5 StR 157/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Betruges -2- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 14. (nicht 10.) Januar 2002 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zum nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers vom 9. April 2002: Die Revision zeigt keinen Ermessensfehler bei der Anrechnung der in Mexiko erlittenen Untersuchungshaft im Verhältnis 2:1 auf. Die Umstände der aus- -3- ländischen Freiheitsentziehung hat das Landgericht auch strafmildernd berücksichtigt (UA S. 8; vgl. BGH wistra 1999, 463). Harms Häger Brause Basdorf Schaal