dem Landgericht - zutreffend auf 15.000 € festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem Interesse
des Klägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Soweit in
dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstmals geltend gemacht
- 3 -
wird, der Streitwert sei zu niedrig festgesetzt worden und betrage mindestens
22.500 €, kann der Kläger damit nicht gehört werden. Es handelt sich um neuen
Vortrag, der lediglich darauf abzielt, die im Berufungsverfahren zugrunde gelegten tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewertung des Klageantrags auf
Feststellung der Ersatzpflicht zu ändern. Dies ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2016
- III ZR 104/15, BeckRS 2016, 12557 Rn. 10 und vom 27. Oktober 2016 - III ZR
205/15, BeckRS 2016, 20067 Rn. 4 sowie III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428
Rn. 5; jeweils mwN).
Seiters
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 21.10.2015 - 2 O 224/15 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.10.2016 - I-18 U 155/15 -
Reiter