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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZR 209/08
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vom
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29. April 2009
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in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2009 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und die
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Richter Dose und Dr. Klinkhammer
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beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
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dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
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11. Juli 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder
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grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
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Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
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Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
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Nach § 1599 Abs. 1 BGB entfällt die rechtliche Vaterschaft grundsätzlich
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erst dann, wenn aufgrund einer Anfechtung im Statusprozess rechtskräftig
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festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. Zwar hat der
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Senat in besonderen Ausnahmefällen auch eine inzidente Prüfung
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zugelassen, ob die rechtliche Vaterschaft nicht besteht. Diese
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Rechtsprechung ist allerdings auf Fälle beschränkt, in denen das
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Bestehen der Vaterschaft bloße Vorfrage des Antrags ist und somit nicht
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in Rechtskraft erwächst (vgl. zuletzt BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424,
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1425 f. und Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008 - XII ZB 163/06 - FamRZ
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2008, 1836, 1839). Mit dem Feststellungsantrag, dass der Beklagte "nicht
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Abkömmling" des Erblassers sei, zielt der Hauptantrag allerdings nicht auf
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eine inzidente Prüfung der Vaterschaft, sondern auf eine Anfechtung der
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Vaterschaft ab. Dies ist nur im Statusverfahren nach den §§ 1599 BGB
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möglich. Ob anderes für den Hilfsantrag gilt, ist hier noch nicht zu
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entscheiden, da das Landgericht hierüber noch nicht entschieden hat. Von
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einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs.
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ZPO abgesehen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
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ZPO).
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Wert: 1.000.000 €
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Hahne
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Fuchs
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Dose
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Vézina
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Klinkhammer
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