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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZR 55/08
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vom
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4. Juni 2008
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in dem Rechtsstreit
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Nachschlagewerk:
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BGHZ:
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BGHR:
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ja
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nein
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ja
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ZPO §§ 712, 719
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a) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im
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Verfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag
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möglich und zumutbar gewesen wäre (im Anschluss an die Senatsbeschlüsse
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vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 2. Oktober 2002
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- XII ZR 173/02 - FamRZ 2003, 598).
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b) Weil der Vollstreckungsschutz durch das Revisionsgericht nach § 719 ZPO grundsätzlich einen Schutzantrag nach § 712 ZPO im Berufungsverfahren voraussetzt,
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darf das Berufungsgericht den Schutzantrag nicht mit der pauschalen Begründung
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zurückweisen, die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung nach den §§ 707,
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719 ZPO verdränge regelmäßig den Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO (Abgrenzung zu OLG Stuttgart MDR 1998, 858).
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c) Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Revisionsgericht kommt im
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Verfahren über die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat (im Anschluss an
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BGH, Beschlüsse vom 19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05 - WuM 2005, 735, 736
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und vom 11. April 2002 - V ZR 308/01 - FamRZ 2003, 372, 373).
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BGH, Beschluss vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 - OLG Düsseldorf
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LG Düsseldorf
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und
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die Richter Dose und Dr. Klinkhammer
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beschlossen:
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Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil
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des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
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3. April 2008 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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I.
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Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom
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17. September 2007 zur Räumung und Herausgabe gepachteter Gewerberäume in der E.
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Straße
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in D.
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verurteilt worden. Die Beklagte darf
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die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 35.000 € abwenden,
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wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht mit einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil vom 3. April 2008 zurückgewiesen. Den beantragten Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO hat das Berufungsgericht abgelehnt, weil der Schutzantrag nach § 712 ZPO regelmäßig
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durch die Möglichkeit, eine einstweilige Anordnung nach den §§ 707, 719 ZPO
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zu beantragen, verdrängt werde. Eine Revision hat das Berufungsgericht nicht
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zugelassen.
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Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde und innerhalb verlängerter Begründungsfrist beantragt die Beklagte, die Zwangsvollstreckung aus
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dem Berufungsurteil vorläufig einzustellen. Ihr durch die Zwangsvollstreckung
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drohender Existenzverlust wiege deutlich schwerer als eine Verzögerung der
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Räumungsvollstreckung für den Kläger. Die Nichtzulassungsbeschwerde habe
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auch hinreichende Erfolgsaussicht, weil das Berufungsgericht im Widerspruch
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zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe und wegen dieser Divergenz die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten sei.
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II.
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Der Einstellungsantrag der Beklagten ist nicht begründet.
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1. Allerdings scheitert die Erfolgsaussicht nicht schon daran, dass die
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Beklagte im Berufungsverfahren keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712
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ZPO gestellt hätte (vgl. insoweit Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR
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80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 NJW-RR 2002, 1650). Denn einen solchen Antrag hatte die Beklagte schon im
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Berufungsverfahren gestellt.
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Soweit das Berufungsgericht der Beklagten den beantragten Vollstreckungsschutz versagt hat, weil die Möglichkeit einer einstweiligen Anordnung
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nach den §§ 707, 719 ZPO regelmäßig einen Vollstreckungsschutz nach § 712
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ZPO verdränge (vgl. insoweit auch OLG Stuttgart MDR 1998, 858), teilt der Senat diese Rechtsauffassung allerdings nicht. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein Antrag nach § 719 ZPO im Verfahren
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der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde umgekehrt voraus, dass im
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Berufungsverfahren ein Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt war (Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 2006 - XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088 und vom
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4. September 2002 - XII ZR 173/02 - NJW-RR 2002, 1650). Wird aber ein solcher Antrag verlangt, um überhaupt Vollstreckungsschutz zu erlangen, kann
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diese Rechtsschutzmöglichkeit nicht regelmäßig hinter dem Vollstreckungsschutz nach § 719 ZPO zurücktreten.
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2. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist
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hier aber deswegen zurückzuweisen, weil die Nichtzulassungsbeschwerde der
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Beklagten keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. insoweit BGH, Beschlüsse vom
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19. Oktober 2005 - VIII ZR 208/05 - WuM 2005, 735, 736 und vom 11. April
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2002 - V ZR 308/01 - FamRZ 2003, 372, 373 jeweils a.E.).
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Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache noch zur Fortbildung des Rechts, noch - entgegen der Rechtsauffassung
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der Beklagten - zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
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Das Berufungsgericht ist von der ständigen Rechtsprechung des Senats ausgegangen, wonach die wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen in der
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schriftlichen Urkunde niedergelegt oder jedenfalls im Zeitpunkt des Vertragsschlusses hinreichend bestimmbar sein müssen (vgl. Senatsurteile vom 7. Mai
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2008 - XII ZR 69/06 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 25. Juli 2007
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- XII ZR 143/05 - NJW 2007, 3202). Solches hat das Berufungsgericht hier ohne Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs oder gegen sonstige
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Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Einzelfall zutreffend verneint.
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Hahne
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Fuchs
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Dose
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Vézina
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Klinkhammer
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Vorinstanzen:
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LG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.09.2007 - 7 O 227/06 OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.04.2008 - I-10 U 137/07 -
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