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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 118/10
Verkündet am:
7. April 2011
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
nein
SGB IV § 28e Abs. 1 Satz 2; InsO § 129 Abs. 1
Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile zu den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen
ist als Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle anfechtbar (Bestätigung von
BGHZ 183, 86; ständige Rechtsprechung).
BGH, Urteil vom 7. April 2011 - IX ZR 118/10 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 7. April 2011 durch die Richter Vill, Raebel, Dr. Pape, Grupp und die
Richterin Möhring
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. Oktober 2009 und der 22. Zivilkammer
des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2010 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 782,88 € nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
16. Mai 2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Verwalter in dem auf einen Eigenantrag vom 7. Februar
2008 und einen Fremdantrag vom 18. März 2008 am 16. Mai 2008 eröffneten
Insolvenzverfahren über das Vermögen des M.
K.
. Die Vollstreckungs-
behörde der Beklagten vereinnahmte beim Insolvenzschuldner wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge aus einer früheren unternehmerischen
Tätigkeit am 19. November 2007 eine Barzahlung von 756,31 € und am
15. Dezember 2007 eine Barzahlung von 948,05 €. Auf die vom Kläger erklärte
-3-
Anfechtung zahlte die Beklagte die Arbeitgeberanteile zurück. Wegen der Arbeitnehmeranteile in Höhe von 782,88 € lehnte sie die Rückzahlung ab. Das
Amtsgericht hat die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage des Verwalters
im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung in § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung des Klägers in Kenntnis der Entscheidung des Senats vom 5. November 2009 (IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86)
zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt
der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
2
Die Revision ist begründet.
3
1. Die Zahlung der Arbeitnehmeranteile auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge kann ungeachtet der Regelung des § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV als
Rechtshandlung des Arbeitgebers im Insolvenzverfahren über dessen Vermögen als mittelbare Zuwendung an die Einzugsstelle angefochten werden (BGH,
Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 233/08, BGHZ 183, 86 Rn. 13). § 28e
Abs. 1 Satz 2 SGB IV steht der Annahme einer Gläubigerbenachteiligung im
Sinne des § 129 Abs. 1 InsO nicht entgegen. Der Senat hat diese Rechtsprechung zwischenzeitlich bestätigt (BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR
237/09, ZIP 2010, 2209). Die Ausführungen des Berufungsgerichts geben mangels neuer Argumente keine Veranlassung, die Rechtsfrage anders zu entscheiden.
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2. Der Senat kann die Sache selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die
4
Aufhebung des Urteils erfolgt wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis. Die Sache ist zur Endentscheidung
reif. Die Voraussetzungen des § 131 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind unstreitig gegeben.
Zinsen sind ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu zahlen (BGH, Urteil vom
1. Februar 2007 - IX ZR 96/04, BGHZ 171, 38).
Vill
Raebel
Grupp
Pape
Möhring
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.10.2009 - 23 C 6279/09 LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.06.2010 - 22 S 286/09 -