5 StR 533/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Januar 2012 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Vollrausches -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 2012 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 22. Juli 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall 2 der Anklage – Verletzung des Nebenklägers B. – freigesprochen wird (vgl. OLG Köln, VRS 64, 207; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 260 Rn. 13). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger W. entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Soweit er freigesprochen ist, fallen die Kosten des Verfahrens der Staatskasse zur Last. Da sich das Schwurgericht bei der Straffindung im Bereich der Mindeststrafe orientiert hat, kann der Senat ausschließen, dass der Angeklagte noch milder bestraft worde wäre, wenn eine Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht gezogen worden wäre. Basdorf Raum Schneider Brause Bellay