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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. II ZB 17/15
  4. vom
  5. 21. Februar 2017
  6. in der Handelsregistersache
  7. ECLI:DE:BGH:2017:210217BIIZB17.15.0
  8. -2-
  9. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 2017 durch die
  10. Richter Prof. Dr. Drescher, Wöstmann, Born, Dr. Bernau und die Richterin
  11. Grüneberg
  12. beschlossen:
  13. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
  14. des
  15. 20. Zivilsenats
  16. des
  17. Oberlandesgerichts
  18. Frankfurt am Main vom 12. November 2015 wird auf seine
  19. Kosten zurückgewiesen.
  20. Gründe:
  21. I.
  22. 1
  23. Der Antragsteller ist Insolvenzverwalter in dem am 3. Dezember 2013
  24. eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der B.
  25. GmbH. Geschäftsjahr der Gesellschaft ist ausweislich § 9 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages das Kalenderjahr.
  26. 2
  27. Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe unmittelbar nach Eröffnung
  28. des Insolvenzverfahrens eine Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung
  29. der Jahresabschlüsse zu den satzungsmäßigen Geschäftsjahren beauftragt
  30. und dies dem Finanzamt sowie dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläubiger mitgeteilt.
  31. -3-
  32. 3
  33. Mit Schriftsatz an das Registergericht vom 27. Januar 2015, dort eingegangen am folgenden Tag, hat der Antragsteller erklärt, er melde sich in seiner
  34. Eigenschaft als Insolvenzverwalter und teile folgendes mit:
  35. „1.
  36. Es wird ein Rumpfgeschäftsjahr beginnend mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der
  37. B.
  38. GmbH am 03. Dezember 2013 und
  39. endend am 31. Dezember 2013 festgesetzt.
  40. 2. Die nachfolgenden Geschäftsjahre werden ab dem
  41. 1. Januar 2014 auf das satzungsmäßige Geschäftsjahr,
  42. beginnend jeweils am 1. Januar eines Jahres und endend jeweils am 31. Dezember eines Jahres, festgesetzt.“
  43. 4
  44. Das Registergericht hat nach weiterer Korrespondenz „die Anmeldung
  45. vom 27.01.2015, nach der die Änderung des Geschäftsjahres nach Eröffnung
  46. des Insolvenzverfahrens eingetragen werden soll,“ zurückgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist erfolglos geblieben. Dagegen wendet sich der
  47. Antragsteller mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.
  48. II.
  49. 5
  50. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
  51. Wesentlichen ausgeführt:
  52. 6
  53. Der Bundesgerichtshof habe in seinem Beschluss vom 14. Oktober 2014
  54. (II ZB 20/13, ZIP 2015, 88) klargestellt, dass die Entscheidung des Insolvenzverwalters, zu dem bisherigen Geschäftsjahr zurückzukehren, nach außen erkennbar werden müsse, was durch „Anmeldung zur Eintragung im Handelsre-
  55. -4-
  56. gister […], aber auch durch eine sonstige Mitteilung an das Registergericht“
  57. geschehen könne. Das Schreiben des Antragstellers vom 27. Januar 2015 wahre die maßgebliche Frist nicht, da zu diesem Zeitpunkt das mit Eröffnung des
  58. Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft nach § 155 Abs. 2
  59. Satz 1 InsO am 3. Dezember 2013 begonnene neue Geschäftsjahr, bei dem es
  60. sich grundsätzlich auch um ein zwölf Monate dauerndes Geschäftsjahr handele,
  61. abgelaufen gewesen sei. Der Rechtspfleger habe zu Recht die von dem Antragsteller als zur Fristwahrung ausreichend angesehene Mitteilung der Geschäftsjahresveränderung gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft, dem
  62. Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläubiger nicht genügen lassen. Zwar sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs für die Wirksamkeit
  63. der Rückkehr zum bisherigen satzungsmäßigen Geschäftsjahr eine Eintragung
  64. in das Handelsregister nicht erforderlich. Erforderlich sei aber eine nach außen
  65. erkennbare, rechtsbegründende Entscheidung des Insolvenzverwalters gegenüber dem Registergericht, woran es hier fehle.
