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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 400/18
vom
25. Oktober 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:251018B4STR400.18.0
-2-
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2018 gemäß § 349
Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 15. Mai 2018 mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und seine Unterbringung
in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet
sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen
Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen erweist es sich als offensichtlich unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
-3-
2
1. Bereits der Schuldspruch des angefochtenen Urteils kann nicht bestehen bleiben, weil es an einer widerspruchsfreien Begründung betreffend den
Ausschluss einer Schuldunfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB
fehlt.
3
Die Urteilsgründe sind im Hinblick auf die Frage der Schuldfähigkeit des
Angeklagten zum Tatzeitpunkt widersprüchlich. Dem Senat ist eine sachgerechte Prüfung des Vorliegens der diesbezüglichen Voraussetzungen daher nicht
möglich. Hinsichtlich der Einsichtsfähigkeit wird nämlich einerseits ausgeführt,
diese habe weiterbestanden; der Angeklagte habe gewusst, „was er tat und
dass sein Handeln strafbares Verhalten darstellte“ (UA S. 14). Andererseits
aber, so das Landgericht, bestehe bei dem Angeklagten „keine Unrechtseinsicht“ (UA S. 29). In Bezug auf die Steuerungsfähigkeit heißt es zum einen, bei
dem Angeklagten „habe eine erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit“ bestanden, „eine Aufhebung“ habe „jedoch nicht“ vorgelegen; „seine inneren Hemmbarrieren, von strafbaren Handlungen abzusehen“, seien „erheblich
vermindert“ gewesen (UA S. 14). Demgegenüber wird an anderer Stelle ausgeführt, der Angeklagte habe „völlig spontan aus einem Impuls heraus“ gehandelt,
„dem aufgrund seiner Erkrankung keine Hemmschwelle zur Tatbegehung“ entgegengestanden habe (UA S. 30). Eine Auflösung der Widersprüchlichkeit dieser einander ausschließenden Aussagen findet an keiner Stelle des Urteils statt
und ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe.
4
Die zum äußeren Tatgeschehen getroffenen - für sich genommen rechtsfehlerfreien - Feststellungen sind von dem dargestellten Mangel nicht betroffen
und können deshalb bestehen bleiben.
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5
2. Auch der Maßregelausspruch unterliegt der Aufhebung, weil er von
den dargelegten Widersprüchen in gleicher Weise betroffen wird.
Franke
Cierniak
Feilcke
Bender
Paul