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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
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XII ZB 64/04
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vom
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21. Juli 2004
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in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juli 2004 durch die
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Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz,
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Dr. Ahlt und Dose
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beschlossen:
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Die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den
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Beschluß des 2. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 2004 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
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Beschwerdewert: 500 €.
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Gründe:
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I.
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Die Parteien haben am 25. Januar 1980 geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 18. Dezember 1954) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am 12. Juni 1956) am 7. November 2002
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zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil
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die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB
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vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto
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der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich
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92,32 €, bezogen auf den 31. Oktober 2002, übertragen hat. Ferner hat es zu
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Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des
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Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen
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Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 5,21 €,
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bezogen auf den 31. Oktober 2002, begründet.
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Dabei ist das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten
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zu 1 und 2 und der Thuringia Generali Lebensversicherung AG (Thuringia) von
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ehezeitlichen (1. Januar 1980 bis 31. Oktober 2002; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA,
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jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 328,62 €
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für die Antragstellerin und 513,25 € für den Antragsgegner sowie bei der Thuringia für die Antragstellerin in Höhe von (dynamisiert) 11,92 € ausgegangen.
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Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das
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Amtsgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 22,34 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
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Die hiergegen gerichtete Beschwerde der VBL hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen.
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Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die Parteien und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht
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geäußert.
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II.
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Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,
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2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist
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nicht begründet.
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Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der
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Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung
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als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu
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bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Juli 2004 - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).
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Hahne
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Sprick
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Ahlt
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Wagenitz
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Dose
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