BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 244/02 vom 14. August 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung -2- Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 2002, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Boetticher, Schluckebier, Hebenstreit, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: -3- Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 5. Februar 2002 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten sowie dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Wie der Generalbundesanwalt, der die Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertritt, bereits in seiner Antragsschrift vom 27. Juni 2002 ausgeführt hat, ist die Verneinung bedingten Tötungsvorsatzes frei von Rechtsfehlern. Schäfer Nack Schluckebier Boetticher Hebenstreit