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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZB 17/15
vom
21. Februar 2017
in der Handelsregistersache
ECLI:DE:BGH:2017:210217BIIZB17.15.0
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2017 durch die
Richter Prof. Dr. Drescher, Wöstmann, Born, Dr. Bernau und die Richterin
Grüneberg
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
des
20. Zivilsenats
des
Oberlandesgerichts
Frankfurt am Main vom 12. November 2015 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
I.
1
Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem am 3. Dezember 2013
eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B.
GmbH. Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ausweislich § 9 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages das Kalenderjahr.
2
Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe unmittelbar nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung
der Jahresabschlüsse zu den satzungsmäßigen Geschäftsjahren beauftragt
und dies dem Finanzamt sowie dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläubiger mitgeteilt.
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3
Mit Schriftsatz an das Registergericht vom 27. Januar 2015, dort eingegangen am folgenden Tag, hat der Antragsteller erklärt, er melde sich in seiner
Eigenschaft als Insolvenzverwalter und teile folgendes mit:
„1.
Es wird ein Rumpfgeschäftsjahr beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
B.
GmbH am 03. Dezember 2013 und
endend am 31. Dezember 2013 festgesetzt.
2. Die nachfolgenden Geschäftsjahre werden ab dem
1. Januar 2014 auf das satzungsmäßige Geschäftsjahr,
beginnend jeweils am 1. Januar eines Jahres und endend jeweils am 31. Dezember eines Jahres, festgesetzt.“
4
Das Registergericht hat nach weiterer Korrespondenz „die Anmeldung
vom 27.01.2015, nach der die Änderung des Geschäftsjahres nach Eröffnung
des Insolvenzverfahrens eingetragen werden soll,“ zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der
Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
5
Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
6
Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2014
(II ZB 20/13, ZIP 2015, 88) klargestellt, dass die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zu dem bisherigen Geschäftsjahr zurückzukehren, nach außen erkennbar werden müsse, was durch „Anmeldung zur Eintragung im Handelsre-
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gister […], aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht“
geschehen könne. Das Schreiben des Antragstellers vom 27. Januar 2015 wahre die maßgebliche Frist nicht, da zu diesem Zeitpunkt das mit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nach § 155 Abs. 2
Satz 1 InsO am 3. Dezember 2013 begonnene neue Geschäftsjahr, bei dem es
sich grundsätzlich auch um ein zwölf Monate dauerndes Geschäftsjahr handele,
abgelaufen gewesen sei. Der Rechtspfleger habe zu Recht die von dem Antragsteller als zur Fristwahrung ausreichend angesehene Mitteilung der Geschäftsjahresveränderung gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft, dem
Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläubiger nicht genügen lassen. Zwar sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für die Wirksamkeit
der Rückkehr zum bisherigen satzungsmäßigen Geschäftsjahr eine Eintragung
in das Handelsregister nicht erforderlich. Erforderlich sei aber eine nach außen
erkennbare, rechtsbegründende Entscheidung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Registergericht, woran es hier fehle.
III.
7
Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und
auch im Übrigen gemäß § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde
des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Beschwerdegerichts
hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
8
Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die Verlautbarung des Insolvenzverwalters gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft, dem
Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläubiger innerhalb
des ersten Jahres seinen Willen, wieder zu dem für die Zeit vor der Eröffnung
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des Insolvenzverfahrens geltenden, hier in der Satzung bestimmten Geschäftsjahresrhythmus zurückzukehren, nicht ausreichend nach außen erkennbar werden ließ und die Mitteilung des Antragstellers vom 27. Januar 2015 gegenüber
dem Registergericht nicht mehr zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr führte.
9
1. Die innerhalb des ersten Geschäftsjahrs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Verlautbarung des Antragstellers zur Rückkehr zum
satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft, dem Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder ist nicht
ausreichend.
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Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das Geschäftsjahr umzustellen, muss nach außen erkennbar werden. Das kann allein durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder eine sonstige Mitteilung an das
Registergericht geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014
- II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13). Wenn im Handelsregister nur der Insolvenzvermerk verlautbart ist, ist davon auszugehen, dass das mit Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begonnene neue Geschäftsjahr weiter läuft und sich dieser Geschäftsjahresrhythmus fortsetzt. Die
Rückkehr zum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Geschäftsjahresrhythmus muss der Insolvenzverwalter daher gegenüber dem Registergericht erkennbar machen, auch wenn er erst später einen Eintragungsantrag
stellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Eintragung
nachgeholt werden, weil sie nicht konstitutiv für die Umstellung des Geschäftsjahrs ist (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88
Rn. 15 ff.). Die Kundgabe des Willens zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Kalenderjahr nur gegenüber dem Steuerberater, dem Wirtschaftsprüfer, dem Fi-
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nanzamt, einem Gläubiger oder anderen Personen genügt diesen Anforderungen nicht.
11
2. Die Mitteilung des Antragstellers zur Rückkehr zum satzungsmäßigen
Geschäftsjahr der Gesellschaft gegenüber dem Registergericht vom 27. Januar
2015 erst nach Ablauf des ersten, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am
3. Dezember 2013 begonnenen Geschäftsjahrs ist verspätet. Die Entscheidung
des Insolvenzverwalters, das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß
§ 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begonnene neue Geschäftsjahr zu ändern, muss
noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des
Insolvenzverfahrens getroffen und nach außen erkennbar werden (vgl. BGH,
Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13).
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12
Der Rechtsbeschwerde kann auch nicht zum Erfolg verhelfen, dass sich
der Antragsteller unmittelbar nach der Veröffentlichung des Senatsbeschlusses
in der Fachpresse mit Schriftsatz vom 27. Januar 2015 an das Registergericht
gewandt hat. Die rückwirkende Änderung eines bereits abgeschlossenen Geschäftsjahrs nach Insolvenzeröffnung ist nicht möglich.
Drescher
Wöstmann
Bernau
Born
Grüneberg
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.05.2015 - HRB 50591 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.11.2015 - 20 W 185/15 -