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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
KVZ 53/11
vom
19. Juni 2012
in dem Rechtsstreit
-2-
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2012 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richter
Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Bacher und Dr. Löffler
beschlossen:
Auf
die
Beschwerde
der
Landeskartellbehörde
wird
die
Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2011
zugelassen.
Gründe:
1
Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne
des § 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB zuzulassen. Es ist zu klären, ob die aufschiebende
Wirkung der Beschwerde gegen eine Auskunftsverfügung deshalb angeordnet
werden kann, weil sich diese Verfügung gegen einen Wasserversorger richtet,
der die Leistungsbeziehungen zu seinen Abnehmern öffentlich-rechtlich
ausgestaltet hat. Das erscheint klärungsbedürftig, weil im vorliegenden Fall als
Grund für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nur
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auskunftsverfügung in Betracht
kommen (§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 GWB), eine Auskunftsverfügung aber
nicht schon dann rechtswidrig ist, wenn die Zulässigkeit des Ermittlungsziels
noch offen ist (KG, WuW/E DE-R 343 - WAZ/OTZ; K. Schmidt in Immenga/
Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., GWB § 59 Rn. 20 mwN; vgl. zu § 69
Abs. 1 Nr. 1 EnWG auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 17/06,
BGHZ 172, 368 Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen). Insofern könnte von Bedeutung sein, dass der Senat in der Entscheidung "Niederbarnimer Wasser-
-3-
verband" ausdrücklich offen gelassen hat, ob die in öffentlich-rechtlichen
Formen tätigen Wasserversorger wegen der Besonderheit, dass die öffentlichrechtliche und die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung im
Fall der Wasserversorgung weitgehend austauschbar sind, der Preiskontrolle
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterworfen sind (BGH,
Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 9/11, WuW/E DE-R 3497 Rn. 11).
Rechtsmittelbelehrung:
2
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts
ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden
Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die
Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit der
Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, zu begründen. Diese Frist
kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts
verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung
enthalten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und
seine
Abänderung
oder
Aufhebung
beantragt
wird.
Die
Rechtsbe-
schwerdeschrift und die Begründung müssen von einem bei einem deutschen
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Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine
von einer Kartellbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung.
Tolksdorf
Raum
Bacher
Strohn
Löffler
Vorinstanz:
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 20.09.2011 - 11 W 24/11 (Kart) -