Monotone Arbeit nervt!
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833 B

1 year ago
  1. 5 StR 157/02
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 14. Mai 2002
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. wegen Betruges
  8. -2-
  9. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002
  10. beschlossen:
  11. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. (nicht 10.) Januar 2002 wird
  12. nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
  13. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
  14. tragen.
  15. Ergänzend bemerkt der Senat zum nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers vom 9. April 2002:
  16. Die Revision zeigt keinen Ermessensfehler bei der Anrechnung der in Mexiko erlittenen Untersuchungshaft im Verhältnis 2:1 auf. Die Umstände der
  17. aus-
  18. -3-
  19. ländischen Freiheitsentziehung hat das Landgericht auch strafmildernd berücksichtigt (UA S. 8; vgl. BGH wistra 1999, 463).
  20. Harms
  21. Häger
  22. Brause
  23. Basdorf
  24. Schaal