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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 209/08
vom
29. April 2009
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2009 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vézina und die
Richter Dose und Dr. Klinkhammer
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
11. Juli 2008 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder
grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Nach § 1599 Abs. 1 BGB entfällt die rechtliche Vaterschaft grundsätzlich
erst dann, wenn aufgrund einer Anfechtung im Statusprozess rechtskräftig
festgestellt ist, dass der Mann nicht der Vater des Kindes ist. Zwar hat der
Senat in besonderen Ausnahmefällen auch eine inzidente Prüfung
zugelassen, ob die rechtliche Vaterschaft nicht besteht. Diese
Rechtsprechung ist allerdings auf Fälle beschränkt, in denen das
Bestehen der Vaterschaft bloße Vorfrage des Antrags ist und somit nicht
in Rechtskraft erwächst (vgl. zuletzt BGHZ 176, 327 = FamRZ 2008, 1424,
1425 f. und Senatsbeschluss vom 26. Juni 2008 - XII ZB 163/06 - FamRZ
2008, 1836, 1839). Mit dem Feststellungsantrag, dass der Beklagte "nicht
Abkömmling" des Erblassers sei, zielt der Hauptantrag allerdings nicht auf
eine inzidente Prüfung der Vaterschaft, sondern auf eine Anfechtung der
Vaterschaft ab. Dies ist nur im Statusverfahren nach den §§ 1599 BGB
möglich. Ob anderes für den Hilfsantrag gilt, ist hier noch nicht zu
entscheiden, da das Landgericht hierüber noch nicht entschieden hat. Von
einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs.
ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Wert: 1.000.000 €
Hahne
Fuchs
Dose
Vézina
Klinkhammer