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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. III ZA 34/16
  4. vom
  5. 23. März 2017
  6. in dem Rechtsstreit
  7. ECLI:DE:BGH:2017:230317BIIIZA34.16.0
  8. - 2 -
  9. Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2017 durch
  10. die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert und Reiter sowie die Richterin Pohl
  11. beschlossen:
  12. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
  13. die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
  14. Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
  15. 5. Oktober 2016 - I-18 U 155/15 - wird abgelehnt.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Der Kläger nimmt das beklagte Land unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 Satz 1 GG) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem behaupteten Sturz im
  19. Duschbereich einer Justizvollzugsanstalt in Anspruch.
  20. 2
  21. Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht
  22. (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), weil der gemäß § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO für diesen
  23. Rechtsbehelf erforderliche Mindestbetrag der Beschwer von mehr als 20.000 €
  24. nicht erreicht ist.
  25. 3
  26. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert - entsprechend den Angaben
  27. des Klägers (siehe Klageschrift, S. 1) und in Übereinstimmung mit dem Landgericht - zutreffend auf 15.000 € festgesetzt. Dieser Wert entspricht dem Interesse
  28. des Klägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Soweit in
  29. dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erstmals geltend gemacht
  30. - 3 -
  31. wird, der Streitwert sei zu niedrig festgesetzt worden und betrage mindestens
  32. 22.500 €, kann der Kläger damit nicht gehört werden. Es handelt sich um neuen
  33. Vortrag, der lediglich darauf abzielt, die im Berufungsverfahren zugrunde gelegten tatsächlichen Voraussetzungen für die Bewertung des Klageantrags auf
  34. Feststellung der Ersatzpflicht zu ändern. Dies ist im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unzulässig (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 23. Juni 2016
  35. - III ZR 104/15, BeckRS 2016, 12557 Rn. 10 und vom 27. Oktober 2016 - III ZR
  36. 205/15, BeckRS 2016, 20067 Rn. 4 sowie III ZR 300/15, BeckRS 2016, 19428
  37. Rn. 5; jeweils mwN).
  38. Seiters
  39. Vorinstanzen:
  40. LG Krefeld, Entscheidung vom 21.10.2015 - 2 O 224/15 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.10.2016 - I-18 U 155/15 -
  41. Reiter