  66. III.
  67. 7
  68. Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und
  69. auch im Übrigen gemäß § 70 Abs. 1, § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde
  70. des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Beschwerdegerichts
  71. hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
  72. 8
  73. Das Beschwerdegericht hat mit Recht angenommen, dass die Verlautbarung des Insolvenzverwalters gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft, dem
  74. Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder als größtem Gläubiger innerhalb
  75. des ersten Jahres seinen Willen, wieder zu dem für die Zeit vor der Eröffnung
  76. -5-
  77. des Insolvenzverfahrens geltenden, hier in der Satzung bestimmten Geschäftsjahresrhythmus zurückzukehren, nicht ausreichend nach außen erkennbar werden ließ und die Mitteilung des Antragstellers vom 27. Januar 2015 gegenüber
  78. dem Registergericht nicht mehr zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Geschäftsjahr führte.
  79. 9
  80. 1. Die innerhalb des ersten Geschäftsjahrs nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Verlautbarung des Antragstellers zur Rückkehr zum
  81. satzungsmäßigen Geschäftsjahr der Gesellschaft gegenüber der Steuerberatungsgesellschaft, dem Finanzamt und dem Sicherheitentreuhänder ist nicht
  82. ausreichend.
  83. 10
  84. Die Entscheidung des Insolvenzverwalters, das Geschäftsjahr umzustellen, muss nach außen erkennbar werden. Das kann allein durch eine Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister oder eine sonstige Mitteilung an das
  85. Registergericht geschehen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014
  86. - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13). Wenn im Handelsregister nur der Insolvenzvermerk verlautbart ist, ist davon auszugehen, dass das mit Eröffnung des
  87. Insolvenzverfahrens gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begonnene neue Geschäftsjahr weiter läuft und sich dieser Geschäftsjahresrhythmus fortsetzt. Die
  88. Rückkehr zum vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltenden Geschäftsjahresrhythmus muss der Insolvenzverwalter daher gegenüber dem Registergericht erkennbar machen, auch wenn er erst später einen Eintragungsantrag
  89. stellt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Eintragung
  90. nachgeholt werden, weil sie nicht konstitutiv für die Umstellung des Geschäftsjahrs ist (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88
  91. Rn. 15 ff.). Die Kundgabe des Willens zur Rückkehr zum satzungsmäßigen Kalenderjahr nur gegenüber dem Steuerberater, dem Wirtschaftsprüfer, dem Fi-
  92. -6-
  93. nanzamt, einem Gläubiger oder anderen Personen genügt diesen Anforderungen nicht.
  94. 11
  95. 2. Die Mitteilung des Antragstellers zur Rückkehr zum satzungsmäßigen
  96. Geschäftsjahr der Gesellschaft gegenüber dem Registergericht vom 27. Januar
  97. 2015 erst nach Ablauf des ersten, mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am
  98. 3. Dezember 2013 begonnenen Geschäftsjahrs ist verspätet. Die Entscheidung
  99. des Insolvenzverwalters, das mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß
  100. § 155 Abs. 2 Satz 1 InsO begonnene neue Geschäftsjahr zu ändern, muss
  101. noch während des ersten laufenden Geschäftsjahrs nach der Eröffnung des
  102. Insolvenzverfahrens getroffen und nach außen erkennbar werden (vgl. BGH,
  103. Beschluss vom 14. Oktober 2014 - II ZB 20/13, ZIP 2015, 88 Rn. 13).
  104. -7-
  105. 12
  106. Der Rechtsbeschwerde kann auch nicht zum Erfolg verhelfen, dass sich
  107. der Antragsteller unmittelbar nach der Veröffentlichung des Senatsbeschlusses
  108. in der Fachpresse mit Schriftsatz vom 27. Januar 2015 an das Registergericht
  109. gewandt hat. Die rückwirkende Änderung eines bereits abgeschlossenen Geschäftsjahrs nach Insolvenzeröffnung ist nicht möglich.
  110. Drescher
  111. Wöstmann
  112. Bernau
  113. Born
  114. Grüneberg
  115. Vorinstanzen:
  116. AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 04.05.2015 - HRB 50591 OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 12.11.2015 - 20 W 185/15 -