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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZR 46/17
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vom
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12. Juli 2017
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in dem Rechtsstreit
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ECLI:DE:BGH:2017:120717BXIIZR46.17.0
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2017 durch den
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Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Schilling, Dr. Günter und Guhling und
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die Richterin Dr. Krüger
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beschlossen:
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Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem
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Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom
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26. Juli 2016 einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
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Gründe:
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I.
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1
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Das Landgericht hat den Beklagten verurteilt, die von ihm aufgrund eines
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zwischenzeitlich gekündigten schuldrechtlichen Wohnrechts bewohnte Wohnung zu räumen und an den Kläger herauszugeben. Das Oberlandesgericht hat
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seine Berufung zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Revision hat es nicht zugelassen.
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2
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Nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt der Beklagte,
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die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts einstweilen einzustellen. Zur Begründung trägt er vor, durch die Vollstreckung würde ihm aufgrund
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seines körperlichen und psychischen Zustands ein nicht zu ersetzender Nachteil entstehen.
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II.
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3
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Der Antrag des Beklagten auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht begründet und daher zurückzuweisen.
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1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen
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nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes
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Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über
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die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2
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ZPO).
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5
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2. Ungeachtet dessen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wegen Nichterreichens der nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlichen Beschwer von mehr als 20.000 € unzulässig sein dürfte, kommt eine Einstellung
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der Zwangsvollstreckung schon deshalb nicht in Betracht, weil die besonderen
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Voraussetzungen für eine solche Einstellung (§ 719 Abs. 2 ZPO) nicht gegeben
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sind.
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a) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird
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von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein letztes Hilfsmittel des
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Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen
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ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher
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Antrag möglich und zumutbar gewesen wäre (st. Rspr. vgl. Senatsbeschlüsse
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vom 4. Juni 2008 - XII ZR 55/08 - NJW-RR 2008, 1038; vom 6. Juni 2006
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- XII ZR 80/06 - NJW-RR 2006, 1088; vom 4. September 2002 - XII ZR 173/02 NJW-RR 2002, 1650 und vom 3. Juli 1991 - XII ZR 262/90 - FamRZ 1991,
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1176). An dieser Voraussetzung für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung
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fehlt es hier.
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b) Der Beklagte hat im Berufungsrechtszug den erforderlichen Antrag
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nach §§ 712, 714 ZPO, dass ihm das Berufungsgericht auch bei seiner Entscheidung Vollstreckungsschutz gewähren solle, nicht gestellt. Dafür, dass ihm
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die Stellung eines solchen Antrags nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist
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weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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Dose
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Schilling
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Guhling
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Günter
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Krüger
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Vorinstanzen:
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LG Schweinfurt, Entscheidung vom 26.07.2016 - 11 O 230/13 OLG Bamberg, Entscheidung vom 24.04.2017 - 4 U 149/16 -
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