Monotone Arbeit nervt!
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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 1 StR 244/02
  5. vom
  6. 14. August 2002
  7. in der Strafsache
  8. gegen
  9. wegen gefährlicher Körperverletzung
  10. -2-
  11. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
  12. 14. August 2002, an der teilgenommen haben:
  13. Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
  14. Dr. Schäfer
  15. und die Richter am Bundesgerichtshof
  16. Nack,
  17. Dr. Boetticher,
  18. Schluckebier,
  19. Hebenstreit,
  20. Staatsanwalt
  21. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
  22. Rechtsanwältin
  23. als Verteidigerin,
  24. Justizangestellte
  25. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  26. für Recht erkannt:
  27. -3-
  28. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. Februar 2002 wird verworfen.
  29. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten sowie
  30. dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen
  31. hat die Staatskasse zu tragen.
  32. Von Rechts wegen
  33. Gründe:
  34. Wie der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft
  35. nicht vertritt, bereits in seiner Antragsschrift vom 27. Juni 2002 ausgeführt hat,
  36. ist die Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes frei von Rechtsfehlern.
  37. Schäfer
  38. Nack
  39. Schluckebier
  40. Boetticher
  41. Hebenstreit