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5 StR 533/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 11. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
wegen vorsätzlichen Vollrausches
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2012
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 2 der Anklage – Verletzung des Nebenklägers B.
– freigesprochen wird (vgl.
OLG Köln, VRS 64, 207; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl.,
§ 260 Rn. 13).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch dem Nebenkläger W.
entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen. Soweit er freigesprochen ist, fallen
die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last.
Da sich das Schwurgericht bei der Straffindung im Bereich der Mindeststrafe
orientiert hat, kann der Senat ausschließen, dass der Angeklagte noch milder
bestraft worde wäre, wenn eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49
Abs. 1 StGB in Betracht gezogen worden wäre.
Basdorf
Raum
Schneider
Brause
Bellay