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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (Brfg) 53/11
  4. vom
  5. 2. Juli 2012
  6. in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
  7. wegen Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
  10. Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. König, die Richterin Dr. Fetzer
  11. sowie die Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
  12. am 2. Juli 2012 beschlossen:
  13. Auf Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des
  14. II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
  15. 6. September 2011 zugelassen.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Der Kläger begehrt die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft. Er war
  19. von 1982 bis 1987 und von Juli 1996 bis zu dem im Dezember 1997 wegen
  20. Vermögensverfalls erfolgten Zulassungswiderruf als Rechtsanwalt zugelassen.
  21. Seinen Antrag auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 21. August
  22. 2009 hat die Beklagte mit Bescheid vom 19. Februar 2010 abgelehnt und seinen Widerspruch mit Bescheid vom 3. August 2010 zurückgewiesen. Die hierauf erhobene Klage hat der Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Dagegen richtet
  23. sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.
  24. 2
  25. 1. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
  26. hat Erfolg. Die Berufung ist zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2
  27. Nr. 1, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
  28. 3
  29. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender
  30. Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163,
  31. -3-
  32. 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; BGH, Beschluss vom 23. März
  33. 2011 - Anwz (Brfg) 9/10, juris Rn. 3). Der Kläger hat die Auffassung des Anwaltsgerichtshofs mit beachtlichen Argumenten angegriffen. Bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von ihm angestrebte Berufung Erfolg hat.
  34. 4
  35. 2. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
  36. einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5
  37. VwGO).
  38. Rechtsmittelbelehrung:
  39. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die
  40. Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
  41. Karlsruhe, einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor
  42. ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten
  43. sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
  44. (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung
  45. in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt
  46. es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig
  47. (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).
  48. Es wird darauf hingewiesen, dass dem Kläger gemäß § 32 BRAO,
  49. § 26 Abs. 1 VwVfG die Verpflichtung obliegt, an der Aufklärung
  50. des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Nach § 125 Abs. 1
  51. Satz 1 VwGO i.V.m. § 87b Abs. 2 VwGO wird ihm aufgegeben, innerhalb der Frist für die Begründung der Berufung eine geordnete
  52. Aufstellung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzulegen, einschließlich einer Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobener Forderungen und eines Zins- und Tilgungsplans hinsichtlich der Verbindlichkeiten gegenüber der Kreissparkasse. Außerdem wird ihm aufgegeben, die letzten Steuererklärungen und
  53. Steuerbescheide ab dem Jahre 2009 vorzulegen. Erklärungen und
  54. -4-
  55. Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgelegt werden,
  56. können aus diesem Grund zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung
  57. des Rechtsstreits verzögern würde und der Kläger die Verspätung
  58. nicht hinreichend entschuldigt (§ 87b Abs. 3 VwGO).
  59. Kayser
  60. König
  61. Frey
  62. Fetzer
  63. Martini
  64. Vorinstanz:
  65. AGH Stuttgart, Entscheidung vom 06.09.2011 - AGH 11/10 (II)