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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. KVZ 53/11
  4. vom
  5. 19. Juni 2012
  6. in dem Rechtsstreit
  7. -2-
  8. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012 durch den
  9. Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richter
  10. Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Bacher und Dr. Löffler
  11. beschlossen:
  12. Auf
  13. die
  14. Beschwerde
  15. der
  16. Landeskartellbehörde
  17. wird
  18. die
  19. Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des
  20. Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2011
  21. zugelassen.
  22. Gründe:
  23. 1
  24. Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne
  25. des § 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB zuzulassen. Es ist zu klären, ob die aufschiebende
  26. Wirkung der Beschwerde gegen eine Auskunftsverfügung deshalb angeordnet
  27. werden kann, weil sich diese Verfügung gegen einen Wasserversorger richtet,
  28. der die Leistungsbeziehungen zu seinen Abnehmern öffentlich-rechtlich
  29. ausgestaltet hat. Das erscheint klärungsbedürftig, weil im vorliegenden Fall als
  30. Grund für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nur
  31. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auskunftsverfügung in Betracht
  32. kommen (§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 GWB), eine Auskunftsverfügung aber
  33. nicht schon dann rechtswidrig ist, wenn die Zulässigkeit des Ermittlungsziels
  34. noch offen ist (KG, WuW/E DE-R 343 - WAZ/OTZ; K. Schmidt in Immenga/
  35. Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., GWB § 59 Rn. 20 mwN; vgl. zu § 69
  36. Abs. 1 Nr. 1 EnWG auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 17/06,
  37. BGHZ 172, 368 Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen). Insofern könnte von Bedeutung sein, dass der Senat in der Entscheidung "Niederbarnimer Wasser-
  38. -3-
  39. verband" ausdrücklich offen gelassen hat, ob die in öffentlich-rechtlichen
  40. Formen tätigen Wasserversorger wegen der Besonderheit, dass die öffentlichrechtliche und die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung im
  41. Fall der Wasserversorgung weitgehend austauschbar sind, der Preiskontrolle
  42. nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterworfen sind (BGH,
  43. Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 9/11, WuW/E DE-R 3497 Rn. 11).
  44. Rechtsmittelbelehrung:
  45. 2
  46. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts
  47. ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden
  48. Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die
  49. Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit der
  50. Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, zu begründen. Diese Frist
  51. kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts
  52. verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung
  53. enthalten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und
  54. seine
  55. Abänderung
  56. oder
  57. Aufhebung
  58. beantragt
  59. wird.
  60. Die
  61. Rechtsbe-
  62. schwerdeschrift und die Begründung müssen von einem bei einem deutschen
  63. -4-
  64. Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine
  65. von einer Kartellbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung.
  66. Tolksdorf
  67. Raum
  68. Bacher
  69. Strohn
  70. Löffler
  71. Vorinstanz:
  72. OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.09.2011 - 11 W 24/11 (Kart) -