Monotone Arbeit nervt!
You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 
 
 
 
 

85 lines
3.9 KiB

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
AnwZ (Brfg) 53/11
vom
2. Juli 2012
in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
-2-
Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer
sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
am 2. Juli 2012 beschlossen:
Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des
II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
6. September 2011 zugelassen.
Gründe:
1
Der Kläger begehrt die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er war
von 1982 bis 1987 und von Juli 1996 bis zu dem im Dezember 1997 wegen
Vermögensverfalls erfolgten Zulassungswiderruf als Rechtsanwalt zugelassen.
Seinen Antrag auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 21. August
2009 hat die Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2010 abgelehnt und seinen Widerspruch mit Bescheid vom 3. August 2010 zurückgewiesen. Die hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet
sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
2
1. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2
Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
3
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender
Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163,
-3-
1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 23. März
2011 - Anwz (Brfg) 9/10, juris Rn. 3). Der Kläger hat die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs mit beachtlichen Argumenten angegriffen. Bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von ihm angestrebte Berufung Erfolg hat.
4
2. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5
VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die
Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor
ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten
sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
(Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung
in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt
es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig
(§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).
Es wird darauf hingewiesen, dass dem Kläger gemäß § 32 BRAO,
§ 26 Abs. 1 VwVfG die Verpflichtung obliegt, an der Aufklärung
des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Nach § 125 Abs. 1
Satz 1 VwGO i.V.m. § 87b Abs. 2 VwGO wird ihm aufgegeben, innerhalb der Frist für die Begründung der Berufung eine geordnete
Aufstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzulegen, einschließlich einer Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen und eines Zins- und Tilgungsplans hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber der Kreissparkasse. Außerdem wird ihm aufgegeben, die letzten Steuererklärungen und
Steuerbescheide ab dem Jahre 2009 vorzulegen. Erklärungen und
-4-
Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgelegt werden,
können aus diesem Grund zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung
des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung
nicht hinreichend entschuldigt (§ 87b Abs. 3 VwGO).
Kayser
König
Frey
Fetzer
Martini
Vorinstanz:
AGH Stuttgart, Entscheidung vom 06.09.2011 - AGH 11/10 (II)