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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. VIII ZB 69/09
  4. vom
  5. 13. April 2010
  6. in dem Rechtsstreit
  7. Nachschlagewerk:
  8. ja
  9. BGHZ:
  10. nein
  11. BGHR:
  12. ja
  13. ZPO § 103 Abs. 1
  14. Zur Erwirkung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bedarf der Rechtsnachfolger
  15. des im Titel ausgewiesenen Kostengläubigers nach § 727 ZPO einer Umschreibung
  16. des Titels in Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung.
  17. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 - VIII ZB 69/09 - LG Berlin
  18. AG Tempelhof-Kreuzberg
  19. -2-
  20. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2010 durch den
  21. Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel, die Richter Dr. Achilles und
  22. Dr. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer
  23. beschlossen:
  24. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
  25. der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 31. August 2009
  26. wird zurückgewiesen.
  27. Die Antragstellerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
  28. Der Beschwerdewert wird auf 1.232,34 € festgesetzt.
  29. Gründe:
  30. I.
  31. 1
  32. Die Beklagten sind mit Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg
  33. vom 25. Februar 2000 zur Zahlung rückständiger Miete verurteilt worden; die
  34. Kosten des Rechtsstreits sind ihnen auferlegt worden. Klägerin des damaligen
  35. Verfahrens war die Mutter der Antragstellerin, die am 12. November 2003 verstorben ist. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts eingelegte Berufung haben
  36. die Beklagten zurückgenommen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom
  37. 25. September 2000 daraufhin ausgesprochen, dass die Beklagten die durch
  38. die Berufung entstandenen Kosten zu tragen haben. Die Akten des Rechtsstreits sind vernichtet worden.
  39. -3-
  40. Die Antragstellerin hat die Festsetzung der ihrer Mutter in beiden Instan-
  41. 2
  42. zen entstandenen Kosten von insgesamt 1.232,34 € beantragt. Sie hat in dem
  43. Kostenfestsetzungsverfahren eine Generalvollmacht ihrer verstorbenen Mutter
  44. vorgelegt und glaubhaft gemacht, dass sie deren Alleinerbin geworden sei.
  45. 3
  46. Das Amtsgericht hat den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen. Die
  47. hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer
  48. vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Kostenfestsetzungsantrag weiter.
  49. II.
  50. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen
  51. 4
  52. zulässige Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache erfolglos.
  53. 5
  54. 1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt:
  55. 6
  56. Der Antragstellerin fehle die Befugnis, einen Antrag auf Kostenfestsetzung zu stellen, da sie nicht durch einen vollstreckbaren Titel als Gläubigerin
  57. des Kostenerstattungsanspruchs ausgewiesen sei. Werde die Kostenfestsetzung von dem Rechtsnachfolger des im Titel genannten Kostenerstattungsgläubigers betrieben, so bedürfe es der vorherigen Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung nach § 727 ZPO. Daran fehle es im Streitfall. Die Glaubhaftmachung der Alleinerbenstellung der Antragstellerin genüge für die Antragsbefugnis ebenso wenig wie die Vorlage einer Generalvollmacht der im Titel ausgewiesenen Kostengläubigerin.
  58. 2. Diese Beurteilung des Beschwerdegerichts hält rechtlicher Nachprü-
  59. 7
  60. fung stand. Die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Antragstellerin fehle
  61. die Befugnis, einen Kostenfestsetzungsantrag zu stellen, ist frei von Rechtsfehlern.
  62. -4-
  63. a) Gemäß § 103 Abs. 1 ZPO kann der Anspruch auf Erstattung der Pro-
  64. 8
  65. zesskosten nur aufgrund eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels geltend gemacht werden. Antragsbefugt ist demnach grundsätzlich nur derjenige,
  66. zu dessen Gunsten im Titel eine Kostengrundentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO
  67. ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Oktober 2008 - VII ZB 43/08, NJW
  68. 2009, 233, Tz. 9). Stirbt der im Titel genannte Kostengläubiger nach Rechtshängigkeit, so tritt die Rechtskraftwirkung des Urteils unter den Voraussetzungen des § 325 ZPO auch für dessen Rechtsnachfolger ein. Um den dem Grunde nach zugesprochenen Kostenerstattungsanspruch durchsetzen zu können,
  69. bedarf der Rechtsnachfolger nach § 727 ZPO einer Umschreibung des Titels in
  70. Gestalt einer auf ihn lautenden vollstreckbaren Ausfertigung (KG, JurBüro 1982,
  71. 1562; 1966, 707; OLG Karlsruhe, JurBüro 1992, 747; OLG München, MDR
  72. 1993,
  73. 83;
  74. Wieczorek/Schütze/Steiner,
  75. ZPO,
  76. 3. Aufl.,
  77. § 103
  78. Rdnr. 17;
  79. Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 103 Rdnr. 8; MünchKommZPO/Giebel,
  80. 3. Aufl., § 103 Rdnr. 24, 26; Thomas/Putzo/Hüßtege ZPO, 30. Aufl., § 103
  81. Rdnr. 15; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl., § 103
  82. Rdnr. 31; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., § 103 Rdnr. 7; Zöller/Herget, ZPO,
  83. 28. Aufl., § 104 Rdnr. 4).
  84. 9
  85. b) Diese sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebende Voraussetzung der
  86. Antragsbefugnis eines Rechtsnachfolgers des Titelgläubigers im Kostenfestsetzungsverfahren zieht die Rechtsbeschwerde zu Unrecht in Zweifel.
  87. 10
  88. Soweit die Rechtsbeschwerde meint, einer Titelumschreibung bedürfe es
  89. schon deswegen nicht, weil noch kein Kostenfestsetzungstitel existiere, der
  90. umgeschrieben werden könne, verkennt sie, dass es vorliegend um den Nachweis der Kostengläubigerschaft aus dem Hauptsachetitel geht, der die unabdingbare Voraussetzung eines Kostenfestsetzungstitels darstellt.
  91. -5-
  92. Ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, Anderes zu gelten hat, wenn ein
  93. 11
  94. bereits laufendes Kostenfestsetzungsverfahren durch den Tod des Titelgläubigers unterbrochen und von dessen Rechtsnachfolger aufgenommen wird, bedarf keiner Entscheidung, weil ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Auch das
  95. von der Rechtsbeschwerde weiter angeführte Senatsurteil vom 9. Dezember
  96. 1992 (VIII ZR 218/91, NJW 1993, 1396) betrifft einen mit dem hier zu beurteilenden Fall nicht vergleichbaren Sachverhalt.
  97. Ball
  98. Dr. Hessel
  99. Dr. Schneider
  100. Dr. Achilles
  101. Dr. Fetzer
  102. Vorinstanzen:
  103. AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 07.04.2009 - 14 C 85/98 LG Berlin, Entscheidung vom 31.08.2009 - 84 T 215/09 -